Urteil des AG Brandenburg vom 15.03.2017

AG Brandenburg: unfall, culpa in contrahendo, grad des verschuldens, akte, unerlaubte handlung, report, schmerzensgeld, regal, schadenersatz, gefahr

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Gericht:
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
31 (33) C 4/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines
Baumarktbetreibers: Schädigung eines Kunden durch
fahrlässiges Verhalten eines anderen Kunden
Leitsatz
Der Betreiber eines Marktes verletzt seine Verkehrsicherungspflicht nicht, wenn ein Kunde die
zu kaufende Ware an der Verkaufs-/Kassentheke instabil an- bzw. abstellt, diese Ware dann
auf den Fuß eines anderen Kunden fällt und hierdurch dieser Kunde verletzt wird, so dass der
Marktbetreiber hierfür auch nicht haftet.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 Euro
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus einem
Unfallgeschehen in Anspruch, welches sich am 25. September 2001 gegen 08:05 Uhr in
der Niederlassung der Beklagten in Brandenburg an der Havel ereignete. Bevor der
Kläger gegen 08:05 Uhr sich am Verkaufs-/Kassentresen der Klägerin einfand hatte der
Zeuge und Streitverkündete J. F. Torbänder aus dem Regal der Klägerin geholt und
hochkant an den Tresen angelehnt, da er diese Torbänder als Kunde käuflich von der
Beklagten erwarb. Ohne erkennbaren Anlass vielen diese Torbänder dann auf den
rechten Fuß des Klägers, wodurch sich der Kläger eine Trümmerfraktur des Endgliedes
der rechten Großzeh und eine Quetschung des Grundgliedes der Großzehe rechts
zuzog. Bis zum 10.10.2001 trug der Kläger einen Gipsschienenverband und danach bis
zum 08.11.2001 einen Unterschenkelgehgips („Walker“). Im Übrigen war der Kläger
aufgrund dieser Verletzung unstreitig bis zum 05.12.2001 arbeitsunfähig erkrankt. Er
befand sich dann nochmals vom 27.02.2002 bis zum 08.03.2002 in ärztlicher
Behandlung und war in dieser Zeit ebenfalls arbeitsunfähig.
Der am 15.06.1942 geborene Kläger behauptet, dass die Mitarbeiter der Beklagten dafür
verantwortlich seien, dass die aus dem Lager der Beklagten geholten und am Tresen -
unstabil - abgestellten Torbänder auf seinen rechten Fuß gefallen seien. Aufgrund der
erlittenen Verletzungen würde ihm insofern gegenüber der Klägerin ein
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,00 Euro zustehen.
Durch seinen krankheitsbedingten Ausfall sei ihm des weiteren ein
Haushaltsführungsschaden entstanden, den er mit 1.486,57 Euro beziffern würde. Zwar
sei seine Ehefrau - die Zeugin W. R. - zu Hause gewesen, jedoch sei er im Haushalt
vollständig „ausgefallen“, so dass er 33 Stunden/Monat als Haushaltsführungsschaden
geltend machen würde, mithin für 6 Wochen 1.486,57 Euro. Des weiteren sei seine
Jeanshose und sein rechter Strumpf nach dem Unfall zerschnitten worden. Der Zeitwert
der Jeanshose sei zum Unfallzeitpunkt seiner Meinung nach mit 10,00 Euro und der
Zeitwert der Strümpfe mit 1,00 Euro zu bewerten, welchen er nunmehr als
Schadenersatz von der Beklagten begehren würde.
Dadurch, dass er aufgrund dieser Verletzungen bis zum 05.12.2001 arbeitsunfähig
erkrankt war, sei ihm auch ein Verdienstausfall in Höhe von 62,37 Euro entstanden. Des
weiteren würde er eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro von der Beklagten
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weiteren würde er eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro von der Beklagten
begehren.
Im Übrigen verkündete er dem Zeugen J. F. den Streit.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, nicht
jedoch unter € 3.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit dem 17.07.2002 zu zahlen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.584,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen verkündete sie dem Zeugen J. F. ebenfalls den Streit.
Sie trägt vor, dass sie ebenfalls - wie die Klägerseite mit Schriftsatz vom 17.02.2005
(Blatt 109-110 der Akte) - unstreitig stellen würde, dass die Torbänder durch den
streitverkündeten Zeugen J. F. aus dem Regal geholt und hochkant an den Tresen
angelehnt worden waren. Ebenso würde sie unstreitig wie der Kläger davon ausgehen,
dass es sich bei dem Zeugen J. F. um einen ihrer Mitarbeiter handeln würde,
sondern um einen Kunden, der sich zufällig zur selben Zeit wie der Kläger in ihren Laden
befunden habe.
