Urteil des AG Brandenburg vom 08.06.2006

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Gericht:
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
31 C 377/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, § 92 ZPO, § 2 Abs 2 S
1 Anl 1 Nr 2400 RVG
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für ein
vorprozessuales Schreiben
Tenor
1. Die Klage wird, soweit über sie nicht bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom
12.06.2006 erkannt ist, abgewiesen
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens wird bis zum 08.06.2006 auf 127,43
Euro und ab diesem Zeitpunkt auf 32,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses
Urteil unzweifelhaft zulässig ist (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 495 a ZPO unter
Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4
Nr. 1 ZPO) und zudem die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 Euro
beschwert ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.06.2006, jetzt
Bei dem hier nunmehr nur noch geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger
gegenüber den Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 32,48 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz
1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich
um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung
unberücksichtigt zu bleiben hat (
dass sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war (
Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten der Kläger ist hier auch auf die in dem vorliegenden
Rechtsstreit dann entstandene Verfahrensgebühr mit anzurechnen. Anzurechnen ist das
Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nämlich dann, wenn es
Prozessbevollmächtigten der Kläger und die nunmehr anschließende Klage betreffen
insofern aber hier "denselben" Gegenstand in diesem Sinne (
Den Klägern steht hier aber ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten
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Prozessbevollmächtigten ein entsprechender Anspruch gegen die Kläger in dieser Höhe
nicht zusteht. Das vorprozessuale Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 08.09.2005 diente nämlich der Vorbereitung der Klage vom 01.12.2005 und
gehörte deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich bereits zu diesem
Rechtszug (
Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert,
ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der
Rechtsanwalt nämlich bereits einen Prozessauftrag erhalten hat, ist für die Entstehung
gebührenrechtliche Rechtszug i. S. des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen
Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber die
Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit nur einmal
fordern. Die Geschäftsgebühr wird somit grundsätzlich auf die Verfahrensgebühr
Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einen
bedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der
Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und
insofern den sichersten Weg wählen muss (
der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich einen
bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller
Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein
werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (
Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg
bietet (
Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten)
Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem
Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab
zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum
Aufzeigen des richtigen Wegs:
Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u. a.:
grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher
voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung
beauftragt werden muss und bei dem Abmahnschreiben etc. pp. sowieso der
Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und somit auch
keine zusätzlichen Kosten verursachen. Das erkennende Gericht bejaht in
Übereinstimmung mit dem
Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend
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Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend
durfte, dass der Beklagte ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil
sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden
entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich,
dass durch die Neuregelung der 2400 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden
Rechtsprechung bezweckt werden sollte.
Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt beauftragt, den
späteren Beklagten zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann der Kläger die
hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr)
dann vom Beklagten ersetzt verlangen, wenn er bereits bei der Mandatserteilung
aufgrund Umstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte
Anspruch werde außergerichtlich vom nunmehrigen Beklagten vorprozessual anerkannt
somit auch hier verpflichtet, für das von den (nunmehrigen) Klägern erstrebte Ziel den
kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die
anfallenden Gebühren ist der Rechtsanwalt insoweit dann aber auch zu dem Hinweis
verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer
außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall
führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des
Mandanten (nunmehrigen Klägers) an einer zunächst zu versuchenden
außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere
Gebühren für ihn anfallen – wie bereits dargelegt –.
Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine
außergerichtliche Einigung mit den späteren Beklagten erzielt werden kann. Nach aller
Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der
außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger
Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden
Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine
außergerichtliche Interessenvertretung, verstößt der Rechtsanwalt dann auch nicht
gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Überdies ist der Rechtsanwalt
auch nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst in der Regel eine
außergerichtliche Einigung herbeizuführen (
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze haben die Kläger hier aber
weder vorgetragen, dass sie ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in der hier
gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einen Auftrag
erteilten, noch dass zum Zeitpunkt der Mandatserteilung sie (noch) davon ausgehen
konnten, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den späteren Beklagten
erzielt werden kann und auch nicht, dass sie nach einer umfassenden Aufklärung über
die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche
Interessenvertretung gewünscht haben, so dass die Kläger hier nunmehr auch
Freistellung von diesen Kosten von den Beklagten begehren können.
Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier unberechtigterweise als Nebenforderung
von den Klägern geltend gemacht. Den Klägern steht daher gegenüber den Beklagten
hier ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihrer
Rechtsanwälte in Höhe von 32,48 Euro nicht zu. Insoweit war die Klage – soweit über sie
nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 12.06.2006 in der Hauptsache
erkannt worden ist – abzuweisen.
Nur am Rande soll zudem darauf hingewiesen werden, dass diese Gebühr nach Nr. 2400
103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG – quasi nachträglich – festgesetzt werden kann (
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Beklagten sowohl die Hauptforderung als auch die geltend
gemachten Zinsen anerkannt haben.
Seit der Verkündung des Teil-Anerkenntnisurteils bestimmt aus o. g. Gründen aber auch
nur noch der Wert der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in
Höhe von 32,48 Euro den Streitwert des noch streitigen und durch das Gericht jetzt noch
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Höhe von 32,48 Euro den Streitwert des noch streitigen und durch das Gericht jetzt noch
vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren würden den ursprünglichen Streitwert dann
ersetzen, wenn noch ein Teil der ursprünglichen Hauptsache zwischen
den Prozessparteien noch immer im Streit gewesen wäre, so dass auch diese
vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren nicht als "neuer" Streitwert des Verfahrens ab
Verkündung des Teil-Anerkenntnisurteils zu berücksichtigen gewesen wären (
gerade der Fall, da die Beklagten mit Ausnahme der vorprozessualen
Rechtsanwaltskosten der Kläger den Anspruch vorbehaltlos anerkannt haben.
Aus diesem Grunde ist der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens bis zum
08.06.2006 – dem Tag des Eingangs des Teilanerkenntnis der Beklagten – auf 127,43
Euro (
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