Urteil des AG Bonn vom 31.07.2008

AG Bonn: wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, zustand der mietsache, eigentümer, verwalter, mieter, kaution, wohnung, installation, fassade, genehmigung

Amtsgericht Bonn, 4 C 129/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 129/08
Schlagworte:
Parabolantenne
Normen:
BGB § 1004
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
die an dem Schlafzimmerfenster und dort an der Fensterbank der
Wohnung der Beklagten im Gebäude F-T-B ##, ##### C, montierte
Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen durch Verschluss von Bohrlöchern und ggf.
Beianstrich der Fassade.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne.
2
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage F – T – T1 #-
## in der H – T2 – T1 # – ##, ##### C. Die Beklagte ist seit dem 31.3. 2002 Mieterin in
der Wohnanlage. An der Fensterbank ihrer Wohnung hat sie eine Parabolantenne
angebracht, um Fernsehprogramme in ihrer Heimatsprache zu empfangen. Die Beklagte
ist armenische Staatsangehörige.
3
Die Wohnanlage verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Es besteht die
Möglichkeit an den Aufbauten auf dem Flachdach des Wohngebäudes eine
4
Parabolantenne zu installieren, ohne dass diese das äußere Erscheinungsbild der
Wohnanlage beeinträchtigt. Die notwendige Verkabelung ist durch vorhandene
Kabelschächte gewährleistet.
Bereits am 17.6.1998 fassten die Eigentümer folgenden Beschluss:
5
1. Der Mieter/Eigentümer verpflichtet sich, nach Festlegung des Standortes für die
Parabolantenne bei der zuständigen Baubehörde entweder eine baurechtliche
Genehmigung zu erwirken und diese dem Verwalter vorzulegen oder eine
Bescheinigung beizubringen, dass die Installation der Antennenanlage einer
Baugenehmigung nicht bedarf. Die Verlegung eines Kabels an der Hausfront oder
mittel Kabelkanal o.ä. im Hausflur/Gemeinschaftseigentum ist nicht gestattet. Mit
der Anbringung der Parabolantenne darf kein erheblicher Eingriff in die
Bausubstanz verbunden sein. Die Anlage hat den VDE-Bestimmungen für
Außenantennen zu entsprechen und darf nicht zu einer Verunstaltung des
Grundstücks führen.
2. Der Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich ferner, die/den
Wohnungseigentümer/Verwalter von der Haftung für alle durch die Installation und
der Unterhaltung an dem zugewiesenen Standort möglicherweise entstehenden
Schäden freizustellen einschließlich etwaiger Beschädigungen Dritter, die
ursächlich auf die Parabolantenne zurückgeführt werden können. Der
Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag
abzuschließen, der die vorbezeichneten Risiken voll abdeckt, und dem Verwalter
einen entsprechenden Nachweis für den Abschluss eines solchen
Versicherungsvertrages zu liefern.
3. Der Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich schließlich für den Fall, dass die
Parabolantenne während des laufenden Mietverhältnisses, die Antennenanlage
wieder zu entfernen und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu
übernehmen sowie den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder
herzustellen.
4. Der Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich ferner, den/die
Eigentümer/Verwalter zur Abdeckung des voraussichtlichen Aufwandes/Kosten für
die voraussichtliche Widerentfernung der Anlage insoweit, dem Verwalter eine
Sicherheit in Höhe von DM 2.000,00 zur Verfügung zu stellen, die sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen in § 550 b BGB zu behandeln ist.
6
7
Mit Beschluss vom 31.5.2007 wurde die Verwalterin ermächtigt, den jetzigen
Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Entfernung der
streitgegenständlichen Parabolantenne zu beauftragen. Mit Schreiben vom 20.11.2007,
10.12.2007 und 17.12.2007 unter Fristsetzung bis zum 20.12.2007 wurde die Beklagte
zunächst durch die amtierende WEG – Verwalterin zur Entfernung der Parabolantenne
aufgefordert. Mit Schreiben vom 24.1.2008 unter Nachfristsetzung bis zum 29.2.2008
wurde die Beklagte letztmalig durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur
Entfernung aufgefordert.
8
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Beklagten angeboten, die
Parabolantenne an der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Flachdach unter Beachtung
der im Beschluss vom 17.6.1998 Auflagen anbringen zu lassen.
9
Die Klägerin ist der Ansicht der Beschluss sei auch für die Mieterin verbindlich.
