Urteil des AG Bonn vom 27.10.2005

AG Bonn: pfändung, zustellung, auszahlung, aktivlegitimation, zusammensetzung, anforderung, datum, sicherheitsleistung, einziehung, vollstreckung

Amtsgericht Bonn, 9 C 391/05
Datum:
27.10.2005
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 391/05
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Oder-Konto
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 730,00 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.11.2004 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von
1.100,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
TATBESTAND:
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Die klagende Anwaltssozietät pfändete - noch unter Mitbeteiligung des Rechtsanwaltes
N L - aufgrund eines Titels gegen den Schuldner M dessen Girokonto bei der Beklagten
und lies sich dieses zur Einziehung überweisen. Bei dem Konto handelte es sich um ein
sogenanntes Oder-Konto, welches der Schuldner M zusammen mit seiner Ehefrau bei
der Beklagten unterhielt und das im Zeitpunkt der Pfändung einen Guthabenbetrag von
730,00 Euro aufwies. Diesen Betrag hat die Beklagte auf Anforderung der Ehefrau M an
diese ausgezahlt und zwischenzeitlich das Konto abgewickelt, so dass die Kläger keine
Zahlungen aus der Kontenpfändung erhalten haben.
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Hiergegen wenden sie sich mit der vorliegenden Klage und verlangen Auszahlung des
Guthabenbetrages von 730,00 Euro, da sie der Rechtsansicht sind, die Beklagte habe
nicht ihnen gegenüber schuldbefreiend den Betrag auszahlen dürfen, da das
Auszahlungsrecht des Schuldners M ihnen nach der Pfändung zugestanden habe.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte - wie geschehen - zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger und vertritt die Ansicht, da nur die
Ansprüche des Ehemannes als Kontomitinhaber von den Klägern gepfändet worden
seien, habe sie an die andere Kontomitinhaberin schuldbefreiend auszahlen dürfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist begründet.
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Die Kläger sind in ihrer derzeitigen Zusammensetzung als Anwaltssozietät
aktivlegitimiert, da durch die vorgelegte Abtretungserklärung nachgewiesen ist, dass der
inzwischen ausgeschiedene Rechtsanwalt L seine Ansprüche an die derzeitigen
Sozietätsmitglieder abgetreten hat; spätestens in der Vorlage seiner
Abtretungserklärung im Verfahren ist eine Annahme seiner Abtretungserklärung zu
sehen.
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Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch ein
Auszahlungsanspruch der Kläger hinsichtlich des unstreitigen Kontoguthabens von
730,00 Euro begründet, da die Auszahlung des Betrages an die Kontomitinhaberin, die
Ehefrau des Schuldners M, gegenüber den Klägern keine schuldbefreiende Wirkung
entfaltet hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH der Schuldner einer
Forderung, für die Gesamtgläubigerschaft besteht, nach der Pfändung des Anspruchs
eines der Gesamtgläubiger noch schuldbefreiend an den oder die anderen
Gesamtgläubiger zahlen. Dieser Grundsatz greift aber nicht unter den besonderen
Bedingungen des vorliegenden Falles, wenn - wie unstreitig ist - es sich um einen
Auszahlungsanspruch aus einem Oder-Konto bei einer Bank handelt und für diesen
Auszahlungsanspruch neben der Pfändung auch ein Überweisungsbeschluss an die
Bank zugestellt worden ist. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des OLG
Stuttgart im Urteil vom 20.12.1995, welches die Kläger vorgelegt haben. Denn bei einem
Oder-Konto ist die Bank verpflichtet, nach dem Prioritätsgrundsatz das gesamte
Kontoguthaben an denjenigen Mitinhaber des Kontos auszuzahlen, der dies ihr
gegenüber zuerst verlangt. In der Zustellung des Überweisungsbeschlusses ist nach
anerkannter Rechtsmeinung ein Auszahlungsverlangen an die Bank zu sehen. Denn
durch die Pfändung stehen dem Pfändungsgläubiger die Auszahlungsrechte desjenigen
Kontenmitinhabers zu, gegen den die Pfändung des Kontos erfolgt ist. Mithin haben die
Kläger durch die Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Beklagte den
Auszahlungsanspruch des Ehemannes M geltend gemacht und konnte die Beklagte
nicht schuldbefreiend an die Ehefrau als weitere Kontenmitinhaberin leisten. Denn die
Beklagte hat nicht behauptet, dass das Auszahlungsverlangen der Ehefrau ihr bereits
vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses der Kläger
vorgelegen hätte.
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Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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