Urteil des AG Bonn vom 09.01.2008
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Amtsgericht Bonn, 11 C 317/07
Datum:
09.01.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 317/07
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 8 S 24/08
Schlagworte:
Reisemangel, Minderung, Landgang, Tagesausflug
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 402,33 EUR nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.11.2006 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 31 % und die
Klägerin 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweilige Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet
TATBESTAND
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Die Klägerin klagt auf Minderung aus einem Reisevertrag.
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Sie buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten die Reise "H H1" auf dem
Schiff NT B x I vom 12. bis 27.8.2006 für 7.100,00 EUR.
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Nach der Reisebeschreibung sollte das Schiff am 19.08. um 18.00 Uhr in O/H1
ankommen und um 22.00 Uhr weiterfahren. Es bestand Gelegenheit, einen Rundgang
durch die Stadt zu machen. In ihrem Tagesprogramm gab die Beklagte an,
Sonnenuntergang sei um 21.35 Uhr.
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Das Schiff erreichte O gegen 19.30 Uhr und blieb dort bis 24.00 Uhr. Ab 20.00 Uhr
konnten die Reisenden von Bord gehen.
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Geöffnet hatte das sogenannte Weihnachtspostamt mit angegliedertem Laden. Im
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Geöffnet hatte das sogenannte Weihnachtspostamt mit angegliedertem Laden. Im
Übrigen ist streitig, ob Lokale und Geschäfte noch geöffnet hatten. Die Klägerin und ihr
Ehemann besichtigten die Stadt bei schwindendem Tageslicht und im Dunkeln.
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Am 23.8.2006 sollte die NT B x I um 7.00 Uhr in J ankommen und um 20.00 Uhr
abfahren. Sie erreichte J tatsächlich um 8.45 Uhr und fuhr um 15.00 Uhr weiter.
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Ein Ganztagsausflug, der unter anderem zu dem Geysir T führte, musste ausfallen. Die
Klägerin und ihr Ehemann buchten einen Halbtagesausflug, der unter anderem zu den
Solfataren von H2 führte. Wegen der Einzelheiten des Ausfluges wird auf die
Ausflugsprogramme verwiesen, Blatt 50 der Akte. Dieser Ausflug begann sofort nach
Ankunft; Rückkehr auf das Schiff war um 14.30 Uhr.
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Geysire waren auf dem Ausflug nicht zu sehen, sondern nur die sogenannten Solfataren
(Bereich, in dem im Zusammenhang mit Vulkanismus Gase aus der Erde austreten,
häufig unter Bildung von Schlammkesseln, so Wikipedia), wie in der Beschreibung des
Ausfluges angekündigt. Der Sitz des j Präsidenten war aus der Ferne zu sehen und
wurde nicht angefahren. Im Hafengebiet herrschte kein Leben. In dem Fischerdorf H3
waren einige Arbeiter zu sehen, die Fischkisten entluden. Ansonsten gab es keinerlei
Leben. Ein ähnliches Bild bot der Vogelfelsen.
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Die Klägerin und ihr Ehemann hatten keine Zeit, S zu besichtigen.
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Am 24.8.2006 sollte das Schiff um 7.00 Uhr in I1/X Inseln ankommen und um 11.00 Uhr
weiterfahren. Es sollte ein Landgang stattfinden.
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Dieser Stopp entfiel ersatzlos.
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Mit Schreiben vom 7.9.2006, das nicht vorliegt, verlangte die Klägerin eine
angemessene Reisepreisminderung. Die Beklagte bot eine Zahlung von 225,00 EUR in
bar oder eine Reisepreisreduzierung bei einer neuen Buchung von 350,00 EUR an, was
die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2006 ablehnte, verbunden mit der Aufforderung
bis zum 27.11. einen angemessenen Betrag zu zahlen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, es lägen Reisemängel vor, die eine Minderung von
mindestens 20 % des Reisepreises rechtfertigten.
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Sie behauptet, der Landgang in O sei vollkommen sinnlos gewesen. Die Stadt sei
bereits fast dunkel –was unstreitig ist - und völlig ausgestorben gewesen. Geschäfte und
Lokale hätten geschlossen gehabt; die Rollläden vor den Schaufenstern seien
heruntergelassen gewesen. Es hätten sich keine Menschen in den Straßen aufgehalten.
Gegen 20.30 Uhr habe die Dunkelheit eingesetzt.
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Der Halbtagesausflug auf J sei bis auf die C Grotte reizlos gewesen. Als ihr Ehemann
und sie ihn bei Reisebeginn gebucht hätten, hätten sie Mitarbeiter der Beklagten gefragt,
auf welchem Halbtagesausflug sie für J typische Springgeysire sehen könnten. Die
Mitarbeiter hätten den gewählten Halbtagsausflug empfohlen, da er zu den einzigartigen
Geysir-Fontänen mit den Solfataren als Springfontänen führe. Die Vorgänge bei der
Buchung hat die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe
keine "eindrucksvollen Lavafelder" angefahren. Der Besuch von H3 sei völlig reizlos
gewesen. Die typischen landschaftlichen Attraktionen J seien nicht besichtigt worden.
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Für ihren Ehemann und sie hätten S und die Insel I1 Höhepunkte der Reise dargestellt.
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Ein Kreuzen vor den X Inseln habe gefehlt.