Sie würde zwar bedauern, dass dieser Unfall geschehen ist und der Beklagte sich hierbei
Verletzungen zugezogen habe, jedoch würde ihrer Ansicht nach der hier nunmehr vom
Kläger geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach ihr gegenüber nicht
bestehen, da der streitgegenständliche Unfall und seine Folgen nicht ihr oder einem
ihrer Mitarbeiter sondern dem streitverkündeten Zeugen J. F. zuzurechnen sind. Der
Zeuge J. F. habe nämlich den Verkaufsartikel „Torbänder“ selbst aus einem etwa 6
Meter von dem Verkaufstresen entfernten Regal entnommen und diese Torbänder auch
allein zum Verkaufs-/Kassentresen getragen und dort dann hochkant an den Verkaufs-
/Kassentresen angelehnt. Ihre Mitarbeiter hätten sich im Übrigen zum Zeitpunkt, als
diese Torbänder dann auf den Fuß des Klägers umfielen, bereits hinter dem Verkaufs-
/Kassentresen befunden. Eine Verantwortlichkeit ihrerseits für den Unfall sei daher ihr
hier nicht ersichtlich. Sorgfaltswidrig habe sich vor diesem Hindergrund - wenn überhaupt
- nur der streitverkündete Zeuge J. F. verhalten. Auf welcher Rechtsgrundlage eine
eventuelle Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen J. F. ihr nunmehr zugerechnet werden
könne, würde nämlich nicht einmal der Kläger vortragen.
Höchstvorsorglich würden sie auch die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes
und die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreiten. Insbesondere würde sie
bestreiten, dass der Kläger nach dem Unfall und bis zum 08.11.2001 „vollständig“
aufgrund des gebrochenen großen Zehs im Haushalt „ausgefallen“ sei, da nach eigener
Darstellung der Kläger bis zum 08.11.2001 einen sogenannten -Gips getragen habe
und Zweck eines derartigen -Gipses es gerade sei, eine - wenn auch eingeschränkte
- Beweglichkeit des Betroffenen herzustellen. Aus diesem Grunde könne hier auch keine
Rede davon sein, dass der Kläger bis zur Entfernung des Geh-Gipses sich an der
Haushaltsführung überhaupt nicht habe beteiligen können. Auch die Vorstellungen des
Klägers über die Höhe seines etwaigen Schmerzensgeldanspruches seien mit 3.000,00 €
ihrer Meinung nach deutlich übersetzt.
Mit Nichtwissen würde sie vorsorglich ebenfalls die klägerischen Angaben zu der bei dem
Unfall beschädigten Kleidung einschließlich Anschaffungszeit, Anschaffungspreis und
Restwert bestreiten. Schließlich müsse sie auch die klägerischen Angaben zu seinem
Verdienst, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, mit Nichtwissen bestreiten.
Die von dem Kläger zudem geltend gemachte Kostenpauschale sei des weiteren ihrer
Ansicht nach ebenfalls übersetzt.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 14.10.2003 (Blatt 43 bis 44
der Akte), 22.11.2005 (Blatt 126 der Akte) und 01.06.2006 (Blatt 144 bis 145 der Akte)
Beweis erhoben. Hinsichtlich der uneidlich gebliebenen Aussagen der Zeugen J. F., M. M.,
K.-P. S., Dr. F.-O. T. und W. R. wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften
vom 19.10.2004 (Blatt 88 bis 90 der Akte), vom 22.11.2005 (Blatt 122 bis 126 der Akte),
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vom 19.10.2004 (Blatt 88 bis 90 der Akte), vom 22.11.2005 (Blatt 122 bis 126 der Akte),
vom 25.04.2006 (Blatt 131 bis 133 der Akte) und vom 26.09.2006 (Blatt 155 bis 157 der
Akte) verwiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der
Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur
Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein
Anspruch auf Schadenersatz ebenso wie ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
zu (§§ 823 und 847 BGB a.F. i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB).
Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht bereits dem
Grunde nach nicht. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten
nämlich verletzt. Denn diese kann für den Vorfall vom 25.09.2001 weder gemäß
den Grundsätzen aus culpa in contrahendo - c.i.c. - (nunmehr: § 241 Abs. 2 BGB n.F.)
noch gemäß § 823 BGB in Verb. mit § 847 BGB a.F. (nunmehr: § 253 Abs. 2 BGB n.F.)
haftbar gemacht werden.
Dass dem Kläger die vom streitverkündeten Zeugen J. F. käuflich erworbenen
„Torbänder“ auf seinen rechten großen Zeh gefallen sind, ist zwar unstreitig, jedoch ist
ebenso unstreitig und steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme auch fest, dass der Zeuge J. F. diese Torbänder zuvor als Kunde der
Beklagten aus dem Regal entnommen hat und er sie dann schräg an die Verkaufstheke
angelehnt hatte, jedoch ein Mitarbeiter der Beklagten.
