Urteil des AG Bonn vom 03.03.2008

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Amtsgericht Bonn, 8 C 396/07
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 396/07
Schlagworte:
Nebenkostenabrechnung, Nachzahlung
Normen:
BGB § 556 Abs. 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- ohne Tatbestand gem. §§ 313a, 495a ZPO –
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet;
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der
Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2005 bzw.
2006. Beide Abrechnungen weisen, worauf die Beklagte zurecht sowohl vorprozessual
als auch im Prozess hingewiesen hat, erheblich Fehler auf, die zu einer formellen
Unwirksamkeit jedenfalls einzelner Positionen führt.
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Obwohl es im Ergebnis hierauf nicht ankommt, weist das Gericht zunächst darauf hin,
dass der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Hausmeisterkosten nicht durchgreift,
da die Klägerin hier die Vorgaben des Urteils des Amtsgerichts Bonn im
Parallelverfahren ( 6 C 520/05 ) aufgegriffen hat und in der Nebenkostenabrechnung
berücksichtigt hat. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zuletzt mit Beschluss vom 11.09.2007 (
VIII ZR 1/2007, ZMR 2007, Seite 953 ) bestätigt wurde, dass eine formell
ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten
einer abgerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig
sind. Hieraus würde sich grundsätzlich die von Beklagtenseite geforderte bzw. gerügte
Angabe der Gesamtkosten des Hausmeisters unter Herausrechnung der aufgrund des
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Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht in Ansatz gebrachten Teile ergeben.
Da der Beklagten aber wohl unstreitig der Vorprozess bekannt war, sie selber beruft sich
in ihrem Schreiben vom 27.06.2007 hierauf, und sie in diesem Schreiben die
Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots anmahnt, verstößt es gegen Treu und
Glauben, wenn sie trotz der im Anschreiben vom 07.02.2007 enthaltenen Erklärung der
Klägerin, dass nunmehr entsprechend des Urteils verfahren werde, rügt, dass die
Position Hausmeister nicht verständlich sei, da hier nicht die Gesamtkosten angegeben
seien, sondern lediglich ein Anteil der nicht erklärt werde.
Zurecht weist die Beklagte auch darauf hin, dass es grundsätzlich Sache der Mieter ist,
durch Belegeinsicht die Richtigkeit der in die Nebenkostenabrechnung eingestellten
Beträge zu prüfen, gleichwohl weisen beide Nebenkostenabrechnungen Fehler auf, die
dazu führen, dass letztendlich ein Nachzahlungsbetrag nicht besteht. Beide
Nebenkostenabrechnungen sind hinsichtlich der Müllabfallgebühren formell nicht
ordnungsgemäß. Die eingangs dargelegten Anforderungen des Bundesgerichtshofs
diesbezüglich werden unstreitig von der Klägerin in diesen Positionen nicht
eingehalten. Aus dem Schreiben vom 29.03.2007 ergibt sich eindeutig, dass die
Müllgebühren für eine weitaus größere Einheit entstehen und von der Stadt Bonn
berechnet werden als in der Objektbeschreibung der beiden
Nebenkostenabrechnungen aufgeführt sind. Dementsprechend stellen die dort
aufgeführten Gesamtkosten auch lediglich das Ergebnis eines Vorababzuges dar, der
aus den Nebenkostenabrechnungen als solches nicht ersichtlich ist. Richtigerweise
hätte die Klägerin die Gesamtkosten hinsichtlich dieser Position für die Häuser L-L-S ##
– ## aufführen müssen und sodann verteilen müssen. Nach den Angaben der Klägerin
hätte dies dazu geführt, dass die Gesamtanteile für diese Position erheblich höher
gewesen wären, im Ergebnis wäre wohl die gleiche Summe herausgekommen.
Letzteres verhilft der Klägerin indes nicht zu einem Nachzahlungsanspruch, da wie
dargelegt, die Nebenkostenabrechnung entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in dieser Position formell nicht ordnungsgemäß ist, d. h., ein
Nachzahlungsanspruch konnte hinsichtlich dieser Position nicht begründet werden.
Auch die nachträgliche Erläuterung führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, da nicht
lediglich ein materieller Fehler korrigiert wird ( wie hinsichtlich der Hausmeisterkosten
bezüglich des Wirtschaftlichkeitsgebots ) sondern ein formeller Fehler vorliegt, der eine
Neuerstellung erforderlich gemacht hätte. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 556
Abs. 3 BGB, ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Nachzahlungsbegehren der Klägerin aber
ohnehin ausgeschlossen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und
713 ZPO.
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