Urteil des AG Brandenburg vom 07.10.2005

AG Brandenburg: elterliche sorge, eheliches güterrecht, begriff, beratung, vergütung, sorgerecht, trennung, hausrat, unterhalt, eltern

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Gericht:
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
51 II 1060/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 BeratHiG, § 16 Nr 4 RVG
Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene
Angelegenheiten bei Beratung anlässlich der Trennung von
Ehegatten über Scheidung und Folgesachen
Tenor
I. Auf die am 07. Oktober 2005 eingegangene sofortige Beschwerde (Erinnerung) der
Antragstellerseite vom 05.10.2005 wird der am 22. September 2005 zugestellte
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 21. September 2005 in der
Fassung des Verbindungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 15.11.2005 abgeändert.
II. Die dem Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen
werden hiermit anderweit für die Beratungshilfe bezüglich der elterlichen Sorge, des
Umgangsrechts, des Kindesunterhalts und des ehelichen Güterrechts auf insgesamt
997,60 € - Neunhundertsiebenundneunzig 40/100 Euro - festgesetzt.
III. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
IV. Das erkennende Gericht lässt - soweit die Erinnerung den Beschwerdegegenstand
von 200,00 Euro nicht übersteigen sollte - hiermit ausdrücklich die sofortige Beschwerde
zu.
Gründe
I.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin/Erinnerungsführerin ist im Zeitraum von
November 2004 bis Juni 2005 von der Antragstellerin zur Wahrnehmung von deren
Interessen im Rahmen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, des Kindesunterhalts
sowie des ehelichen Güterrechts tätig geworden. Er hat insoweit zunächst unter dem
08.11.2004 ein Schreiben an den Ehemann der Antragstellerin gerichtet, in dem er unter
anderem die Einreichung eines Scheidungsantrages ankündigte und zum Sorgerecht
bezüglich der beiden minderjährigen Kinder, dem Umgangsrecht, dem Kindesunterhalt,
der Ehewohnung und dem Hausrat sowie dem ehelichen Güterrecht eine Stellungnahme
von dem Ehemann der Antragstellerin/Erinnerungsführerin begehrte. Die
außergerichtliche Vertretung durch den Bevollmächtigte der
Antragstellerin/Erinnerungsführerin endete mit einer in einer gemeinsamen Besprechung
vom 18. April 2005 erarbeiteten schriftlichen „Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung“, in welcher die Antragstellerin und ihr Ehegatte sich über
die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt und das eheliche
Güterrecht im Rahmen einer Vereinbarung einigten.
Die zuständige Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 21.09.2005 - in der Fassung
des Verbindungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 15.11.2005 - der Antragstellerin
Beratungshilfe jedoch für die Beratung zum Sorgerecht bewilligt und im Übrigen die
Anträge der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass im vorliegenden
Fall nur von auszugehen sei, weil die Gegenstände der elterlichen
Sorge, das Umgangsrecht, der Kindesunterhalt und das eheliches Güterrecht von der
Bestimmung des § 16 Nr. 4 RVG erfasst würden und folglich die Gebühren auch nur
einmal entstanden seien und somit auch nur in Höhe von einmalig 249,40 Euro
erstattungsfähig festzusetzen wären.
Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 21. September 2005, welcher dem
Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22. September 2005 zugestellt wurde, hat die
Antragsteller-/Erinnerungsführerseite mit Schreiben vom 05.10.2005 - welches am
06.10.2005 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging - beantragt, die
Vergütung für Angelegenheit jeweils auf 249,40 Euro festzusetzen. Zur Begründung
hat die Antragsteller-/Erinnerungsführerseite ausgeführt, dass es sich vorliegend
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hat die Antragsteller-/Erinnerungsführerseite ausgeführt, dass es sich vorliegend
um Angelegenheit handeln würde.
II.
Das Rechtsmittel der Erinnerung („sofortige Beschwerde“) ist gemäß §§ 56 und 33 RVG
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BerHG zulässig. Im Anschluss an die Entscheidung des
hier nämlich davon auszugehen, dass das Verfahren wegen der Vergütung eines
Rechtsanwaltes für geleistete Beratungshilfe auch in Angelegenheiten, für die bei
gerichtlicher Geltendmachung das Familiengericht des Amtsgerichts zuständig wäre,
zu den Familiensachen im Sinne des § 23 b GVG gehören und deshalb auch
in die Zuständigkeit des Familiengerichts, sondern in die des allgemein für
Beratungshilfe zuständigen Richters des Amtsgericht fallen (
)
Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig (
)
Auch hat die Erinnerung hier in der Sache erfolgt. Die gem. §§ 56 und 33 RVG in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BerHG zulässige Beschwerde ist hier nämlich
auch unter Beachtung von § 16 Nr. 4 RVG nach Überzeugung des erkennenden Gerichts
begründet.