In dem der Zeuge J. F. die Torbänder an die Verkaufstheke angelehnt hatte, hatte
nämlich in fahrlässiger Weise eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet war, den bei
dem Kläger eingetreten Schaden herbeizuführen. Der Zeuge J. F. musste nämlich damit
rechnen, dass bei einer Bewegung bzw. Erschütterung ein Umfallen der ca. 1,00 Meter
bis ca. 1,20 Meter langen Torbänder keineswegs ausgeschlossen war. Der Zeuge
F. hätte somit diese Torbänder angemessen ablegen bzw. lagern müssen, um jede
Gefahr des Abrutschens dieser Torbänder zu vermeiden (vgl. hierzu u.a.:
unstreitig getan hat, trifft den Zeugen J. F. hier auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Der dem Kläger entstandene Schaden ist somit (nur) adäquat auf das fahrlässige und
rechtswidrige Handeln des Zeugen J. F. zurückzuführen (
der Beklagten.
Die Beklagte ist für das Handeln und Unterlassen des Streitverkündungsempfängers J.
F., der dafür Sorge zu tragen hatte, dass fremde Personen von den Torbändern nicht
verletzt werden, somit hier verantwortlich.
Während die Zeugen J. F. und M. M. zu dem Unfallverlauf keine wesentlichen Angaben
mehr machen konnten, hat der Zeuge K.-P. S. jedoch detaillierte Angaben dazu machen
können. Insbesondere hat der Zeuge K.-P. S. glaubhaft bekundet, dass der Zeuge J. F.
selbst die Torbänder zur Verkaufs-/Kassentheke gebracht hatte und diese dann dort
auch schräg angelehnt abstellte; der Mitarbeiter der Beklagten - der Zeuge M. M. -
jedoch sich zu diesem Zeitpunkt auf der anderen Seite des Verkaufs-/Kassentresens
befand und diese Torbänder erst dann schräg in Richtung des Klägers umfielen.
Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K.-P. S. zu
zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr ist die Aussage in sich schlüssig und detailreich.
Gründe, warum der Zeuge hier die Unwahrheit gesagt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr ist aus dem Eingeständnis, bestimmte Umstände nicht mehr genau in
Erinnerung zu haben - wie z.B. die Frage, ob die Torbänder lose oder in einem Paket
zusammen geschnürt waren -, das Bemühen um Wahrheit zu sehen. Dieses Bemühen
ist in der Art und Weise der Zeugenaussage, die sehr konstant und um Verständlichkeit
bemüht, gleichwohl aber auf Nachfrage spontan getätigt worden ist, zum Ausdruck
gekommen.
Zudem hat die Klägerseite selbst mit ihrem Schreiben vom 17.02.2005 (Blatt 109-110
der Akte) eingeräumt, dass die „Torbänder durch den Zeugen J. F. aus dem Regal geholt
und auf Hochkant an den Tresen angelehnt nicht kippsicher abgestellt wurden“, was die
Beklagtenseite dann auch ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 09.03.2005 (Blatt
112 der Akte) als „in der Tat unstreitig“ bestätigte.
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Zwar kann - wie der hiesige Vorfall zeigt - das hochkantige Anlehnen von Metall-
Torbändern an den Verkaufs-/Kassentresen eine bestimmungswidrige Benutzung dieses
Tresens darstellen. Der Beklagten ist aber in ihrer Bewertung beizupflichten, dass eine
solche bestimmungswidrige Verhaltensweise eines Kunden von ihr nicht als
naheliegende Missbrauchsmöglichkeit bedacht und entsprechend weiter abgesichert
werden muss (
Entgegen der Auffassung des Klägers sieht das Gericht aber auch die Verletzung einer
der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht hier als gegeben. Zutreffend
geht der Kläger zwar noch davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist,
ihre Kunden vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch der Filiale ausgesetzt
sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine
Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (
gebotene Verkehrssicherung umfasst danach aber (nur) diejenigen Maßnahmen, die ein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung
ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr
ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (
anerkanntermaßen aus, dann - wenn Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder
eines Gewerbes auftreten - diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein
verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser
Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu
bewahren, und die diesem den Umständen nach zuzumuten sind (
hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, eine Gefährdung anderer
aber nicht völlig ausgeschlossen, sondern doch unter besonders eigenartigen und
entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu
einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den
Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem vermeintlichen
„Schädiger“ nicht ein „Unrecht“ vorhalten (
Ladenlokal auf oder am Verkaufs-/Kassentresen verstößt nämlich an und für sich noch
nicht gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu auch:
Zwar war die Beklagte verpflichtet, ihre Waren in den Regalen so anzuordnen, dass
daraus keine Gefahren für ihre Kunden entstehen, jedoch ist es nie ganz auszuschließen,
dass Kunden Waren entnehmen und dann unsachgemäß wieder abstellen und erst
dadurch dann dritte Personen gefährdet werden. Die Beklagte trifft aber keine Pflicht,
dieses Risiko völlig auszuräumen, da dies nicht möglich ist (
unstreitig) deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Zeuge J. F. durch die
unsachgemäß Art und Weise des Abstellens der Torbänder an die Verkaufs-
/Kassentheke den Unfall verursacht hat. Insofern kann hier aber ohne weiteres darauf
