Urteil des AG Brilon vom 13.08.2002
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Amtsgericht Brilon, 4 F 201/02
Datum:
13.08.2002
Gericht:
Amtsgericht Brilon
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 F 201/02
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin vom 13.05.2002
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte
Klage, mit der sie den Antragsgegner auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt in
Anspruch nehmen möchte.
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Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Zwischen den Parteien besteht
seit Jahren bereits kein Kontakt mehr.
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Die Antragstellerin wuchs zunächst bei dem Antragsgegner und dessen Ehefrau, die die
zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Antragstellerin ist, auf. Sodann besuchte die
Antragstellerin, finanziert durch den Antragsgegner, die Waldorfschule in Borchen von
der Klasse 5 bis zur Klasse 12. Sodann nahm die Antragstellerin eine Ausbildung zur
Hotelfachfrau in einem Winterberger Hotel auf. Diese Ausbildung wurde sodann durch
die Antragstellerin abgebrochen. Fortan ging die Antragstellerin vom Jahre 1985 bis
zum Jahre 1999 der Prostitution nach und leistete während dieser Tätigkeit keine
Sozialversicherungsbeiträge, die ihr nach ihrer nunmehrigen
Lymphknotenkrebserkrankung einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente
geben würden.
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Dieserhalb ist die Antragstellerin mittellos und auf Sozialleistungen angewiesen. Der
nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangene eventuelle
Unterhaltsanspruch wurde an die Antragstellerin zur Geltendmachung ihrer
Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner zurückübertragen.
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Der Antragsgegner verweigert sowohl die Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse als auch die Unterhaltszahlungen selbst mit der
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Begründung, daß die eventuellen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gemäß §
1611 BGB verwirkt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die beantragte Prozeßkostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bietet.
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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Auskunfts- und
Unterhaltsanspruch, da ein solcher gemäß § 1611 BGB in Wegfall geraten ist.
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Die Antragstellerin ist durch ihr eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden.
Obwohl der Antragstellerin zunächst durch ihre Eltern, namentlich insbesondere den
Antragsgegner, eine solide Grundausbildung verschafft worden ist, hat die
Antragstellerin diese nicht fortgeführt sondern vielmehr die Lehre abgebrochen. Statt
sodann einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, hat die
Antragstellerin es vorgezogen, sich der Prostitution hinzugeben und hierdurch ihren
Lebensunterhalt zu verdienen. Hierin ist ein sittliches Verschulden der Antragstellerin zu
erblicken, da es dieser bereits seinerzeit ohne weiteres möglich und insbesondere auch
zumutbar gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt statt durch Prostitution durch eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu verdienen.
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Sofern die Antragstellerin aber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
nachgegangen wäre, wäre sie nunmehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt nach
Feststellung der schweren Krebserkrankung durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu
sichern.
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Insoweit ist in dem Verhalten der Antragstellerin eine besonders zu beanstandene
sittliche Verfehlung zu sehen, die es nunmehr grob unbillig erscheinen ließe, den
Antragsgegners zu verpflichten, seiner erwachsenen Tochter gegenüber
Unterhaltszahlungen zu erbringen.
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Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß zwischen den Parteien -auch
bedingt durch den Lebenswandel und die Betätigung der Antragstellerin- kein sozialer
Kontakt mehr besteht.
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Soweit sich die Antragstellerin diesbezüglich darauf beruft, daß sie ihre Schwester
damit beauftragt habe, bei dem Antragsgegners um die Aufnahme der Antragstellerin in
dessen Wohnung nachzusuchen, so ist dieses angebliche Verhalten der Antragstellerin
nicht ausreichend, um die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegners wieder
aufleben zu lassen. Hier hätte es weiterer Maßnahmen und Bemühungen der
Antragstellerin bedurft, um den persönlichen Kontakt zu dem Antragsgegners wieder
herzustellen und ihm damit Unterhaltszahlungen an die ihm zwischenzeitlich
entfremdete Antragstellerin wieder zumutbar zu machen.
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Derartige weitergehende Bemühungen sind für das Gericht allerdings nicht ersichtlich.
Vielmehr hat die Antragstellerin über Jahre hinweg den Kontakt zu dem Antragsgegners
verweigert und diesen erst wieder aufgenommen, als sich ihre schwerwiegende
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Erkrankung nach Jahren der Kontaktlosigkeit zum Antragsgegners zeigte.
Dieses Gesamtverhalten der Antragstellerin dem Antragsgegners gegenüber läßt eine
Unterhaltszahlungsverpflichtung des Antragsgegners grob unbillig erscheinen, so daß
der Auskunfts- und Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1611 BGB in
Wegfall geraten ist.
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Demnach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht, so daß die
beantragte Prozeßkostenhilfe zu verweigern war.
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