Urteil des AG Böblingen vom 27.07.2004

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AG Böblingen Urteil vom 27.7.2004, 11 C 1450/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ausschluss eines Schmerzensgeldes für Befindlichkeitsstörung nach einem Bagatell-Auffahrunfall
Tenor
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung der Haushaltsführung und damit
zusammenhängende Unkostenpauschale. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversichererin der Frau H Y Zwischen dem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw und dem Pkw der Klägerin kam es zu einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Stau. Die Verursachung
durch das Beklagtenfahrzeug ist unstreitig.
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Die Klägerin behauptet,
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sie habe durch den Unfall eine nicht unwesentliche Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten. Demzufolge habe sie eine Woche lang
krankgeschrieben werden müssen und sei in ihrer Haushaltsführung täglich 2 Stunden beeinträchtigt gewesen. Aufgrund ihrer Verletzungen sei
ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 EUR angemessen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2004 sowie 10 EUR
vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund des minimalen Anstoßes sei ausgeschlossen, dass die Klägerin eine Verletzung im Bereich der
Halswirbelsäule erlitten habe. So habe der Reparaturaufwand am Pkw gerade einmal 963,36 EUR betragen. Die biomechanische Belastung sei
nicht annähernd ausreichend gewesen, um irgend welche Verletzungen hervorzurufen.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird
auf die Protokollniederschrift des Amtsgerichts vom 20.07.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden noch Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte
zu. Beide klägerseits geltend gemachten Ansprüche würden voraussetzen, dass die Klägerin eine nicht nur geringfügige Verletzung erlitten hat.
13 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 ist jedoch das Amtsgericht zu der Überzeugung
gelangt, dass wenn überhaupt die Klägerin nur geringfügig verletzt wurde. Zwar attestierte der behandelnde Arzt der Klägerin Schmerzen im
Bereich der Halswirbelsäule doch beruhten die Feststellungen des Arztes allein auf den Angaben der Klägerin. So wurden weder
Röntgenaufnahmen noch Kernspintomographie noch Computertomographie oder weitere Befunde erwogen. Die Diagnose des behandelnden
Arztes beruht allein auf den Angaben der Klägerin ausweislich des vorgelegten Berichts gegenüber der Beklagten vom 19.02.2004.
Demgegenüber hat jedoch der Sachverständige Dipl. Ing. R in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass sich
aus dem Schadensumfang an beiden Fahrzeugen unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen ableiten lässt, dass durch das Auffahren des
Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 7 km/h erfahren hat. Diese
Geschwindigkeitsänderung in Form einer Geschwindigkeitszunahme trat während der Kollisionsphase auf deren Dauer mit 0,12 Sekunden auf.
Der Sachverständige stellte somit fest, dass während der Kollisionsphase im Fahrzeug der Klägerin Beschleunigungswerte zwischen 14 und 20
Meter pro Sekunde im Quadrat bzw. 1,4 bis 2 g wirksam geworden sind. Auf mündliche Nachfrage durch das Gericht verglich der
Sachverständige die Beschleunigung, die auf die Klägerin eingewirkt hat mit einem Sprung aus ca. 50 bis 70 Zentimeter Höhe. Sonach hält es
das Amtsgericht für ausgeschlossen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall verletzt wurde. So gilt allgemein erst bei einem
Beschleunigungswert von knapp 11 km/h dass Halswirbelverletzungen erwartbar sind. Bezogen auf den klassischen Heckaufprall wie im
vorliegenden Fall wird allgemein von einem Harmlosigkeitsbereich unter einem Beschleunigungswert von 3 g ausgegangen (OLG Karlsruhe
vom 14.05.1998/19 U 81/97).
14 Mithin kann die Klägerin allenfalls geringfügig bei dem Auffahrunfall verletzt worden sein, so dass ihr Wohlbefinden allenfalls nur kurzfristig
unerheblich beeinträchtigt war. In diesen Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze des § 253 BGB nicht überschritten ist, entfällt ein Anspruch
auf Schmerzensgeld (BGH NJW 92, 1043; 93, 2173).
15 Das Amtsgericht hat daher die Klage abgewiesen.
16 Die Nebenentscheidungen zu diesem Urteil folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.