Urteil des AG Brandenburg vom 15.03.2017

AG Brandenburg: treu und glauben, werkstatt, hersteller, örtliche zuständigkeit, auswechslung, erneuerung, mangel, wechsel, report, beratungspflicht

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Gericht:
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
31 C 59/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 280 BGB, § 631
BGB
Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt: Bevorstehender Ablauf eines
Auswechslungsintervalls für Fahrzeugteile
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,00 €
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs vom Typ Opel Vectra
B mit dem amtlichen Kennzeichen: ...welches erstmals am 10.06.1996 zugelassen
wurde. Gemäß dem „Scheckheft“ des Fahrzeugherstellers für dieses Fahrzeug sollte
4 Jahre
60.000 km
Zahnriemens - ersetzt werden. Unstreitig haben die Mitarbeiter der Beklagten am
bei einem Kilometerstand des klägerischen Pkws von letztmalig
den Zahnriemen ausgewechselt - Anlage 3 (Blatt 9 der Akte) - . Bei einer Inspektion des
klägerischen Pkws in der Werkstatt der Beklagten am bei einen
Kilometerstand des klägerischen Pkws von hat die Klägerin ebenso
unstreitig weder die Beklagte beauftragt einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen noch
haben die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen, gegebenenfalls
einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen. Insoweit ist dann auch eine Auswechslung des
Zahnriemens bei dieser Inspektion vom 25.04.2005 unterblieben.
Die Klägerin lies im Übrigen davor jedes Jahr bei der Beklagtenfirma die Inspektionen für
ihren Pkw durchführen, da es sich bei der beklagten KfZ-Werkstatt um eine
Vertragswerkstatt des von ihr gehaltenen Pkw´s handelt.
Am blieb der Pkw der Klägerin gegen 16.25 Uhr in Brandenburg an der Havel
liegen, woraufhin die Klägerin ihren Pkw durch die Beklagtenfirma auf deren Betriebshof
abschleppen lies. So dann wurde durch die Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass
der Zahnriemen des klägerischen Pkws gerissen war, was wiederum unstreitig zu einem
Motorschaden geführt hatte.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug hiernach zu einer anderen Vertragswerkstatt verbringen
und eine Befundung des Schadens vornehmen lassen. Der zerrissene Zahnriemen war
zudem unstreitig ursächlich für den streitbefangenen Motorschaden des klägerischen
Fahrzeugs. Die Höhe des der Klägerin insofern entstandenen Schadens beträgt
entsprechend dem Werkstattangebot einer Vertragswerkstatt vom 12.12.2005
insgesamt 1.727,97 Euro netto.
Unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 09.01.2006 hat die nunmehrige
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2005 - Anlage 6 (Blatt 12
der Akte) - die Beklagte zur Zahlung dieses Schadenersatzes aufgefordert. Eine Zahlung
ist jedoch durch die Beklagte nicht erfolgt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie mit der Beklagten bis dato einen „Wartungsvertrag“
gehabt habe, dergestalt, dass sie jedes Jahr ihren Pkw zur Inspektion in die
Fachwerkstatt der Beklagten gebracht habe. Insofern ist sie der Meinung, dass die
Mitarbeiter der Beklagten ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt haben,
indem diese Mitarbeiter sie auf die anstehende Auswechslung des Zahnriemens nicht
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indem diese Mitarbeiter sie auf die anstehende Auswechslung des Zahnriemens nicht
hingewiesen haben. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei es auch allein Aufgabe der
Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der fachkundigen Sachkenntnis gewesen, sie - die
Klägerin - darauf hinzuweisen, ob der Zahnriemen zu erneuern sei. Dies sei zuvor auch
regelmäßig anstandslos und automatisch im Zuge der Jahresinspektionen durch die
Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Ihrer Meinung nach ist die Auswechslung des
Zahnriemens nämlich eine Leistung, ähnlich wie diejenige des Wechselns der
Bremsflüssigkeit, auf die sie im Zuge der Beauftragung der Beklagten bzgl. der
Jahresinspektion auch habe vertrauen dürfen.
Insoweit habe die Beklagte ihrer Ansicht nach im höchsten Maße pflichtwidrig gehandelt,
indem die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Jahresinspektion am 25.04.2005 sie
nicht darauf hingewiesen hätten, dass der Wechsel des Zahnriemens zeitnah anstehen
würde.
