Urteil des AG Bonn vom 02.10.2002

AG Bonn: örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, öffentlich, vermögensvorteil, bereicherung, verwertung, auflage, eingriff, rückzahlung, unfallversicherung

Amtsgericht Bonn, 9 C 317/02
Datum:
02.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 317/02
Schlagworte:
Rückforderung von rechtsgrundlos an Dritte (hier: eine Bank) gelangte
Zahlungen von Sozialträgern.
Normen:
BGB §§ 812 ff
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin gewährte einem Herrn F H, verstorben am 23.07. 2001; Arbeitslosengeld.
Die Zahlungen erfolgten per Überweisung auf das Konto des Herrn H bei der Beklagten.
Auch nach dem 23.07.2001 gingen Zahlungen der Klägerin auf dem Konto ein. Erben
des Verstorbenen konnten bislang nicht ermittelt werden. Eine Nachlasspflegschaft
wurde nicht angeordnet. Der Kontostand betrug im Februar 2002 minus 95,14 EUR.
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Die Klägerin behauptet der überzahlte Betrag belaufe sich auf insgesarrt 863,50 DM
(=441,50 EUR). Sie ist der Ansicht, dass eine bankinterne Verrechnung offener
Forderungen mit Leistungen aus dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches nach dem Tode
des Leistungsempfängers unzulässig sei. Die Interessen eines Sozialträgers seien
denen eines Geldinstituts vorrangig. Daher bestehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Das Bereicherungsrecht sei nicht anders auszulegen als § 118 Abs. 3
und 4 SBG VI für die Überzahlung von Renten. Sie ist der Ansicht, hilfsweise sei ein
Anspruch aus einem öffentlich rechtlichen Erstattungsverhältnis gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 441,50 EUR (= 863,50 DM) nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2002 an sie zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt sie,
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den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zu verweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine öffentlich
rechtliche Streitigkeit handele. Für den Rechtsstreit sei das Sozialgericht zuständig. Der
geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Ein
Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB scheitere am Fehlen eines Leistungsverhältnisses
zwischen den Parteien. Ferner sei die Klägerin auf die Rückgriffsmöglichkeiten gegen
die Erben des Herrn H zu verweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig.
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Die erforderliche sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 13 GVG. Nach §
13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte bürgerlich rechtliche Streitigkeiten, für
die nicht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist. Eine Zuständigkeit
der Sozialgerichtsbarkeit aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG kommt hier nicht in Betracht. Der
Sozialrechtsweg ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG für Steuer-Streitigkeiten des
öffentlichen Rechts eröffnet.
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Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts und
solchen des öffentlichen Rechts ist das zwischen den Parteien bestehende
Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Ist dieses
Rechtsverhältnis davon geprägt, dass eine Partei der anderen infolge hoheitlicher
Gewalt untergeordnet ist, so ist von einem öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnis
auszugehen. Gleiches gilt, wenn die Parteien sich zwar gleichberechtigt gegenüber
stehen, der Zweck der Rechtsnormen, die für das Rechtsverhältnis gelten, aber
vorwiegend den Interessen des Staates dient oder der Schwerpunkt des
Streitgegenstandes auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt. (Hüßtege in
Thomas/Putzo, 24. Auflage, 2002, § 13 GVG Rn. 8 ff.) Ein Unterordnungsverhältnis
zwischen den Parteien besteht nicht. Die streitentscheidenden Normen dienen auch
nicht vorwiegend staatlichen Interessen. Als solche Normen des öffentlichen Interesses
kommen hier nur die §§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI bzw. 96 Abs. 4 SGB VII in Betracht.
Diese setzen jedoch zuviel geleistete Zahlungen aus der Renten- oder
Unfallversicherung voraus; damit greifen sie hier nicht ein. Vielmehr sind § 812 ff. BGB
die entscheidenden Normen für Rückforderungen von rechtsgrundlos an Dritte gelangte
Leistungen auch von Sozialträgern (für Rentenzahlungen: BGHZ 71, S. 180 [183]; auch
für andere Sozialleistungen: Lorenz in Staudinger, Vorbemerkung zu § 812 ff., Rn. 79 f.,
April 1999).
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Entsprechend ist für Rückforderungen gegen Banken der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten als eröffnet anzusehen. (Terpitz, WM 1992,. S. 2041, [2044].
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Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt, sich aus §§ 12 und 17 Abs. 1 ZPO.
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Die Klage ist hingegen nicht begründet.
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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter
Bereicherung zu. Die Beklagte hat zwar einen Vermögensvorteil im Sinne von § 812
Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB erlangt. Ein solcher Vermögensvorteil kann auch in einer
vorteilhaften Rechtsstellung liegen. Die Beklagte konnte die Zahlungen der Klägerin im
Rahmen des Kontokorrentkontos des verstorbenen Zahlungsempfängers H, mit dessen
negativem Saldo verrechnen und damit ihr eigenes Risiko verringen, dass das Konto
von den Erben des Kontoinhabers nicht ausgeglichen werden wird. Ihr ist folglich eine
günstigere Rechtsstellung und damit ein Vermögensvorteil entstanden.
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Diesen Vorteil hat die Beklagte jedoch weder durch Leistung noch "in sonstiger Weise
auf Kosten" der Klägerin erlangt. Das Merkmal Leistung setzt eine bewusste und
zweckgerichtete Vermögensmehrung voraus. Aufgrund der Unkenntnis der Klägerin
vom Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld kann nicht von
einer bewussten Mehrung fremden Vermögens ausgegangen werden.
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In sonstiger Weise erlangt, wer in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes
eingreift. Unter einem Eingriff wird auch die Verwertung von Forderungen verstanden,
zu deren Verwertung ausschließlich dem Inhaber des Rechts eine Befugnis zugewiesen
ist (Schlechtriem in Jauernig BGB, 9. Auflage 1999, § 812, Rn, 50 f.).
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Zwar steht der Klägerin ein Anspruch, auf Rückzahlung der 441,50-EUR (=863,50 DM)
aufgrund von § 50 Abs. 2 SGB X gegen die Nachkommen des Leistungsempfängers zur
alleinigen Verwertung zu. Dieser Anspruch verliert zwar seine rechtliche
Selbständigkeit, wird jedoch nicht: dadurch zunichte gemacht, dass die geleisteten
Zahlungen im Rahmen des Kontokorrents verrechnet wurden. Ein Eingriff in den
Zuweisungsgehalt eines Rechts ist darin nicht zu sehen und die Voraussetzungen eines
direkten Anspruchs der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sind somit nicht
erfüllt; die Klägerin wird sich an die Erben des Kontoinhabers halten müssen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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