Urteil des AG Bonn vom 08.12.2006

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Amtsgericht Bonn, 13 C 435/06
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 435/06
Schlagworte:
Auskunftsanspruch; Name eines Chiffre-Inserenten
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Vertragliche Verbindungen zwischen den Parteien bestehen nicht.
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Die Ansicht des Klägers, sein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 666 BGB i. V. m. §
242 BGB teilt das Gericht nicht. Selbst wenn man mit dem Kläger hier eine Verpflichtung
nicht nur zwischen der Beklagten und dem Inserenten sondern auch zwischen
potentiellen Bewerbern auf eine Anzeige herleiten würde, so steht eine dortige
Informationspflicht im Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht der
Beklagten ihrem Auftraggeber gegenüber. Dies offenbart sich unschwer allein in der
Abfassung der Anzeige und in der Tatsache, dass sie eben unter Chiffre aufgegeben
wurde. Dem Kläger war dies ohne weiteres erkennbar.
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Er hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass möglicherweise der Inserent
bekanntermaßen Urheberrechte verletzen würde und dies der Beklagten bekannt
gewesen sein soll.
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Es ist daher seine Sache, wenn er kostbare Fotografien für die Bewerbung einreicht
ohne irgendwie sicherzustellen, dass er diese zurückbekommt. Ein Vortrag dergestalt,
dass er etwa bei der Bewerbung ausdrücklich um Rücksendung gebeten habe und
einen entsprechenden frankierten Umschlag beifügte, fehlt.
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Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten ihm zugesandte Unterlagen
zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen
ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um
einen Akt der Noblesse aber keine Verpflichtung.
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