Im Sinne einer fachgerechten Kundenbetreuung einer autorisierten Vertragswerkstatt
würde sie im Übrigen davon ausgehen, dass Kunden einer solchen autorisierten KfZ-
Vertragswerkstatt zu den jeweiligen Serviceterminen auch angeschrieben werden. Dies
sei jedoch ebenfalls nicht nach Ablauf der vom Hersteller empfohlenen 4-Jahresfrist hier
durch die Beklagte erfolgt.
Darüber hinaus habe sie ihr Fahrzeug am 25.04.2005 ohne irgend eine geartete
Bedingung bei der Beklagten zur Inspektion vorgestellt, um die fachkundigen
Wartungsleistungen von den Mitarbeitern der Beklagten durchführen zu lassen. Sie habe
hier somit im Vertrauen auf die Fachkunde und zumindest auf die Aufklärungspflicht der
Beklagten ihren Pkw in deren Werkstatt vorgestellt. Aus diesem Grunde ist sie der
Auffassung, dass die Mitarbeiter der Beklagten sie zumindest auf den anstehenden
Wechsel des Zahnriemens auch aus diesem Grunde hätten hinweisen müssen. Dies sei
jedoch nicht erfolgt. Aufgrund der langjährigen Geschäftsverhältnisse der
Prozessparteien habe sie somit nach Treu und Glauben darauf vertraut, dass sie von der
Beklagten über anstehende Inspektionstermine und anstehende Termine zur
Auswechslung von Ersatzteilen - in diesem Fall des Zahnriemens - hingewiesen worden
wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Des weiteren würde sie gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr
außergerichtlichen entstandenen Kosten sowie Verzugszinsen geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.727,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe
von EUR 105,08 nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass zwischen ihr und der Klägerin ein „Wartungsvertrag“ nicht
bestanden habe. Allein nämlich die Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bei ihr - der
Beklagten - warten und die Jahresinspektionen durchführen lassen würde, würde im
Übrigen einen Wartungsvertrag nicht begründen. Vielmehr würden die
Jahresinspektionen auf Grund separater Aufträge erfolgen, die dann entsprechend von
ihr bearbeitet werden.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei sie auch nicht auf Grund des Scheckheftes
des klägerischen Fahrzeugs verpflichtet gewesen, alle 4 Jahre oder bei einer Laufleistung
von 60.000 km, gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens, eine Erneuerung
des Zahnriemens vorzunehmen. Dieses Scheckheft sei vielmehr für die Klägerin gedacht
gewesen, so dass diese die ihr obliegenden Wartungsintervalle einhalten könne.
Gleichzeitig würde dieses Scheckheft dem Nachweis der Pflege des Fahrzeugs dienen,
was im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges sich für den Eigentümer günstig
auswirken könne. Darüber hinaus würde dieses Scheckheft auch zur Wahrung der
Übersicht über anstehende notwendige Reparaturen für den Fahrzeugeigentümer
dienen. Aus diesem Grunde sei nicht sie verpflichtet gewesen, an den
Zahnriemenwechsel zu denken, sondern die Klägerin selbst, da ihre Mitarbeiter diese
Verpflichtung zur Erneuerung des Zahnriemenwechsels nur dann erfüllen können, wenn
die Klägerin sie hierzu auch entsprechend beauftragt hätte. An einer solchen
Auftragserteilung würde es aber hier zum Zeitpunkt der Jahresinspektion vom
25.04.2005 unstreitig fehlen.
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Des weiteren sei zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) weder die erforderliche
Kilometerlaufleistung von 60.000 km ab dem letzten Zahnriemenwechsel erreicht
worden, noch sei die 4-Jahres-Frist verstrichen gewesen. Die 4-Jahres-Frist sei nämlich
erst am erreicht worden. Da bis zur notwendigen Durchführung der
Erneuerung des Zahnriemens somit noch mehr als 6 Monate hätten verstreichen
können, hätten ihre Mitarbeiter die Klägerin ihrer Meinung nach auch nicht auf den
späteren Ablauf dieser Frist hinweisen müssen. Vielmehr sei es Aufgabe der Klägerin
gewesen, die entsprechenden Wartungsintervalle zu beachten. Wie der Zeitpunkt des
Eintritts des Motorschadens darüber hinaus belegen würde, sei die Klägerin mit der
Einhaltung der ihr obliegenden Pflicht zur Wahrung dieser 4-Jahres-Frist gut 1 1/2 Monate
über die vom Fahrzeughersteller im Serviceheft vorgeschriebene Frist gewesen. Insofern
habe die Klägerin, nicht jedoch ihre Mitarbeiter entsprechende Pflichten verletzt.
