Urteil des AG Bonn vom 15.05.2001

AG Bonn: werbung, verbraucher, fax, versendung, post, erlass, datum, brief

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Schlagworte:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Bonn, 11 C 188/01
15.05.2001
Amtsgericht Bonn
11. Zivilabteilung
Beschluss
11 C 188/01
Landgericht Bonn, 6 T 100/01
Unverlangte Faxwerbung.
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: bis zu 1.200,00 DM.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Unterlassung. Die Antragsgegnerin übersandte ihm einmal
unverlangt ein Faxschreiben mit Werbung. Der Antragsteller mahnte sie daraufhin ab und
trägt vor, eine "gesicherte Unterlassungserklärung" habe die Antragsgegnerin nicht
fristgemäß abgegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht Bonn örtlich zuständig ist, weil das Fax
in Bonn angekommen ist und ob der Antragsteller den gesamten Vortrag hätte glaubhaft
machen müssen. Der Antrag hat nämlich bereits aus einem anderen Grund keinen Erfolg.
Es liegt kein Verstoß der Antragsgegnerin vor, der den Erlass einer gerichtlichen
Entscheidung rechtfertigt.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung zu Brief- und Prospektwerbung, in der ausgeführt ist,
dass diese Art der Werbung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie dient nicht
zuletzt dem Interesse der Verbraucher. Schon deshalb kann nicht von vorneherein
angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Die mit einer
solchen Werbung verbundene Belästigung nicht interessierter Empfänger bewegt sich
noch in zumutbaren Grenzen insbesondere wenn die Sendungen auf den ersten Blick als
Werbung zu erkennen und aus den Postsendungen ohne weiteres auszusondern sind.
Anders verhält es sich erst, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er
derartiges Werbematerial nicht erhalten möchte. Eine solche Willensäußerung muss der
Werbende grundsätzlich beachten (BGHZ 106, 229, 232; OLG Stuttgart NJW – RR 1996,
1516, 1517).
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Für per Fax eingesandte Werbung gilt nichts anderes. Faxgeräte werden zunehmend als
Ersatz für die Versendung der Post benutzt. Der Antragsteller begreift sich als Verbraucher,
wie die Ausführungen S. 7 der Antragsschrift zeigen. Es ist dem Antragsteller zumutbar
abzuwarten, ob die Antragsgegnerin erneut Werbung übersendet. Ein einziges bisher
übersandtes Schreiben bedeutet keine erhebliche Störung des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 BGB.
Mit bis zu 1.200,00 DM ist das Interesse des Antragstellers bereits großzügig bemessen.