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Die Beklagte habe mitgeteilt, die gesamte Reise laufe langsamer als geplant, weil die
Motoren des Schiffs nicht stark genug seien. Das habe die Beklagte gewusst.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.314,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen
über dem Basiszins seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezüglich des Besuchs in O liege eine unerhebliche Abweichung vom geplanten
Reiseverlauf vor. Die Ankunft habe sich wegen Nebels und driftenden Eisschollen und
kleineren Eisbergen verzögert. Auch bei einem Beginn des Rundgangs ab ca. 18.30
Uhr wäre es bereits dunkel gewesen. Einzelne Geschäfte hätten etwas länger geöffnet
gehabt und Schaufenstereinsichten seien möglich gewesen.
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Mehr als einen umfassenden Eindruck von J zu gewinnen habe die Klägerin von dem
sechsstündigen Busausflug nicht erwarten können. Unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Ausflug habe die Klägerin nichts gerügt – was diese nicht behauptet. Was die
Klägerin vortrage, seien subjektive und vom Inhalt her unhaltbare Wertungen.
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Auch bei planmäßigem Verlauf der Reise hätte die Klägerin nicht die Zeit gehabt, alle
Sehenswürdigkeiten von S zu besichtigen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die Klage ist in Höhe von 402,33 EUR begründet. In dieser Höhe steht der Klägerin
gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu.
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Für die zeitliche Verschiebung des Aufenthalts in O ist ein Ersatzanspruch von 71,00
EUR angemessen.
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Der Landgang fand statt und war sogar eine halbe Stunde länger als vorgesehen, weil
das Schiff 4 1/2 statt 4 Stunden in O anlegte. Jedoch liegt ein Mangel darin, dass die
Reisenden unstreitig zumindest nicht mehr alle Geschäfte anschauen konnten und die
Besichtigung im Wesentlichen im Dunklen stattfand. Aus dem Tagesprogramm der
Beklagten ergibt sich, dass es entgegen ihrem Vortrag nicht schon um 18.30 Uhr dunkel
gewesen ist, weil sie den Sonnenuntergang mit 21.35 Uhr angibt. Hätte der Landgang
etwa um 18.30 Uhr begonnen, hätten die Reisenden die Stadt also zunächst noch im
Hellen gesehen.
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Für den verkürzten Aufenthalt auf J ist eine Minderung von 189,33 EUR anzusetzen.
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Der Aufenthalt wurde erheblich verkürzt, nämlich von 15 auf 6 1/4 Stunden. Der Klägerin
ist darin recht zu geben, dass sie bei planmäßigem Aufenthalt den Halbtagesausflug
mitmachen und die Stadt S hätte ansehen können. Hierfür hätte ihr etwa die Zeit von
13.00 Uhr bis 19.30 Uhr zur Verfügung gestanden, da das Schiff S um 20.00 Uhr
verlassen hätte und die Reisenden spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt wieder an
Bord sein mussten. Ob die Klägerin und ihr Ehemann alle Sehenswürdigkeiten hätten
anschauen können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätten sie einen Eindruck
von der Stadt gewonnen.
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Auf dem Halbtagesausflug durfte die Klägerin erwarten, den Sitz des j Präsidenten nicht
nur flüchtig aus der Ferne zu sehen, da er als Sehenswürdigkeit genannt ist. Hinsichtlich
des Hafens, des Vogelfelsens und des Fischerortes H3 war es demgegenüber
Glückssache, ob gerade irgendetwas Interessantes vorging. In dem Fischerhafen war
das normale tägliche Leben der J zu sehen. Dies hätten andere Reisenden nicht als
Mangel, sondern gegenüber einem touristisch geprägten Ort als Vorteil angesehen.
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Zu beachten ist, dass die Klägerin nur entweder einen halben Tag für die Besichtigung
von S, die nicht geschuldet war neben Geysiren, zur Verfügung haben oder Geysire
hätte sehen können, jedoch nicht beides gleichzeitig, wenn die Reise planmäßig
verlaufen wäre. Zu Geysiren führte nämlich nicht der Halbtagesausflug, sondern nur der
ausgefallene Ganztagsausflug.
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Die Minderung für diesen Tag fällt relativ hoch aus, weil J das bekannteste Ziel auf der
gesamten Reise war, das für den typischen Reisenden eine herausragende Bedeutung
hatte.
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Für den ausgefallenen Stopp und Landgang auf I1 ist ein Betrag von 142,00 EUR
angemessen.
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Bei einer Aufenthaltsdauer von 4 Stunden ist ein Landgang von gut 3 Stunden
realistisch, denn die Beklagte muss gerichtsbekannt vor den Landgängen gewisse
Formalitäten abwickeln und die Reisenden müssen immer spätestens 30 Minuten vor
Abfahrt des Schiffes wieder an Bord sein. I1 war ebenfalls ein interessantes Ziel.
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Bei J und den X Inseln handelte es sich um die beiden letzten Landgänge überhaupt auf
der Reise. Infolge der Änderungen des Reiseverlaufs konnten die Reisenden in den
letzten 8 Tagen nur einen halben Tag in J an Land sein, während es bei normalem
Verlauf 1 1/2 Tage gewesen wären.
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Die Minderung der Tagesreisepreise genügt, weil der Gesamtcharakter der Reise nicht
betroffen war. Im Übrigen verlief sie beanstandungsfrei.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 ff. BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen
auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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