Unter dem 25.04.2005 hätten ihre Mitarbeiter insofern auch nur die aus der
entsprechenden Rechnung notwendigen Arbeiten verrichtet. Weitergehende Arbeiten
seien insoweit weder beauftragt noch veranlasst gewesen.
Auch eine Verpflichtung ihrerseits, die Klägerin auf entsprechende Wartungsintervalle
nach dieser Reparatur hinzuweisen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zwar gebe
der Fahrzeughersteller Empfehlungen, jedoch keine Anweisungen hinsichtlich der
Abwicklung der einzelnen Verträge. Aus diesem Grunde würden sich auch ihrer Meinung
nach keinerlei rechtliche Bindungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der
Fahrzeugherstellerfirma zugunsten der Klägerin herleiten lassen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der
Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird
auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die
Sitzungsniederschrift vom 24.10.2006 (Blatt 44 - 45 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ergibt sich aus §§
12 und 17 ZPO. Die zulässige Klage ist jedoch begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten aus den
am 25.04.2005 in Auftrag gegebenen und in Rechnung gestellten Arbeiten der Beklagten
zu. In Betracht kommt hier nämlich allein ein Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung gemäß §§ 242 und 280 BGB wegen Verletzung von Hinweis- und
Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten. Eine solch
Verletzung liegt hier jedoch (noch) nicht vor.
Ein Mangel der am 25.04.2005 tatsächlich von der Beklagten erbrachten Werkleistungen
wird Im Übrigen nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. In der Begründung führt
die Klägerin zwar aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Ausführung des
Reparaturauftrages umfangreiche Inspektionsarbeiten durchgeführt hätten, so dass im
Rahmen dieser Inspektionsarbeiten die Mitarbeiter der Beklagten sie über die in wenigen
Monaten danach anstehende Auswechselung des Zahnriemens hätten informieren
müssen. Dieser Vortrag ist aber nicht ausreichend zur Begründung eines konkreten
Werkmangels. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich nämlich grundsätzlich zunächst
darauf zu beschränken, nur die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen und
nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z.B. „Motor läuft unrund“ oder
„Ölverlust“) alle möglichen konkreten Ursachen für den Mangel zu überprüfen (
unstreitig nicht erteilt. Auch hat sie nicht etwaige unbestimmte Reparaturaufträge im
Zusammenhang mit dem Zahnriemen der beklagten Werkstatt erteilt. Zwar war
ausweislich der Rechnung der Beklagten vom 25.04.2005 - Anlage 4 (Blatt 10 der Akte) -
die Beklagte von der Klägerin zu einer umfassenden Jahres-Inspektion beauftragt worden
und war die Beklagte somit verpflichtet, das Fahrzeug der Klägerin so herzustellen, dass
es nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern, so dass die Beklagte alles tun musste, um den PKW der Klägerin
gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen (
hatte die Beklagte z.B. den Reifendruck, den Säurestand der Batterie sowie die
Bremsflüssigkeit und das Kühlwasser zu überprüfen und falls nötig, auch auf die
vorgeschriebenen Werte einzustellen (
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Parteivortrages hier auszugehen. Dies hat die Beklagte hier aber getan, da das
Fahrzeug der Klägerin unstreitig noch mehr als 7 Monate ohne Mängel im
Straßenverkehr fuhr.
