Urteil des AG Bonn vom 16.10.2007
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Amtsgericht Bonn, 13 C 265/07
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 265/07
Schlagworte:
Schaden, höhere Gewalt, Orkan
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.961,20 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.04.2007 zu
zahlen,
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,18 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.06.2007 zu
zahlen,
3. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte,
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
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Am 20.01.2007 gegen 16.00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw, Typ N-D ###, amtl.
Kennzeichen ########, in C-H die E-Straße in Fahrtrichtung C. Im Bereich der
Kreuzung L-Straße standen aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf der rechten
Seite drei Wahlplakate des Beklagten. Der Beklagte baute diese Plakate im Dreieck um
einen Lampenmast herum auf. Die Plakate werden dadurch gehalten, dass sie
ineinander eingehängt sind. Vorliegend war eines der drei Plakate nicht mit den beiden
anderen verbunden, da es sich durch den in der Nacht vom 18. auf den 19.01.2007
herrschenden Orkan Kyrill aus seiner Verankerung gelöst hat.
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Durch eine starke Windbö wurde dieses Wahlplakat plötzlich gegen die Beifahrertür des
Pkw des Klägers geschleudert. Da im Unfallbereich Gegenverkehr herrschte, war für
den Kläger ein Ausweichen nicht möglich.
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Der Beklagte hält solche Reklameständer seit Jahren in der Stadtmitte von C-H vor.
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Sämtliche Werbeständer werden durch den Beklagten regelmäßig mindestens einmal
pro Woche inspiziert und auf ihre Standfestigkeit sowie auf Beschädigungen hin
kontrolliert.
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Nach dem Orkan hat der Beklagte die Wahlplakate nicht umgehend auf ihre
Unversehrtheit überprüft.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen die ihn treffende
Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
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Er beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2961,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.04.2007 zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die durch den Orkan verursachten Schäden seien auf höhere Gewalt
zurückzuführen.
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Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten in der zugesprochenen Höhe zu.
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Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 823 Abs.1 BGB, weil der
Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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Der Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig. Das Plakat wurde in seinem Auftrag
aufgestellt. Das Aufstellen eines Plakates schafft eine Gefahrenquelle für Dritte. Auch
der Standort des Plakats - in unmittelbarer Nähe eines Gehweges und einer Straße -
schafft eine zusätzliche Gefahrerhöhung.
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Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat es pflichtwidrig
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unterlassen, die Befestigung des Plakats auf seine Unversehrtheit nach dem Orkan zu
untersuchen.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen
und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu
verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen
Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.
Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass
Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
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Nach dem Orkan war es nahe liegend, dass sich die Befestigungen an manchen
Plakaten gelockert bzw. gelöst haben konnten. Dass ein unzureichend befestigtes
Plakat Rechtsgüter anderer verletzen könnte, ergibt sich von selbst. Der Einwand des
Beklagten, Dritte konnten sich auch an dem Plakat zuschaffen gemacht haben, greift
nicht durch. Es ist nur eine hypothetische Möglichkeit vorgetragen, eine substantiierte
Darlegung ist nicht erfolgt.
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Dem Beklagten ist auch Verschulden vorzuwerfen, denn er hat fahrlässig die
Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt bzw. notwendige Untersuchungsmaßnahmen an
seinen Plakaten unterlassen gemäß § 276 BGB. Mit der Gefahr für die Rechtsgüter
anderer hätte er rechnen müssen.
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Die Untersuchung der Plakate nach dem Orkan war für den Beklagten auch möglich und
zumutbar. Die Voraussetzungen an die Verkehrssicherungspflicht werden hiermit nicht
überspannt. Dem Beklagten wird nicht etwa abverlangt für alle denkbaren entfernten
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Von dem Beklagten war nur
gefordert, rechtzeitige Untersuchung zu treffen, die dem Sicherheitsbedürfnis der
Allgemeinheit entsprechen und die wirtschaftlich zumutbar und möglich sind. Es war
dem Beklagten wirtschaftlich zumutbar und möglich, einen Auftrag zur Überprüfung an
einen Dritten zu erteilen. Das der Verein nicht genug Personal hat, um die Überprüfung
selbst vorzunehmen, befreit ihn von der Verkehrssicherungspflicht nicht, genauso wenig
der Umstand, dass er die Plakate sonst einmal pro Woche inspiziert. Er hätte nach dem
Orkan eine außerplanmäßige Inspektion vornehmen müssen.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das geschleuderte Plakat auch
einen Passanten hätte treffen können.
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Durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist dem Kläger ein Schaden in der
zugesprochenen Höhe entstanden.
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Ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs.1 BGB trifft den Kläger
nicht. Die Sorgfaltspflicht für den Kläger darf nicht überspannt werden. Dem Kläger ist
nicht vorwerfbar, dass er einen Tag nach dem Orkan die Straße entlang fuhr, weil man
selbst einen Tag nach einem Orkan nicht mit herumfliegenden Sachen zu rechnen
braucht. Eine Betriebsgefahr ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, weil sich in dem
Fall nicht die spezifische Gefahr im Straßenverkehr realisiert hatte.
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Zudem hat der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288, 247, 291 BGB Verzugszinsen und
Prozesszinsen sowie die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von
316,18 € als Verzugsschaden zu ersetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in
§ 709 ZPO.
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