Urteil des AG Borken vom 12.04.2005

AG Borken: ermessen, durchschnitt, verkehrsunfall, offenkundig, gerichtsakte, datum, gebühr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Borken, 15 C 676/04
12.04.2005
Amtsgericht Borken
15. Abteilung für Zivilsachen
Urteil
15 C 676/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in
Höhe von 134,70 Euro.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten als restliche
Schadensposition noch einen Betrag in Höhe von 134,70 Euro beanspruchen kann, der
sich aus der Kostenrechnung seines anwaltlichen Vertreters in der streitgegenständlichen
Unfallabwicklung vom 16.09.2004 über 603,70 Euro abzüglich gezahlter 469,00 Euro
ergibt.
Zwar kann die Klägerin im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1
StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG, 249 BGB auch die notwendigen Kosten einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattet verlangen. Hierzu gehören die
erforderlichen Kosten, die sie wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der
außergerichtlichen Schadensregulierung aufzuwenden hat. Ein Anspruch ihres jetzigen
Prozessbevollmächtigten gegen die Klägerin aus außergerichtlicher Tätigkeit besteht
jedoch nur in Höhe von netto 469,00 Euro. Dieser Betrag ist bereits von der Beklagten
erstattet worden, so dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin erloschen ist.
Bei der berechneten Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG handelt es sich um eine
Rahmengebühr. Innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 der Wertgebühr bestimmt
der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Höhe der Gebühr nach billigem
Ermessen. Die Bestimmung ist jedoch insoweit nicht verbindlich, soweit sie billigem
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Ermessen nicht entspricht, mithin unbillig ist. Angesichts des Umfanges, der Schwierigkeit
und der Bedeutung der Angelegenheit ist vorliegend von einer unterdurchschnittlichen
anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, die eine Mittelgebühr von 1,3 nicht rechtfertigt.
Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet hat.
Insoweit schließt sich das Gericht der gutachterlichen Stellungnahme des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer I, in vollem Umfang an.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag erheblich unter dem
Durchschnitt, so dass die Mittelgebühr von 1,3 angemessen zu ermäßigen ist.
Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte sich auf die
Abfassung des Schriftsatzes vom 22.10.2004 (Blatt 43 bis 45 der Gerichtsakte). In diesem
Schreiben wird der unstreitige Unfallhergang wiedergegeben und der Schaden berechnet.
Die Beklagte regulierte den Schaden entsprechend ihrem Schreiben vom 03.11.2004. Der
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag somit erheblich unter dem Durchschnitt des
Aufwandes, den der Rechtanwalt für die Regulierung eines Verkehrsunfalls aufzuwenden
hat.
Der Sachverhalt machte auch keinerlei Auseinandersetzungen über den Grund der Haftung
oder etwaige Probleme zur Schadensberechnung notwendig. Die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin konnten sich vielmehr darauf beschränken, den unstreitigen Unfallhergang zu
schildern und den Schaden aus den vorliegenden Unterlagen abzurechnen. Dies macht
offenkundig keine nennenswerte Schwierigkeiten, so dass das Bewertungsmerkmal
"Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" ebenfalls mit unterdurchschnittlich zu bewerten
ist.
Die Regulierung eines Schadens aus einem Verkehrsunfall sind von durchschnittlicher
Bedeutung für den Mandanten.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.