Hersteller angegebenen 4-Jahres-Frist bzw. aufgrund einer Laufleistung von mehr als
60.000 km (gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens) der Zahnriemen hier
zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) noch nicht zu wechseln. Nur wenn nämlich der
Werkunternehmer erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der
Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs
beeinträchtigenden Mangel erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber eine
Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des
Mangels herbeiführen kann (
Eine KfZ-Werkstatt ist jedoch andererseits stets gehalten, das Fahrzeug mit dem von ihr
nach dem Gegenstand des Vertrags zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre
Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Diese, gesetzlich zwar
nicht ausdrücklich geregelte, sich aber aus §§ 242 und 280 BGB ergebende Nebenpflicht
der KfZ-Werkstatt findet ihre Grundlage in dem größeren Fachwissen, auf das der Kunde
beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setzt und dessen Einsatz zu seinen
Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten darf. Bei
dieser Ableitung wird der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht maßgeblich
einerseits durch den Beratungsbedarf des Kunden und andererseits durch das
Fachwissen der KfZ-Werkstatt bestimmt. Dabei kann nicht auf die auf Seiten der KfZ-
Werkstatt vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt werden. Wer
die Herstellung eines Werks als Unternehmer übernimmt, bringt nämlich damit auch
zum Ausdruck, die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Soweit
nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-
Werkstatt - insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier - von ihrem Vorhandensein
auch ausgehen (
durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.
Hier ist die Klägerin als Kundin, die für die Beklagte erkennbar über keine ausreichenden
Fachkenntnisse verfügte, an die beklagte Werkstatt auch wegen des von der Beklagten
erweckten Eindrucks einer vom Hersteller ihres Fahrzeugs autorisierten Fachwerkstatt
herangetreten. Ausweislich ihrer Briefbögen tritt die Beklagte im Geschäftsverkehr
nämlich auch nicht lediglich als KfZ-Werkstatt auf, sondern wirbt darüber hinaus
insbesondere auch als Service-Partner dieses Fahrzeugherstellers (Opel) für die
Reparatur entsprechender PKW´s. Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nach der
Lebenserfahrung aber auch erwarten, dass die Beklagte über spezielle Kenntnisse
(insbesondere auch bzgl. der vorgegebenen Auswechslungsintervalle von Fahrzeugteilen
dieses Herstellers) verfügt. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin als Kundin bei
der Beklagten somit auch entsprechende Sachkenntnisse voraussetzen und daher auch
annehmen, von dieser auf bereits oder
Auswechselungen von Fahrzeugteilen hingewiesen zu werden (
Zwar hätte die Beklagte als Vertragswerkstatt von sich aus bei einer Jahresinspektion,
die Ablauf der 4-Jahres-Frist oder einer Laufleistung von 60.000 km erfolgt wäre,
überprüfen müssen, ob sich ein Mangel des Zahnriemens bei einem Probelauf ergeben
dies dann wohl ohne weiteres feststellbar gewesen wäre. In einem solchen Fall hätten
dann auch die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gegenüber zu einer Erneuerung
des Zahnriemens raten müssen (
Hinweis an die Klägerin durch die Mitarbeiter der Beklagten ergangen, hätte die Klägerin
nach Überzeugung des Gerichts dann auch eine entsprechende Erneuerung des
Zahnriemens wohl auch durchführen lassen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin
ist glaubhaft und entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung (
Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Auswechslungsfristen hier zum damaligen
Zeitpunkt unstreitig gerade noch abgelaufen, so dass die Mitarbeiter der
Beklagten insofern auch (noch) nicht ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten
gegenüber der Klägerin verletzt hatten.
Diese leistungsbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen KfZ-
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Diese leistungsbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen KfZ-
Werkstatt gegenüber dem unerfahrenen Kunden resultieren zwar aus dem auf Treu und
Glauben basierendem Vertrauensverhältnis der Vertragspartner, kraft dessen sich der
Kunde darauf verlassen kann, dass die Werkstatt das auf dem jeweiligen Gebiet
erforderlichen Fachwissen besitzt. Ihrer Reichweite nach erstrecken sich solche Pflichten
aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und der damit
zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen
bestimmen insofern nämlich auch den Umfang der Beratungspflicht. Das Ausmaß dieser
Pflichten richtet sich zudem aber auch nach dem Beratungsbedarf des Kunden und dem
Fachwissen der KfZ-Werkstatt, das der Kunde stets in ausreichendem Umfang
voraussetzen kann. Die Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt haben insoweit auch auf alle
Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren
Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Erkennt oder
kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die KfZ-Werkstatt aber bei der
Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs
beeinträchtigenden Mangel erkennen, begründet dies dem Kunden gegenüber somit
zumindest eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur
Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.