Die Festsetzung der Vergütung durch die zuständige Rechtspflegerin ist hier somit
insoweit zu beanstanden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist nämlich zutreffend
davon ausgegangen, dass hier nur eigenständiger Beratungsgegenstand vorliegen
würde, da hier insgesamt als Beratungsgegenstand
gegeben sind.
Es ist allerdings in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob
verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG unter Beachtung von § 16
Nr. 4 RVG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch
über Folgesachen berät (
)
Insoweit ist in der Rechtsprechung zumindest anerkannt, dass die Bestimmung der
„Angelegenheit“ in der Beratungshilfe teilweise erhebliche praktische Probleme bereitet
)
Frage, was dabei überhaupt „ “ bzw. „eine“ Angelegenheit ist oder ob es sich
um mehrere Angelegenheiten handelt. § 2 BerHG bestimmt diesbezüglich nämlich
lediglich die Rechtsgebiete, für die Beratungshilfe gewährt werden kann. Im Grundsatz
geht es daher um die Frage, ob der Begriff der Angelegenheit nach dem
Lebenssachverhalt oder nach dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit
bestimmt werden soll. Da durch das Beratungshilferecht die Vergütung des
Rechtsanwalts anderweitig geregelt wird, ist insofern zunächst aber wohl darauf
abzustellen, dass im BerHG kein anderer Begriff der „Angelegenheit“ zugrunde zu legen
ist als im RVG.
Gemäß § 16 Nr. 4 RVG ist „dieselbe Angelegenheit“ aber auch eine Scheidungssache
und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der ZPO). Der Begriff
der „Angelegenheit“ ist hierbei zu verwechseln mit dem Begriff des
„Gegenstandes“ der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder das
Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Grund des Auftrags
bezieht. Der gebührenrechtliche Begriff „Angelegenheit“ will dagegen eine Vielzahl von
anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Für die
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anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Für die
Annahme, es handele sich um Angelegenheit, haben sich in der Rechtsprechung (
)
- gleichzeitige und einheitliche Auftragserteilung an den Rechtsanwalt, die sich aber auch
über mehrere Besprechungstermine hinziehen kann;
- Gleichartigkeit (gleicher Rahmen) des anwaltlichen Vorgehens für alle zu verfolgenden
Ansprüche;
- innerer objektiver Zusammenhang zwischen den einzelnen Ansprüchen (d.h.
Beratungsgegenstände entspringen einem einheitlichen Lebenssachverhalt).
Anhand dieser Kriterien muss somit stets im Einzelfall auf den konkreten
Beratungsvorgang abgestellt werden. Gleichwohl werden teilweise in der Literatur und in
der Rechtsprechung auch unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten. Vielfach wird
bei einer außergerichtlichen Angelegenheit z.B. danach abgegrenzt, ob es sich um
Sachen handelt, die im Verbund geltend gemacht werden können oder nicht. Vertreten
wird auch eine Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen
Definition im BerHG sind somit in der Praxis leider sehr unterschiedliche Handhabungen
festzustellen, die für die Rechtsuchenden aber auch für die beteiligten Rechtsanwälte
und nicht zuletzt auch für die Gerichte eine erhebliche Rechtsunsicherheit in sich bergen.
Hier wäre eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Angelegenheit“ im BerHG bzw.
eine höchstrichterliche Definition dieses Begriffs wünschenswert (
)
auch ausdrücklich die sofortige Beschwerde zugelassen hat.
Entsprechend den oben näher dargelegten Kriterien für das Vorliegen „derselben“ bzw.
„einer“ Angelegenheit ist jedoch hierfür stets Voraussetzung, dass der
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (
)
mehr gebührenrechtliche Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt die
Gebühren mehrfach, nämlich in jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit gesondert
abrechnen kann (
)
Auftrag erteilt wird, nach dem die erste Angelegenheit beendet war, liegt sowohl
entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als auch der Literatur „dieselbe“
Angelegenheit vor. Eine „Angelegenheit“ ist nämlich immer schon dann beendet, sobald
der Rahmen innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind auch im vorliegenden Fall, jedenfalls die
Beratung über den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, der Umgang mit den
gemeinschaftlichen Kindern und das eheliche Güterrecht als jeweilige, gesonderte
Angelegenheiten, mithin als gesonderte Angelegenheiten zu bewerten (
)
Bei diesen Angelegenheiten, auf welche sich die außergerichtliche Tätigkeit des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bezog, handelt es sich nämlich
um dieselbe Angelegenheit im Sinne des BerHG, auch nicht unter Beachtung von § 16
Nr. 4 RVG, für welche der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nur einmal die
Gebühren fordern könnte. Angelegenheit im Sinne des BerHG ist nach herrschender
)
Lebenssachverhalt in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete, aber die Art der
Erledigung eines Anliegens oder ein bestimmter Anspruch. Ob somit „dieselbe“
Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, muss im konkreten
Einzelfall nach den gesamten Umständen geprüft werden (
)
Selbst wenn somit § 16 Nr. 4 RVG bei der „Angelegenheit“ gem. § 2 BerHG
heranzuziehen ist, so liegt doch „dieselbe“ Angelegenheit auch im Sinne des § 16 Nr. 4
RVG grundsätzlich dann vor, wenn zum einen bereits eine Scheidungssache und
ihre Folgesachen sind (
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)
ist, zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht der
Rahmen der Tätigkeit der gleiche ist (
)
Folgesachen bei Gericht anhängig.