geschlossen werden, dass typischerweise dieses unsachgemäße Verhalten des Kunden
J. F. für das Herunterfallen der Torbänder allein verantwortlich war.
Im Übrigen kann es dahinstehen, ob die Mitarbeiter der Beklagten - nach dem der
Zeuge J. F. die Torbänder in seinen Besitz genommen hatte - weiterhin in Form von
Überwachungspflichten zur weiteren regelmäßigen Kontrolle dieser Torbänder
verpflichtet waren. Auf die Frage, ob die Mitarbeiter der Beklagten solche weitgehenden
Sicherungspflichten hatten, kommt es im Ergebnis nämlich nicht an. Denn der Gläubiger
- hier also der Kläger - trägt die Beweislast dafür, dass die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht für den Eintritt des Schadens kausal geworden ist (
die vorliegend zu untersuchende Untersuchungs- und Kontrollpflicht - der
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die vorliegend zu untersuchende Untersuchungs- und Kontrollpflicht - der
verkehrsunsichere Zustand bei einer zumutbaren Überwachung der Torbänder noch
rechtzeitig dem Unfallereignis entdeckt worden wäre. Diesen Nachweis hat der
Kläger aber hier erbracht.
Grundsätzlich trägt nämlich ein vermeintlich Geschädigter - hier der Kläger - sowohl für
die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen
Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis
des Haftungsgrundes, d. h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden
Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sogenannte
) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (
des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und wann bzw. auf welche Art und
Weise es zum Schadensereignis gekommen sein könnte. Vielmehr muss der Kläger
den streitbefangenen Unfall zurückzuführen sind. Für die Überzeugung des Gerichts ist
nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel
schweigend gebietet, erforderlich (
Überzeugung des erkennenden Gerichts gelungen.
Zu den von dem Kläger somit zu erbringenden Beweis gehören dementsprechend
sowohl der Nachweis der Verursachung als auch die Höhe des konkreten Schadens,
wobei nur zum Nachweis der Höhe die Grundsätze des § 287 ZPO teilweise hätten
herangezogen werden können, d. h. wenn der Nachweis der Verursachung im Rahmen
von § 286 ZPO gelungen wäre. Denn Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist
stets, dass der Kläger den Nachweis für die Ursächlichkeit der Handlungen der
Mitarbeiter der Beklagten für den ihm hierdurch entstandenen Schaden erbracht hätte (
Der Klage musste hier aber unter Beachtung dieser Grundsätze der Erfolg versagt
bleiben, weil der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld nicht schlüssig dargelegt und im Übrigen auch nicht bewiesen hat. Die
Grundregel der Beweislast besagt nämlich, dass der im Prozess als Kläger auftretende
Geschädigte die rechtsbegründenden Tatsachen umfänglich zu beweisen hat. Nach
dieser herrschenden Rechtsprechung hat nämlich derjenige, der an einen bestimmten
Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft, dessen tatsächliche
Voraussetzungen auch unter Beachtung von § 286 ZPO zu beweisen (
Behauptung eines Unfallschadens die Beweislast - ebenso wie die Darlegungslast -
grundsätzlich denjenigen trifft, der - wie hier der Kläger - den Schadenersatzanspruch
geltend macht. Den Kläger traf hier insofern sowohl die Beweislast als auch die
Darlegungslast für die rechtsbegründenden Tatsachen und die Beklagte lediglich die
Darlegungs- und Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder
rechtshemmenden Tatsachen (
Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip nämlich der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei,
die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, auch die Voraussetzungen des ihr
günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (
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hier der im Prozess als Kläger auftretende vermeintlich Geschädigte die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, dass die Schuldnerin in Anspruch
genommene Beklagte hingegen nur diejenigen Umstände, die dem vermeintlichen
Schadenersatzanspruch des Klägers entgegenstehen (
Handlung einen Ersatzanspruch herleiten will, muss nicht nur die unerlaubte Handlung
und eine eingetretene Schädigung, sondern auch den beide verbindenden
Ursachenzusammenhang ( ) darlegen und beweisen. Somit sind nach der
ständigen Rechtsprechung Tatsachen, aus denen die Verpflichtung einer Person zum
Schadenersatz hergeleitet wird, also namentlich ihr rechtswidriges Tun, als sogenannter
konkreter Haftungsgrund nach den „ “ Grundsätzen des § 286 ZPO
nachzuweisen (
Der Kläger hatte hier demnach für die von ihm begehrte Haftung der Beklagten
entsprechend den Grundsätzen des BGB zu beweisen:
a) die tatsächliche Entstehung eines Schadens,
b) dass dieser Schaden durch die Mitarbeiter der Beklagten (einschließlich des
Kausalzusammenhangs) entstanden ist,
sowie
c) die Höhe des Schadens, wofür allerdings Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO
bestehen.
