Urteil des AG Bottrop vom 31.07.2002

AG Bottrop: form, diagnose, verdacht, krankheit, vollstreckung, behandlung, anhörung, laie, vollstreckbarkeit, zumutbarkeit

Amtsgericht Bottrop, 10 C 202/02
Datum:
31.07.2002
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 202/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- EUR abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten als Reiserücktrittsver-sicherer .
2
Am 22.02.2001 buchte der Kläger bei der Reisevermittlung B:.. in B... eine
3
Flugreise in der Zeit vom 13.09.2001 bis 27.09.2001 nach Ägypten für sich und seine
Ehefrau. Der Reisepreis belief sich auf umgerechnet 1.834,72 EUR. Gleich-
4
zeitig schloss der Kläger eine Reiserrücktrittskostenversicherung bei der Be-
5
klagten ab.
6
Dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen für die Reiseversicherungen
7
der E..., Reiseversicherungs Gesellschaft, Niederlassung für Deutschland,
8
zugrunde. Wegen der Versicherungsbedingungen wird auf BI. 23 d.A. Bezug
genommen.
9
Der Kläger und seine Ehefrau traten die gebuchte Reise nicht an
10
Der Kläger wandte sich unter Vorlage der Stornoberechnung der Firma N...
11
an die Beklagte und verlangte Ersatz der Stornokosten. Gleichzeitig legte er ein Attest
des Dr. med. G... G... vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Attest (BI. 7
d.A.) Bezug genommen. Ferner legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom
29.10.2001 (BI. 25 d.A.) vor.
12
Mit Schreiben vom 11.12.2001 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens (BI. 6 d.A.) Bezug genommen.
13
Der Kläger behauptet, er sei in der Nacht vom 12. auf den 13.09.2001 an Durchfall
erkrankt und habe die Reise deswegen nicht antreten können. Bei dieser Erkrankung
habe es sich um eine schwere Erkrankung im Sinne von § 2 Ziff. 1 der Bedingungen der
Beklagten gehandelt. Der Reiseantritt sei nicht zumutbar gewesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Erklärungen des Klägers zu Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 31.07.2002 (BI. 64 - 65 d.A.) Bezug genommen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.380,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.12.2001 zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen
18
Sie bestreitet ihre Einstandspflicht, da der Kläger nicht nachweisbar von einer
unerwartet schweren Krankheit betroffen gewesen sei. Die vorgelegten Atteste seien
nicht ausreichend, um eine unerwartet schwere Erkrankung nachzuweisen. Die
ärztlichen Feststellungen beruhten ausschließlich auf eigenen Angaben des Klägers.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M... L...,.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
31.07.2002 (BI. 65/66 d.A.) Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Klage ist unbegründet
22
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vertraglich
geschuldeten Stornokosten aus dem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenver-
sicherungsvertrag.
23
Gemaß § 2 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen besteht der Versicherungsschutz,
wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte
Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes
von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Die unerwartet schwere
Erkrankung ist dabei nach § 3 Ziff. 3 der Bedingungen durch Vorlage eines ärztlichen
Attestes nachzuweisen.
24
Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben
sein, d.h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht
25
verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen
ließen (vgl. OLG München, VersR 1987, S. 1032).
Dem Kläger ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass er aufgrund einer
schweren Erkrankung im Sinne der Bedingungen der Beklagten nicht in der Lage war,
die Reise anzutreten.
26
Die vom Kläger vorgelegten Atteste sind insoweit nicht aussagekräftig. Das Attest vom
13.09.2001 (BI. 7 d.A.) beinhaltet lediglich die Aussage, dass der Kläger aufgrund einer
akuten Erkrankung die geplante Reise vom 13.09.2001 bis 27.09.2001 nach Ägypten
nicht antreten kann. Bezüglich der Beweisfrage, ob eine schwere Erkrankung vorliegt,
ist dieses Attest damit schon unergiebig.
27
Das Attest vom 29.10.2001 enthält als Diagnose Gastroenteritis. Diese Diagnose allein
sagt jedoch nichts darüber aus, ob bei dem Kläger eine schwere Erkrankung vorlag. Es
ist auch denkbar, dass eine derartige Erkrankung einen leichten Verlauf nimmt,
insbesondere nicht weiter behandlungsbedürftig ist. Gegen eine schwere Erkrankung
spricht insbesondere auch, dass der Kläger laut dem vorgelegten Attest nicht noch
einmal zur Behandlung erschien.
28
Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt, dass er nach
Auftritt der Erkrankung lediglich 3 - 4 Tage auf dem Sofa verbracht und die
mitgegebenen Medikamente eingenommen habe, jedoch keinen weiteren Arzt
aufgesucht habe.
29
Die Zeugin L... hat die Angaben des Klägers zu dem Krankheitsverlauf bestätigt. Ihrer
subjektiven Einschätzung zufolge hätte der Kläger die Reise nicht antreten können. Hier
ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin medizinischer Laie ist und über die
Zumutbarkeit einer Flugfähigkeit nach Ägypten bei Verdacht einer Gastroenteritis
naturgemäß keine Angaben machen konnte.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
31