Insoweit ist aber auch immer im zu differenzieren (
entsprechende Auswechslungsintervall für dieses Fahrzeugteil bereits war
oder - wie hier - noch war und zudem auch noch nicht
bevor stand. Erst wenn nämlich eine der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Fristen
(hier: 4 Jahre oder 60.000 km) zum Zeitpunkt der Jahresinspektion bereits abgelaufen
gewesen wäre oder nur oder nach der Jahresinspektion
abgelaufen wäre, hätten die Mitarbeiter der beklagten KfZ-Werkstatt nämlich klären
müssen, ob im Rahmen der im Hause der Beklagten früher regelmäßig durchgeführten
Kundendienste der Zahnriemen bereits ordnungs- und turnusgemäß ersetzt worden war
und hätten sie die Klägerin dann auch auf die anstehende Auswechslung im Rahmen
ihrer Beratungspflicht hinweisen müssen. Nur dann wäre das Unterlassen der Mitarbeiter
der Beklagten somit als grob fahrlässig anzusehen, da in Fachkreisen allgemein bekannt
ist, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors
Die zum Schadenersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wäre
dann (aber auch dann) nämlich darin zu sehen, dass ihre Mitarbeiter die Klägerin
dem Ablauf der entsprechenden Fristen bzw. wenn diese Fristen innerhalb der
nächsten oder der nächsten drohten abzulaufen, nicht auf die
anstehende Zahnriemenauswechslung und die Gefahr eines möglichen Motorschadens
hingewiesen hätten (vgl. dazu auch:
).
in der Gebrauchsanleitung bzw. im Service-Heft und nicht auch noch zusätzlich die
Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin auf die besondere Wichtigkeit der
turnusmäßigen Erneuerung des Zahnriemens hingewiesen hat, weil hier am 25.04.2005
unstreitig noch ein Zeitraum bis zur turnusmäßig empfohlenen Auswechslung des
Zahnriemens von mehr als 6 Monate bzw. eine Fahrleistung von 27.423 km lagen (
zunächst erst einmal der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs, nicht aber die KfZ-Werkstatt
verantwortlich ist.
Die Klägerin hat auch nicht ansonsten gegen vertragliche Sorgfalts- und
Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie die Klägerin nicht auf die Frist für den
Austausch des Zahnriemens hingewiesen hat. Ob die beklagte KfZ-Werkstatt eine
Beratungspflicht trifft, kann nämlich nicht generell beantwortet werden; vielmehr ist der
Umfang der Beratungspflicht unter Berücksichtigung aller in Wechselwirkung zueinander
stehenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. So kann der Kunde eine
Beratung insbesondere dann erwarten, wenn die KfZ-Werkstatt mit besonderer
Fachkunde wirbt und die Mitarbeiter der Werkstatt aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen
Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden besitzen, der sich die Kenntnisse hinsichtlich
der aufklärungswürdigen Aspekte nicht ohne weiteres verschaffen kann. Auch die
technische Komplexität der Werkleistung kann ein Indiz dafür sein, dass der Kunde der
Werkstatt zur sachgerechten Einschätzung des mit der Werkleistung verbundenen
Risikos nicht aus eigener Fach- und Sachkunde in der Lage ist. Daneben darf die
wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung nicht unbeachtet bleiben. Von Relevanz ist
weiterhin, ob die Aufklärung eine Fehlvorstellung über einen Nebenaspekt betrifft oder
einen Umstand aufklären soll, der für den Kunden erkennbar so gewichtig erscheint,
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einen Umstand aufklären soll, der für den Kunden erkennbar so gewichtig erscheint,
dass der Vertrag mit der richtigen Vorstellung über den aufklärungsbedürftigen Aspekt
gewissermaßen steht und fällt. Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in
Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der
Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt ist (
Anerkennung nicht voraus, dass der Kunde ausdrücklich mit dem Wunsch um Beratung
an die Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt herantritt. Vielmehr reicht es aus, wenn der
Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss
und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des
Kunden gewissermaßen konkludent übernimmt (
diese Rechtsgrundsätze an, so ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten hier gegenüber
der Klägerin am 25.04.2005 (noch) nicht begründet worden.