Dementsprechend hatte der Kläger hier die Beweislast für die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Er musste das
schädigende Handeln (Ereignis) beweisen und hatte weiterhin die Beweislast für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Mitarbeiter der Beklagten und
haftungsbegründenden Kausalität geht es insofern darum, ob zwischen dem Verhalten
der Mitarbeiter der Beklagten und der von dem Kläger behaupteten eingetretenen
Rechtsgutverletzung ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Der Kläger musste
somit hier beweisen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten
das in der haftungsbegründenden Norm (§ 823 BGB) beschriebene
Ereignis bewirkt hat. Lediglich für solche Umstände, die allein für den Umfang des
Schadens von Bedeutung sind, d. h. somit insbesondere für die Berechnung seiner Höhe
zugrunde zulegen sind, gilt insofern § 287 ZPO, so dass im Übrigen grundsätzlich
Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind im
Übrigen stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (
den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe
zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen
billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (
Verhalten des Klägers entstehen kann und dieses Verhalten des Klägers auf seinem
freien Entschluss beruht und erst nach dem zum Anlass der Ersatzforderung
genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen
hat, hat dies grundsätzlich auch zur Folge, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender
Zusammenhang nicht mehr gegeben ist (
Insofern hätte im Streitfall nach den Grundsätzen des § 286 ZPO und nicht nach § 287
ZPO der Kläger beweisen müssen, dass die Mitarbeiter der Beklagten am 25.09.2001
gegen 08.05 Uhr ihm einen Schaden tatsächlich zugefügt haben (
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Gegenstand des Beweises, den der Kläger hier im Prozess dementsprechend zu führen
gehabt hätte, sind somit diejenigen bestrittenen Tatsachen, aus denen die von ihm
begehrte Rechtsfolge abzuleiten wäre. Hierzu gehören das Verhalten - Tun oder
Unterlassen - der Mitarbeiter der Beklagten, aus dem der Kläger seinen Anspruch
herleitet und ferner, dass der Kläger von diesem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten
auch tatsächlich betroffen wurde. Diese Voraussetzungen des Anspruchs machen den
konkreten Haftungsgrund aus. Weiter gehören zu den anspruchsbegründenden
Tatsachen die für den Kläger etwaig eingetretenen nachteiligen Folgen. Das ist hier der
Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind aber nach § 286 ZPO zu
beweisen (
Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert nämlich nur dann den Beweis über die Entstehung
und Höhe eines Schadens, wenn der konkrete Haftungsgrund (haftungsbegründende
Kausalität) tatsächlich zuvor erwiesen worden ist; letzterer ist somit nach § 286 ZPO
Haftung nach § 823 BGB zumindest eine fahrlässige Handlung erforderlich.
Diesen ihm obliegenden Beweis zwischen der Handlungsweise der Mitarbeiter der
Beklagten und einen hierdurch entstandenen Schadens hat der Kläger nach
Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber geführt. Wenn nämlich der
Kläger hier behauptet, ihm sei auf Grund der (unterlassenen) Handlungen der
Mitarbeiter der Beklagten ein Schaden verursacht worden, so hat er den behaupteten
Vorgang auch in Umfang zu beweisen (
eigenen Angaben hier als geführt angesehen werden, da er ja durch seine
Prozessbevollmächtigten selbst in dem Schreiben vom 17.02.2005 vortragen lässt, dass
der dem Streit verkündete Zeuge J. F. die Torbänder aus dem Regal geholt hat und auf
Hochkant an den Tresen angelehnt nicht kippsicher abgestellt hatte.
