Urteil des AG Bonn vom 12.10.2006

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Amtsgericht Bonn, 9 C 55/06
Datum:
12.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 55/06
Schlagworte:
Anspruch auf Universaldienstleistungen § 84 TKG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Vertragsverhältnis zur Kundennummer ##########, betreffend die
Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses mit der Rufnummer
#####-#### sowie die Bereitstellung von T-DSL an einem Euro-ISDN-
As, durch Kündigung der Beklagten vom 30.09.2005 nicht beendet
worden ist und weiterhin fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Geschäftsführer der J J1 v B GmbH (im Folgenden: J GmbH). Seit
September 1997 hat er bei der Beklagten einen privaten Telefonanschluss angemeldet,
der im Oktober 2003 um einen DSL-Anschluss erweitert worden ist.
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Aufgrund von wiederholt ausbleibenden Zahlungen sperrte die Beklagte den Anschluss
der J GmbH und hob ihn zum 21.07.2005 schließlich auf. Infolge dessen kam es zu
einem Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Rechtmäßigkeit der von
der Beklagten ausgestellten Rechnungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen
schickte der Kläger an die Beklagte mehrere Schreiben, in denen er der Beklagten
"Schikane und Hassaktionen", "Rechts- und Sittenverstöße", "permanente Betrügereien
und Monopolschikane" vorwarf. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom
30.09.2005 den privaten Telefonanschluss mit DSL-Anschluss des Klägers zum
12.10.2005 unter Hinweis auf Ziffer 10 ihrer AGB, nach der das Vertragsverhältnis für
beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktags unter Berücksichtigung einer
Zugangsfrist von sechs Werktagen kündbar ist.
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Der Kläger ist der Ansicht, bei dem gekündigten Anschluss handele es sich um eine
Universaldienstleistung, dieser dürfte somit nur unter besonderen Voraussetzungen
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gekündigt werden. Diese liegen nach Meinung des Klägers jedoch nicht vor.
Der Kläger beantragt:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zur
Kundennummer ##########, betreffend die Bereitstellung eines ISDN-
Telefonanschlusses mit der Rufnummer #####-#### sowie die Bereitstellung von T-
DSL an einem Euro-ISDN-As, durch Kündigung der Beklagten vom 30.09.2005 nicht
beendet worden ist und weiterhin fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei dem gekündigten Anschluss des
Klägers nicht um eine Universaldienstleistung. Darüber hinaus lägen aufgrund des
beleidigenden Verhaltens des Klägers aber auch die Voraussetzungen für die
Kündigung einer Universaldienstleistung vor.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Sie ist gerichtet auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen
dem Kläger und der Beklagten. Ein diesbezügliches Feststellungs-interesse des
Klägers liegt hier vor. Ein solches ist unter anderem auch dann gegeben, wenn
bezüglich eines geltendzumachenden Schadens nur eine teilweise Bezifferung möglich
ist, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung ist
(Thomas/Putzo § 256 Rn. 14). Dem Kläger entstehen hier fortlaufende Kosten für die
Nutzung anderer Internet-Anschlüsse, so daß ihm eine endgültige Bezifferung dieser
Kosten somit nicht möglich ist.
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II. Die Klage ist begründet.
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Die Kündigung durch die Beklagte vom 30.09.2005 ist unwirksam.
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Bei den von der Beklagten gekündigten Dienstleistungen handelt es sich um
Universaldienstleistungen gemäß der §§ 78 ff. TKG. Diese sind vom Gesetzgeber in
Konkretisierung des Artikels 87f GG als Grundversorgung im Bereich der
Telekommunikation festgelegte Dienstleistungen, die jedermann zu einem
erschwinglichen Preis angeboten werden müssen. Gemäß § 78 II Nr. 1 TKG gehört
hierzu auch "der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort
und der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort mit - soweit
technisch möglich - den Dienstmerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung und
Rückfrage/Makeln". Da sich der Wortlaut des Gesetzes unzweideutig auf
Festnetzanschlüsse bezieht, ist die Frage, ob der Kläger zum Zwecke der
Telekommunikation einen mobilen Anschluss nutzen kann, unerheblich. Das
Ausweichen auf einen anderen Anbieter von Festnetzanschlüssen ist dem Kläger
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seines Wohnortes nicht möglich.
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Die Kündigung solcher Universaldienstleistungen auf Grundlage von Ziffer 10 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unzulässig. Gemäß § 84 TKG
besteht für Endnutzer ein Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen. Der
Kläger ist entsprechend der Definition in § 3 Nr. 8 TKG unstreitig Endnutzer in Bezug auf
Telekommunikationsleistungen und somit Anspruchsberechtigter.
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Die Beklagte ist demgegenüber Anspruchsverpflichtete. Nach dem Wortlaut des § 84 I
TKG richtet sich der Anspruch gegen Unternehmen, die solche Dienstleistungen
erbringen. Entscheidend hierfür ist allein das faktische Angebot solcher
Universaldienstleistungen (Berliner Kommentar zum TKG, § 84). Insofern kann sich die
Beklagte nicht darauf berufen, nicht von der Regulierungsbehörde zur Erbringung
solcher Dienstleistungen verpflichtet worden zu sein.
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Dem Inhalt nach gibt § 84 TKG dem Endnutzer einen Anspruch auf Erbringung von
Universaldienstleistungen und begründet somit hinsichtlich dieser Leistungen für das
anbietende Unternehmen einen Kontrahierungszwang (Berliner Kommentar zum TKG, §
84). Dieser Anspruch wird zwar insofern eingeschränkt, als er nur im Rahmen der
Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstanbieters
besteht. Dies gilt jedoch nur, solange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die AGB der Beklagten berücksichtigten jedoch
die eingeschränkte Kündbarkeit von Universaldienstleistungen nicht. Hinsichtlich der
Kündigung von Universaldienstleistungen ist Ziffer 10 der AGB der Beklagten also nicht
anwendbar, so dass die Kündigung vom 30.09.2005 nicht darauf gestützt werden kann.
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Das Vertragsverhältnis ist durch die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht aus
wichtigem Grund gemäß § 314 BGB kündbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht
zugemutet werden kann.
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Der Kläger hat im vorliegenden Fall der Beklagten in seinen Schreiben Vorhaltungen
unsachlicher Art in einem scharfen Ton gemacht und dadurch das Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander belastet. Er hat dabei aber nicht die Grenze zu einem
Straftatbestand gemäß § 185 StGB überschritten, da ein Beleidigungsvorsatz nicht
ersichtlich ist und der Kläger auch in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
StGB) gehandelt haben dürfte. Insofern liegt zwar eine leichte, nicht jedoch eine
schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses vor.
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Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen der Beklagten
um verfassungsrechtlich garantierte Dienstleistungen handelt, die der Kläger nicht von
einem anderen Unternehmen beziehen kann. Daraus folgt, dass hinsichtlich der
Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines solchen Vertragsverhältnisses besonders hohe
Anforderungen gestellt werden müssen. Durch das Verhalten des Klägers wurde das
Vertragsverhältnis jedoch nicht schwerwiegend beeinträchtigt.
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Insofern reichen die vom Kläger gemachten Aussagen gegenüber der Beklagten nicht
aus, um die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 713 ZPO.
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Streitwert: 500,00 Euro
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