Auch der innere Zusammenhang wäre diesbezüglich nur dann zu bejahen, wenn die
Beratungsgegenstände einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ entsprungen wären (
)
von einem einheitlichen als auch evtl. noch von einem inneren Zusammenhang
auszugehen, wie dies bei Familiensachen meistens der Fall ist. Entscheidend ist jedoch,
ob auch der „Rahmen der Tätigkeit“ der gleiche war (
)
außergerichtlichen Tätigkeit und Korrespondenz mit dem Gegner der Prozess,
wenngleich er vermieden werden soll, zumindest als Alternative für den Fall des
Scheiterns vorhanden, weshalb der „gleiche Rahmen“ hier durch den gleichen
Prozessweg beim Scheitern des außergerichtlichen Mandats mit zu bestimmen ist. In
diesen Fällen entscheidet dementsprechend die Anzahl der im Prozessfall zu führenden
Verfahren somit darüber, ob im außergerichtlichen Mandat eine oder mehrere
)
.
Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen sind somit aus diesen Gründen
(insbesondere auch vor der Anhängigkeit der Scheidungssache beim Amtsgericht) für
die Festsetzung der Beratungsgebühr in der Regel als Angelegenheiten
anzusehen (
)
Aus diesem Grunde sind für die Beratungshilfe in einer Familiensache auch der
Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die
Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für
die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind (
)
Es handelt sich somit auch in dieser Sache hier um verschiedene Lebenssachverhalte (
)
sehr viel dafür spricht, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das
Umgangsrecht als dieselbe Angelegenheit anzusehen (
)
Verfahren geltend gemacht, die sich auch von der Ausgestaltung her unterscheiden.
Während z.B. im Unterhaltsverfahren die ZPO Anwendung findet, richtet sich ein
Umgangsverfahren nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (
)
Der von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam vertretenen
Rechtsauffassung folgt das erkennende Gericht somit hier aus den vorgenannten
Gründen . Insoweit wurde durch den Bezirksrevisor nämlich unberücksichtigt
gelassen, dass trotz eines ggf. in der Trennung der Eltern zu sehenden inneren
Zusammenhangs es sich beim Umgangsrecht, dem Kindesunterhalt, der elterlichen
Sorge und dem ehelichen Güterrecht um Regelungsgegenstände handelt,
die rechtlich völlig unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Auch aus dem Blickfeld
eines Mandanten stellen sich Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht und eheliches
Güterrecht nämlich regelmäßig als „einheitlich zu bearbeitender Lebensvorgang“
)
Schließlich spricht auch aus dem Inhalt des Beschlusses des
)
derartige Beratungen nicht als „dieselbe“ Angelegenheit anzusehen, um den
Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht
unnötig zu belasten. In der Tat bieten die Beratungshilfegebühren dem Anwalt nämlich
kaum einen Anreiz dafür, sich für eine gerade in Familiensachen anzustrebende
Lösung einzusetzen, wenn er doch als im Rahmen der
Prozesskostenhilfe im streitigen Gerichtsverfahren beigeordneter Anwalt ein wesentlich
höheres Gebührenaufkommen erzielen könnte (
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höheres Gebührenaufkommen erzielen könnte (
)
Insoweit sollte gerade in Familiensachen (auch aus fiskalischen Gründen) eine
außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprechend vergütet werden, um die
Familiengerichte zu entlasten und auch ggf. höhere Gebühren im Rahmen der
Prozesskostenhilfe-Verfahren zu vermeiden. Dementsprechend ist der angefochtene
Kostenfestsetzungsbeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 21.09.2005 sowie
der Nichtabhilfebeschluss vom 10.10.2005 in der Fassung vom 15.11.2005 zu Unrecht
ergangen, so dass der Erinnerung hier abgeholfen werden musste.
Da die zuständige Rechtspflegerin die vier Beratungshilfeverfahren - entsprechend der
von ihr und dem Bezirksrevisor vertretenen Rechtsauffassung korrekt- verbunden hat
und hierüber lediglich mit einem Beschluss entschied, war nunmehr auszusprechen,
dass dem Rechtsanwalt der Antragstellerin aus der Staatskasse zu dem jeweils
gestellten Antrag die Auslagen und Gebühren in Höhe von jeweils 249,40 Euro, mithin in
Höhe von insgesamt 997,60 Euro zu erstatten sind.
Das Erinnerungsverfahren ist im Übrigen jedoch gebührenfrei. Die außergerichtlichen
Kosten des Erinnerungsverfahrens werden jedoch nicht erstattet.
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