Der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang ist vorliegend somit
bewiesen. Es steht daher hier auch fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten
überhaupt einen kausalen Beitrag zur Schadensverursachung beigetragen haben. Daher
kann hier auch nicht die Höhe eines hierdurch eventuell verursachten Schadens
Zu Unrecht meint der Kläger hier im Übrigen wohl auch, es spreche insoweit bereits ein
Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagte. Wie die herrschende Rechtsprechung
nämlich bereits mehrfach ausgeführt hat, setzen die Grundsätze über den
Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf und nicht nur das Vorliegen eines
abstrakten Unfalltyps voraus (
eine Beweislastumkehr, sondern erleichtern den Beweis lediglich dann, wenn die
besonderen Umstände des vorliegenden Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten, weil ein
bewiesener oder unstreitiger Sachverhalt vorliegt, der nach der Lebenserfahrung
regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und das Gepräge des üblichen und
gewöhnlichen trägt. Dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, muss somit aber
unstreitig oder hier von dem beweispflichtigen Kläger zuvor bewiesen worden sein. Die
Voraussetzung des Anscheinsbeweises dürfen somit mit den Tatsachen
verwechselt werden, die geeignet sind, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, auch wenn
diese Unterscheidung gelegentlich schwer fällt (
vermeintlichen Unfall beweisen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein
Anspruch auf Ersatz der vermeintlich entstandenen Schäden bezüglich des
streitbefangenen Unfalls auch zusteht.
Auf der Grundlage des o.g. Maßstabs bestand im Übrigen hier auch mangels
vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit vorliegend eine naheliegende Gefahr der
Schädigung dritter Personen . Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nämlich
nicht nachzuweisen vermocht, dass Mitarbeitern der Beklagten das Auftreten ähnlicher
Fälle in der Vergangenheit bekannt gewesen sei (
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die Zeugen solches bestätigt
Eine solche nachträgliche Betrachtungsweise eines nach Kenntnis der Mitarbeiter der
Beklagten bislang wohl einmaligen Vorgangs erlaubt für sich allein nämlich noch nicht die
Schlussfolgerung, dass die Beklagte betriebsfremden Personen den Zutritt zu der
Verkaufseinrichtung hätte verbieten müssen. Der Kläger verkennt, dass nicht jeder
abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein
allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch (
). So ist eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar (
sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können (
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur
die Vorkehrungen geboten, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst
abzuwenden (
). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, deren Verletzung zur deliktischen Haftung führt
( § 823 Abs. 1 BGB ), ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist,
den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich
auch aus, dann, wenn die Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder eines
Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger,
umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für
ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die
diesem den Umständen nach zuzumuten sind (
Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten und eine Gefährdung von anderen - wenn
auch nicht völlig ausgeschlossen - nur unter besonders eigenartigen und entfernt
liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem
Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden dann auch selbst tragen, auch wenn
dies im Einzelfall hart sein mag. Er hat ein „Unglück“ erlitten (
). Ausgenommen sind zudem die üblichen Risiken, welche der Art des Betriebs bzw. der
Firma typischerweise zu eigen sind, die also der Besucher/Kunde bewusst in Kauf nimmt
Nach diesen Grundsätzen vermögen die bisher getroffenen Feststellungen eine Haftung
der Beklagten gem. § 823 BGB aber gerade zu begründen.
Es würde die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einer
Verkaufseinrichtung bzw. eines Ladens nämlich überspannen, wenn allein im Hinblick auf
diesen Umstand verlangt würde, dass die Beklagte diesen Bereich der Verkaufs-
/Kassentheke ihres Firmengeländes für Kunden absperrt oder etwa die eigenen
Mitarbeiter die von den Kunden eingekaufte Ware immer in die Fahrzeuge der Kunden
einladen müssten. Der Vorfall hätte sich nämlich ebenso auf einem öffentlichen
Parkplatz der Filiale der Beklagten ereignen können, wo die Fahrzeuge der Kunden
geparkt werden. Da es – wie ausgeführt – unstreitig in der Vergangenheit aber noch
nicht zu vergleichbaren Schadensfällen gekommen ist, gab es für die Beklagte auch
keine Veranlassung zu der Annahme, dass Kunden beim Abstellen von Waren
geschädigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte letztlich kaum
Einfluss darauf hatte, was der Zeuge J. F. - nachdem er im Besitz der streitbefangenen
Metall-Torbänder war - mit dieser Ware machte und wie er damit umging.
Da eine absolute Sicherheit in Selbstbedienungsläden (speziell im Bereich der Bau-
Großhandelsunternehmen) praktisch somit nicht dauerhaft erreicht werden kann, dürfen
von dem sicherungspflichtigen Inhaber eines solchen Ladens nämlich nur die den
Umständen nach möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen verlangt werden
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für eine Verantwortlichkeit der Beklagten
nämlich aus, dass überhaupt ein Unfall in ihren Räumen stattgefunden hat. Dieser
Umstand ist für die Bejahung eines haftungsbegründenden Tatbestandes nämlich
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Umstand ist für die Bejahung eines haftungsbegründenden Tatbestandes nämlich
ausreichend, da alle hier in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 823 BGB und
c.i.c.) stets auch voraussetzen, dass neben dem Geschehen auch ein gerade durch
dieses Geschehen verursachter Schaden eingetreten ist. Nach dem oben Gesagten ist
dies jedoch hier gerade bewiesen. Die Klage ist daher hier schon aus diesem
Grunde im vollen Umfang abzuweisen.