Insofern treffen den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, zwar in
gewissem Umfang Prüfungs- und Hinweispflichten (
betreffen aber in erster Linie das eigene Werk. Hinzu kommen somit auch weitere
Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Werk, wenn etwa Vorarbeiten nicht
ordnungsgemäß sind oder weitere Schäden vorliegen und deshalb das eigene Werk nicht
zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. Ein solcher Fall
liegt hier aber unstreitig nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es im Grundsatz aber somit andererseits
durchaus auch möglich, dass auch eine Vertragswerkstatt, aufgrund eines Wartungs-
oder Reparaturvertrages mit dem Halter/Eigentümer des Fahrzeugs verpflichtet ist, von
sich aus zu überprüfen, ob eine vom Hersteller empfohlene Auswechslung schon erfolgt
ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit dem Fahrzeughalter kann für eine
Vertragswerkstatt insofern durchaus die Vertragspflicht erzeugen, den Halter einfach
danach zu fragen bzw. darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis belastet die Vertragswerkstatt
nämlich nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand (
Die an den Kunden gerichtete Frage nach dem letzten Auswechseln des Zahnriemens
setzt zwar bei der Vertragswerkstatt das Wissen voraus, wann bei dem ihr zur Inspektion
oder Reparatur anvertraute Fahrzeug nach Typ und Serie nach Angaben des Herstellers
ein Zahnriemenwechsel erfolgen soll. Diese Kenntnis muss indessen bei einer
Vertragswerkstatt wie der Beklagten, die vom Hersteller darüber informiert worden ist, in
der Regel vorausgesetzt werden.
Stellt es somit, anders als die Beklagte wohl meint, nicht immer eine unzumutbare
Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt der Vertragswerkstatt dar, dass sie
die Fahrzeuge auf turnusmäßig vom Hersteller empfohlene Auswechslungen hin
überprüft (
auf die Verkehrssitte zu ermitteln ( §§ 133, 157 BGB ). Der Auslegung vorangehen muss
indessen die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d.h. die Ermittlung der für die
Auslegung relevanten Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher
Verträge und die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien,
die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und die
bestehende beiderseitige Interessenlage. Hier ist aber klar, dass eine Jahresinspektion
durchgeführt werden sollte, es sich also um eine größere Inspektion handelte, die
möglicherweise aus der berechtigten Sicht der Klägerin, auf deren Einbeziehung in den
Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte einlassen musste, einer umfassenden Prüfung der Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs dienen sollte und bei der die Klägerin von der Beklagten die Berücksichtigung
von Auswechslungsintervallen erwarten durfte (
Vom Werkunternehmer kann nicht verlangt werden, dass er auch die übrigen Teile des
Gegenstandes, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen
Auftrag überprüft. Die Beklagte führte ihre Arbeiten nicht zu dem für das Auswechseln
des Zahnriemens vorgesehenen Zeitpunkt bei einer Laufleistung von 60.000 km durch,
sondern ca. 6 Monate davor. Sie hatte zu dieser Zeit somit auch noch keinen Anlass,
dem Zahnriemen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Vielmehr war es Sache der Klägerin,
im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt durch
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im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt durch
Veranlassung der vorgesehenen Inspektionen dafür Sorge zu tragen, dass die
regelmäßigen Wartungsarbeiten, zu denen das Auswechseln des Zahnriemens gehörte,
fristgerecht durchgeführt wurden. Das hat sie unstreitig aber nicht getan. Auch
bestreitet die Klägerin nicht, dass sie die regelmäßigen Inspektionen nicht hat
durchführen lassen.
Dass der Verschleiß selbst anlässlich der von der Beklagten durchgeführten Reparatur
bereits erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin zudem nicht substantiiert (
trägt nämlich lediglich vor, die Beklagte hätte bei den umfangreichen Arbeiten die
Notwendigkeit eines Zahnriemenwechsels erkennen können und müssen und sie (die
Klägerin) - wenn dies nicht erkennbar gewesen wäre - im Rahmen der umfangreichen
Inspektionsarbeiten über die Wechselintervalle informieren müssen. Zwar waren hier
insoweit unstreitig Inspektionsarbeiten durch die Klägerin in Auftrag gegeben worden,
jedoch waren die vom Hersteller empfohlenen Fristen hier gerade noch zu diesem
Zeitpunkt abgelaufen gewesen. Da somit hier eine solche Überprüfungspflicht, wie
dargelegt, eben noch bestand hat, war die Beklagte hier auch (noch) nicht dazu
verpflichtet die Klägerin darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zudem hätte hier die Beklagte einem etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin
wohl auch entgegenhalten können, dass bei der Entstehung des Schadens ein nicht
unerhebliches Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat (
die Beklagte hier (noch) kein Verschulden trifft und somit die Klage auch insgesamt
abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbar aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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