10
Sie behauptet, die Beklagte könne im übrigen durch geringe Mehraufwendungen die
von der Beklagten beanspruchten Fernsehsender über den Kabelanschluss der
Wohnanlage empfangen.
11
Die Klägerin beantragt ,
12
die Beklagte zu verurteilen, die an dem Schlafzimmerfenster und dort an der
Fensterbank der Wohnung der
13
Beklagten im Gebäude F-T-B ##, ##### C, montierte
14
Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen
15
durch Verschluss von Bohrlöchern und ggf. Beianstrich der Fassade.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte behauptet, sie habe eine Zusage des Verwalters Herrn E erhalten, die
Parabolantenne an der Fensterbank anbringen zu dürfen. Der Beschluss entfalte ihr
gegenüber keine Wirkung, die dort aufgeführte Kaution sei zu hoch.
19
Entscheidungsgründe
20
Die Klage ist begründet.
21
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne
und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wie erkannt aus § 1004 BGB zu.
22
Die von der Beklagten an ihrer Fensterbank befestigte Parabolantenne beeinträchtigt
das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage. Die Parabolantenne ist als einzige an
der Fassade des Wohngebäudes angebrachte Antenne deutlich sichtbar, wie sich aus
der zu den Akten gereichten Kopie eines Lichtbildes ( Bl. 6 d. A, ) ergibt.
23
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die Parabolantenne an dieser Stelle zu dulden.
24
Zwar steht der Beklagen als armenischer Staatsangehörigen ein gemäß Art. 5 Abs. 1 S,
1 GG geschütztes Informationsinteresse zu, sich ungehindert aus allgemein
zugänglichen Quellen zu unterrichten, welches den Empfang von Programmen ihrer
Heimatsender umfasst .
25
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, diese Sender über
Kabelanschlussanbieter empfangen kann. Denn die Klägerin hat der Beklagten
entsprechend dem von der Eigentümerversammlung am 17.6.1998 gefassten Beschluss
26
angeboten, die Parabolantenne an einer von der Klägerin festgelegten Stelle auf dem
Dach anzubringen. Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage
treten bei Nutzung dieser verdeckt liegenden Anbringungsmöglichkeit nicht ein. Die
Klägerin hat damit ihr Recht ausgeübt, für die Anbringung von Parabolantennen eine
möglichst wenig störende Stelle vorzugeben ( BGH WvM 2004 , 165 , 167 ) Dieses
Recht gilt auch gegenüber Mietern, da Art. 14 GG berührt ist .
Der Einwand der Beklagten, die für diesen Fall zu leistende Kaution sei zu hoch, ergibt
keine Duldungspflicht der Klägerin. Dabei kann offen bleiben , ob die Beklagte als
Mieterin - woran wegen fehlender vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien
Zweifel bestehen - oder die Vermieterin und Wohnungseigentümerin zur Zahlung der
Kaution verpflichtet sein wird. Jedenfalls besteht für die Wohnungseigentümerin wegen
der Nichtanfechtung des Beschlusses vom 17.6.1998 Bindungswirkung und beinhaltet
die Nichtanfechtung des Beschlusses zugleich den Verzicht der
Wohnungseigentümerin auf einen etwaigen im Interesse ausländischer Mieter
gegebenen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne an anderer als der im Beschluss
genannten Stelle und ohne die im Beschluss aufgenommene Kaution Interesse . (OLG
Köln Beschluss vom 5.11.2004 16 Wx 207/04). Die in dem Beschluss vom 17.6.1008
gefassten Bedingungen entsprechen auch dem, was der Eigentümer zur Absicherung
seiner Interessen geltend machen darf und sind nicht unverhältnismäßig.
27
Soweit die Beklagte behauptet, der zuständige Verwalter der Wohnanlage habe ihr eine
Genehmigung zur Installation der Parabolantenne erteilt, hat die Beklagte mit ihrem
Antrag auf Parteivernehmung keinen zu erhebenden Beweis angeboten. Denn die
Klägerin hat der Parteivernehmung der Beklagten widersprochen (§ 447 ZPO). Eine
Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) hatte nicht zu erfolgen. Denn sie ist nur
geboten, wenn die bestrittene Behauptung schon wahrscheinlich ist und die
Parteivernehmung nur noch letzte Zweifel zerstreuen soll. Sie ist unzulässig, wenn - wie
hier - Behauptung gegen Behauptung steht und die eine nicht wahrscheinlicher ist als
die andere.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11 , 713 ZPO.
29
Streitwert : 600 ,- €
30