Im Übrigen ist hier auch ein gewisses Eigenverschulden des Klägers als gegeben
anzusehen, dass demgegenüber bei einer (hier nicht) vorzunehmenden Abwägung der
Verschuldens- und Verursachungsbeiträge mit zu berücksichtigen gewesen wäre. Indem
der Kläger trotz der für ihn - wie er selbst in der Klageschrift vom 02.01.2003 auf Seite 2
vortragen lässt - abgestellten Torbänder sich in deren
unmittelbare Nähe begab, hat er nämlich gegen seine eigenen Sicherheitsbelange
verstoßen und müsste sich daher auch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (
Literatur nämlich zu Recht seit langem anerkannt, dass zwar in Grenzen der Inhaber
eines Bau-Großhandels für die Sicherheit der Kunden während des Aufenthaltes auf dem
Betriebsgelände verantwortlich ist; er kann sich aber grundsätzlich darauf verlassen,
dass der Kunde den durch die Örtlichkeiten offenkundigen Gefahren selbst Rechnung
trägt (
Den Geschädigten trifft nämlich ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn er
diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen
obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst;
Klägers, im offensichtlichen Bewusstsein, dass die Torbänder liegen, dessen
ungeachtet doch in deren unmittelbare Nähe zu gehen.
Der Verkehrssicherungspflichtige darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich
Dritte in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen. Die von dem Zeugen F.
„unstabil“ abgestellten, ca. 1,00 m bis 1,20 m großen Metall-Torbänder waren von dem
Kläger an diesem Tage auf seinem Weg zur Theke aber unstreitig wahrgenommen
worden. Der Kläger, der die räumlichen Verhältnisse sah und dem sie wohl auch bereits
bekannt waren, hatte die Gefahrenquelle somit gesehen. Es lag daher in seinem eigenen
Interesse, darauf auch zu achten. Dieses Verschulden des Klägers gegen sich selbst
wiegt derart, dass eine (unterstellte) geringfügige Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte hier im Übrigen völlig zurücktreten würde (
somit nicht damit rechnen, dass sich ein Kunde, der diese „ “ Lage der Metall-
Torbänder - im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Beklagten - erkannt hatte, sich dann
auch noch in deren unmittelbarer Nähe begibt (
Bereits dies begründet eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit. Dass hiermit ein erhöhtes
Verletzungsrisiko selbst geschaffen wird, liegt auf der Hand. Es bedarf ebenfalls keiner
weiteren Ausführung, dass es wegen dieses Risikos dem Kläger zumutbar war, zur
Behebung dieses „unstabilen“ Zustands die Hilfe des Personals der Beklagten in
Anspruch zu nehmen, selbst wenn dieses mit einem gewissen Zeitverlust verbunden
gewesen wäre. Angesichts des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Klägers, der sich quasi
sehenden Auges in ein selbstgesetztes Risiko begab, ist ein dermaßen ausgeprägtes
Verschulden gegen sich selbst gegeben, dass auch bei Bejahung einer schuldhaften
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten - die hier aber gegeben ist -
deren Haftung wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers
zurücktreten würde (
Bei der Abwägung des Gewichtes der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auch
von wesentlicher Bedeutung, dass der Zeuge J. F. durch seine Handlungsweise die
zeitlich erste Ursache für den Unfall gesetzt hatte, der Schadenseintritt aber erst durch
das sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers in einer von ihm beherrschbaren Situation
grundlegend befördert worden ist. Diese bei genereller Prognose als eher geringfügig zu
bewertende Risikolage ist erst durch die Nichtbeachtung der Eigensorgfalt des Klägers in
einer atypischen Situation grundlegend verschlechtert worden und in eine Schädigung
umgeschlagen. Dem Kläger musste sich - im Gegensatz zu der Beklagten, da der Kläger
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umgeschlagen. Dem Kläger musste sich - im Gegensatz zu der Beklagten, da der Kläger
die Lage der Torbänder offensichtlich zuvor bereits erkannt hatte - die aktuelle
Gefahrenlage geradezu aufdrängen und er hatte es auch in der Hand, diese Lage durch
eine situationsangepasste Reaktion selbst zu beherrschen und Schäden zu vermeiden (
erwartenden Schadenseignung wiegt der Verschuldens- und Verursachungsanteil des
Klägers somit ebenfalls erheblich, so dass die Klage hier auch deswegen dem Grunde
nach abzuweisen gewesen wäre.
