Urteil des AG Bonn vom 24.02.2005

AG Bonn: fahrbahn, fahrzeug, beschädigung, geschäftsführung, ausnahme, säumnis, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Bonn, 9 C 683/04
24.02.2005
Amtsgericht Bonn
9. Zivilabteilung
Urteil
9 C 683/04
Keine Anwaltskostenerstattung bei Geltendmachung von
Schadensersatz durch Formkaufmann.
BGB §§ 823, 249
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom ##.##.####
(Aktenzeichen ##-#######-#-# AG Hagen) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten
der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil wurde gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
erlassen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom selben Tage ergibt sich folgender
wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:
Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin umfasst nicht die streitgegenständlichen
Rechtsanwaltskosten, da die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht
erforderlich war. Da es sich bei der Klägerin um einen Formkaufmann handelt, ist davon
auszugehen, dass sie selbst - zumindest in der Geschäftsführung - über Mitarbeiter verfügt,
die zur Geltendmachung des Unfallschadens in der Lage gewesen wären. Da es sich um
eine Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin durch ein von der Gegenfahrbahn auf die
Fahrbahn des Klägerfahrzeugs geratenes Fahrzeug gehandelt hat, war mit Einwendungen
gegen den Schadensersatzanspruch nicht zu rechnen.
Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf eine verzögerte Schadensregulierung berufen.
Diese hätte die Einschaltung von Rechtsanwälten erst dann gerechtfertigt, wenn nach
Verstreichen einer angemessenen Verzugsfrist keine Regulierung erfolgte. Hier hat die
Klägerin jedoch nicht wegen einer Verzögerung in der Regulierung ihre Anwälte beauftragt,
sondern sogleich zur Geltendmachung des Schadens.