Urteil des AG Bottrop vom 24.08.2004

AG Bottrop: fahrzeug, abrechnung, firma, vollstreckbarkeit, verfügung, reparaturkosten, datum

Amtsgericht Bottrop, 10 C 343/04
Datum:
24.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 343/04
Normen:
§ 249 ff BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Tenor:
hat das Amtsgericht Bottrop
im freien Verfahren gern. § 495a ZPO am 24.08.2008 durch die Richterin
I
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 5. 1,
495a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
1
Die Klage ist unbegründet.
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Dem Beklagten steht nämlich Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gem. § 249 BGB
über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht zu. Zwischen den Parteien ist insoweit
unstreitig, dass nach dem klägerseits eingeholten Privatgutachten für die Lackierung
des verunfallten Fahrzeugs ein über das bereits gezahlte hinaus erforderliche Betrag
von 286,49 € aufzuwenden wäre.
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Es ist aber auch weiter unstreitig, dass bei der beklagtenseits genannten Firma GmbH
das Fahrzeug insgesamt für den bereits gezahlten Betrag repariert werden könnte. Die
Beklagte hat insoweit unstreitig die erforderlichen Arbeiten konkret berechnen lassen.
Sie hat dem Kläger auch mit Schreiben vom 03.05.2004 darauf hingewiesen, dass bei
der dortigen Firma die Reparatur insgesamt für den gezahlten Klagebetrag möglich sei.
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Soweit der Kläger meint, aufgrund des Urteils des BGH vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1 -
8) ergebe sich etwas anderes, so ist dies nicht richtig. Zwar ist die Entscheidung
entgegen der Rechtsansicht der Beklagten im vorliegenden Fall durchaus anwendbar.
Es ergibt sich nämlich hinsichtlich der Frage der fiktiven Abrechnung nicht unbedingt ein
Unterschied, ob sich wie im BGH-Fall der Geschädigte nicht schon zum Verkauf des
Pkws entschlossen hat, oder, wie vorliegend, die Entscheidung zur
Reparaturveräußerung oder Weiterfahrt ohne Reparatur noch nicht getroffen ist. Die
Klage scheitert aber an einem anderen Punkt. Der BGH stellt nämlich fest, dass der
Geschädigte grundsätzlich nicht auf eine abstrakt preiswertere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Insofern ist der BGH der Ansicht, dass es
dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
verschiedenste Angebote einzuholen, um so die billigste, fiktivere Reparaturmöglichkeit
festzustellen. Der BGH ist aber der Auffassung, dass anderes gelten muss, wenn die
vom Privatgutachter angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret von der
Gegenseite gerügt werden und eine konkrete Alternative, die auch praxisnah
umzusetzen wäre, von der Schädigerseite vorgeschlagen wird. Dann ist auch nach
Auffassung dieses Gerichts, der Geschädigte sehr wohl auf die konkret nachgewiesene,
günstigerere Möglichkeit der Reparatur zu verweisen.
5
Vorliegend ist dies so. Die Beklagte hat konkret dargetan, wo ortsnah eine vollständige
Reparatur zu den geringeren, bereits angewiesenen Kosten, durchgeführt werden
könnte. Richtig ist sicher, dass dem Kläger nicht vorgeschrieben werden kann, wo er
sein Fahrzeug reparieren läßt. Es kann ihm ja schon nicht vorgeschrieben werden, ob er
sein Fahrzeug überhaupt reparieren läßt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung muss
aber der konkrete Vortrag der Beklagten beachtet werden, dem Kläger stünde eine
gleichwertige, aber kostengünstiger Reparaturmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger
legt auch nicht dar, warum diese ihm aufgezeigte Alternative zur Reparatur ihm nicht
zumutbar oder nicht gleichwertig sei. In diesem Fall ist er dann nicht berechtigt, von ihm
abstrakt kalkulierte Mehrkosten einzufordern. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem
klägerseits zitiertem BGH Urteil.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
7
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
8
hat das Amtsgericht Bottrop am 04.10.2004 durch die Richterin I
beschlossen:
9
Das Urteil vom 24.08.2004 wird
10
von Amts wegen dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich hinter der Nennung
des
11
Beklagten eingefügt wird:
12
"Die Klage ist unbegründet.
13
Dem
Kläger
über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht
ZU.
insoweit unstreitig, dass nach dem klägerseits eingeholten Privatgutachten für die
Lackierung des verunfallten Fahrzeugs ein über das bereits gezahlte hinaus
erforderliche Betrag von 286,49 € aufzuwenden wäre.
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Es ist aber auch weiter unstreitig, dass bei der beklagtenseits genannten Firma S
GmbH das Fahrzeug insgesamt für den bereits gezahlten Betrag repariert werden
könnte. Die Beklagte
zu
berechnen lassen. Sie hat dem Kläger auch mit Schreiben vom 03.05.2004 darauf
hingewiesen, dass bei der dortigen Firma die Reparatur insgesamt für den gezahlten
Klagebetrag möglich sei.
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Soweit der Kläger meint, aufgrund des Urteils des BGH vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1--
8) ergebe sich etwas anderes, so ist dies nicht richtig. Zwar ist die Entscheidung
entgegen der Rechtsansicht der Beklagten im vorliegenden Fall durchaus anwendbar.
Es ergibt sich nämlich hinsichtlich der Frage der fiktiven Abrechnung nicht unbedingt ein
Unterschied, ob sich wie im BGH-FaII der Geschädigte nicht schon zum Verkauf des
Pkws entschlossen hat, oder, wie vorliegend die Entscheidung zur
Reparaturveräußerung oder Weiterfahrt ohne Reparatur noch nicht getroffen ist. Die
Klage scheitert aber an einem anderen Punkt. Der BGH stellt nämlich fest, dass der
Geschädigte grundsätzlich nicht auf eine abstrakt preiswertere und gleichwertige
ReparaturmögIichkeit verweisen lassen muss. Insofern ist der BGH der Ansicht, dass es
dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
verschiedenste Angebote einzuholen, um so die billigste, fiktivere Reparaturmöglichkeit
festzustellen. Der BGH ist aber der Auffassung, dass anderes gelten muss, wenn die
vom Privatgutachter angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret von der
Gegenseite gerügt werden und eine konkrete Alternative, die auch praxisnah
umzusetzen wäre, von der Schädigerseite vorgeschlagen wird. Dann ist auch nach
Auffassung dieses Gerichts, der Geschädigte sehr wohl auf die konkret nachgewiesene
günstigere Möglichkeit der Reparatur zu verweisen.
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Vorliegend ist dies
so. Die Beklagten
vollständige Reparatur zu den geringeren, bereits angewiesenen Kosten durchgeführt
werden könnte. Richtig ist sicher, dass dem Kläger nicht vorgeschrieben werden kann,
wo er sein Fahrzeug reparieren läßt. Es kann ihm ja schon nicht vorgeschrieben
werden, ob er sein Fahrzeug überhaupt reparieren läßt. Im Rahmen der fiktiven
Abrechnung muss aber der konkrete Vortrag der Beklagten beachtet werden, dem
Kläger stünde eine gleichwertige aber kostengünstiger Reparaturmöglichkeit zur
Verfügung. Der Kläger legt auch nicht dar, warum diese ihm aufgezeigte Alternative zur
Reparatur ihm nicht zumutbar oder nicht gleichwertig sei. In diesem Fall ist er dann nicht
berechtigt, von ihm abstrakt kalkulierte Mehrkosten einzufordern. Nichts anderes ergibt
sich auch aus dem klägerseits zitiertem BGH Urteil.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO."
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