Würde man hier im Übrigen insofern der Rechtsauffassung der Klägerseite folgen, dass
die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in ihrer
Verkaufseinrichtung auch für Unfälle einstehen müsste, die durch von dritten Personen
(Kunden) hervorgerufene Gefahrenzustände verursacht wurden und deren grundsätzlich
allgemeine Gefährlichkeit zudem noch von dem später Geschädigten bereits vor dem
Schadensereignis augenscheinlich erkannt wurde, würde diese Rechtsansicht der
müsste sich die Rechtsprechung nicht nur bei -Unfällen, sondern auch bei
Unfällen in Verkaufsläden/Baumärkten etc. pp. mit derartig „manipulierten Unfällen“
befassen.
Den Gesundheitsschaden des Klägers hat die Beklagte somit hier schon dem Grunde
nach verursacht.
Selbst wenn die Beklagte für den beim Kläger verursachten Schaden verantwortlich wäre
- was sie jedoch hier ist - ist auch die Höhe des geltend gemachten materiellen
Schadens durch den Kläger zudem nicht ausreichend belegt bzw. begründet worden und
somit streitig geblieben.
Für die Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes (
- die Beklagte hier von dem Kläger überhaupt hätte verantwortlich gemacht
werden können - zunächst von Bedeutung, dass der Zeuge J. F. hier unstreitig nicht
vorsätzlich sondern höchstens fahrlässig gehandelt hat. Bei der Bemessung der Höhe
des angemessenen Schmerzensgeldes geht das erkennende Gericht zudem in
Rechtsprechung von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs aus. Er soll dem
Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die
nichtvermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass
der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.
Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, d. h. der für einen Ausgleich
erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen, Leiden, Entstellungen sowie der psychischen Beeinträchtigungen, mithin
vom Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung ab.
Leiden und Schmerzen, die subjektiv sehr unterschiedlich empfunden werden, müssen
insoweit anhand medizinischer Fakten objektiviert werden. Dies sind insbesondere die
Art der Verletzungen, die Zahl und Schwere etwaiger Operationen, die Dauer der
stationären und/oder ambulanten Heilbehandlung, der Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit
sowie der Grad der ggf. vorliegenden abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Neben
diesen rein körperlichen Fakten kommt es zudem auch auf die psychischen
Auswirkungen an.
In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen
Umstände, wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten, mit zu berücksichtigen (
Im Entscheidungsfall stellen sich die für das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des
Klägers maßgeblichen Umstände, nämlich seine Verletzungen und der Heilungsverlauf
sowie die daraus sich ergebenden sonstigen Nachteile wie folgt dar:
Der Kläger erlitt eine Prellung am rechten Vorfuß mit Endgliedtrümmerfraktur und
Grundgliedquerfraktur der einen Großzehe. Der Kläger musste sich zudem am
25.09.2001, 11.10.2001 und 08.11.2001 zur ambulanten ärztlichen Behandlung
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25.09.2001, 11.10.2001 und 08.11.2001 zur ambulanten ärztlichen Behandlung
begeben, damit die notwendigen ambulanten Behandlungen durchgeführt werden
konnten. Er hatte zudem bis zum 10.10.2001 einen Gipsschienenverband sowie ab dem
11.10.2001 bis zum 08.11.2001 einen Unterschenkel- gips (Walker) und stellte sich
ab dem 16.11.2001 in Schuhen dem Arzt vor (ärztliche Bescheinigung vom
11.06.2002 - Anlage K1 - ; Blatt 6 der Akte). Vom 25.09.2001 bis zum 05.12.2001 war
der Kläger zudem arbeitsunfähig. Der nachwachsende Zehnagel wuchs des weiteren an
der lateralen Seite des Zehs ein und verursachte eine Nagelbettentzündung, so dass
der Zehnagel dann am 27.02.2002 ambulant korrigiert werden musste und der Kläger
erneut vom 27.02.2002 bis 08.03.2002 arbeitsunfähig war.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten und sonstigen für die Bemessung eines
Schmerzensgeldes wesentlichen Umstände würde das erkennende Gericht unter
Berücksichtigung von Urteilen vergleichbarer Fälle (
höchstens ein Betrag von 500,00 Euro für angemessen, aber auch
ausreichend halten, um allen gesetzlichen Zwecken der Zubilligung eines
Schmerzensgeldes gerecht zu werden (zur Höhe vgl. u. a.:
der Zeitablauf seit Verkündung dieser Gerichtsentscheidungen unter Berücksichtigung
Rechtsprechung mit berücksichtigt wurden. Zudem ist dem erkennenden Gericht
durchaus auch aus eigener Kenntnis bekannt, dass man sich mit gebrochenen
Zeh - nachdem ein Gips angelegt wurde - noch in seiner Wohnung bewegen kann. Ein
gebrochener Zeh ist nämlich noch ein gebrochenes Bein oder ein gebrochener
Fuß.
Da dem Kläger gegenüber der Beklagten hier jedoch schon dem Grunde nach ein
Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zusteht, konnte dies hier - ebenso wie
die Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens und der übrigen Schäden
- sogar dahingestellt bleiben.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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