Urteil des AG Bonn vom 01.04.2008

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Amtsgericht Bonn, 2 C 384/07
Datum:
01.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 384/07
Schlagworte:
Kosten des Sachverständigen (nach Verkehrsunfall).
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro B F -
Kontonummer #######, BLZ ######## bei der T L 102,09 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.05.2007 sowie an den Kläger außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 51,64 Euro zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 % und die
Beklagte zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- ohne Tatbestand gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO
[Der Tenor wurde wegen eines offensichtlichen Diktatfehlers, der bei der
Unterzeichnung des Urteils unbemerkt blieb, durch Beschluss des
Amtsgerichts Bonn vom 29.04.2008 - gl. Az. - um die
Kostenentscheidung ergänzt.]
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist hinsichtlich der Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten von
102,09 Euro nebst Zinsen sowie in Höhe außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in
Höhe von 51,64 Euro begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
2
Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der restlichen noch offenen
Honorarforderungen des von ihnen zur Schadensfeststellung beauftragten
Sachverständigenbüros B F noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 102,09 Euro zu.
3
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die dem Kläger
seitens des Sachverständigen P unter dem 05.04.2007 ausgestellte Honorarrechnung in
Höhe von insgesamt 544,84 Euro letztlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung
des Grundhonorars auf Basis des Schadensumfanges ist möglich und zulässig. Sie liegt
der Höhe nach im mittleren Bereich des nach der BVSK- Honorarbefragung 2005/2006
unter der Rubrik HBIII geführten Rahmens. Auch die vom Gutachter P berechneten
Nebenkosten liegen – dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dipl. Ing. U in dessen in der mündlichen Verhandlung mündlich
erstatteten Gutachten – zwar über dem im Rahmen der BVSK Befragung 2005/2006
jeweils errechneten Durchschnittsbetrag, insgesamt jedoch jeweils immer noch
innerhalb des nach dem Ergebnis der BVSK – Honorarbefragung aufgestellten
Kostenrahmens. Somit ist die Rechnung des Sachverständigen P sowohl hinsichtlich
der einzelnen Positionen als auch hinsichtlich des Gesamtbetrages insgesamt der Höhe
nach noch als üblich und angemessen anzusehen. Dem Kläger steht daher insoweit ein
Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte im vollem Umfang zu.
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Demgegenüber hat die Beklagte hinsichtlich der Höhe der seitens des Gutachters P
veranschlagten Reparaturkosten zu Recht Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen
sowie bei den Lackierungskosten in Höhe von 9,60 Euro bzw. 208,20 Euro, mithin
insgesamt 217,80 Euro vorgenommen. Insoweit steht nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen U, denen sich das Gericht anschließt, fest, dass es
im Bereich des Wohnsitzes des Klägers, dem Raume Bonn, verschiedene autorisierte
Fachwerkstätten gibt, die die Arbeitsstunde für die Durchführung der nach dem streitigen
Unfallereignis am PKW des Klägers erforderlich gewordenen Karosseriearbeiten mit
83,00 Euro abrechnen. Zwar liegen die Stundenverrechnungssätze der regionalen Fiat-
Fachbetriebe – auch dies ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen –
mehrheitlich oberhalb dieses Betrages von 83,00 Euro. Jedoch hätte der Kläger sein
Fahrzeug auch zu einem Stundensatz von 83,00 Euro in einer autorisierten regionalen
Fachbetrieb fachgerecht wiederherstellen lassen können. Auch hinsichtlich des
Lackiermaterials und der Lackierungskosten wäre – so nachvollziehbar die
Ausführungen des Gutachters – ein Betrag von 861,90 Euro, wie von der Beklagten
zugrundegelegt, ausreichend, um die erforderlichen Arbeiten bei der autorisierten Fiat-
Firma T1 im Bonner Raum fachgerecht durchführen zu lassen. Zwar ist der Kläger auch
bei fiktiver Abrechnung seines Unfallschadens berechtigt die Sätze autorisierter
Fachwerkstätten für die Schadensberechnung zugrunde zu legen. Da indessen auch zu
den von der Beklagten bei der Schadensabrechnung angesetzten
Lohnverrechnungssätzen und Lackierungskosten eine fachgerechte Behebung des dem
Kläger durch den Unfall entstandenen Sachschaden durch eine autorisierte
Fachwerkstatt möglich gewesen wäre, ist der materielle Schaden des Klägers mit
diesen von der Beklagten kalkulierten und entsprechend gezahlten Beträgen
ausgeglichen. Insoweit steht dem Kläger ein darüber hinausgehender
Schadensersatzanspruch nicht zu.
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Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich zur
Geltendmachung seiner Forderung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Diese
bemessen sich nach einem Streitwert bis zu 300,00 Euro, so dass sich unter
Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr unter Addition der Unkostenpauschale insoweit ein
Gesamtbetrag von 51,64 Euro brutto ergibt.
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Der Zinsanspruch betreffend den berechtigten Anspruch in Höhe von 102,09 Euro ergibt
7
sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 319,89 Euro
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