Urteil des AG Bochum vom 22.12.2006

AG Bochum: wohnung, verzicht, datum, mobiliar

Amtsgericht Bochum, 52 II 3848/05
Datum:
22.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3848/05
Schlagworte:
Beratungshilfe, Einigungsgebühr
Normen:
§ 56 RVG Nr. 1000 VV RVG, Nr. 2508 VV RVG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
22.12.2006
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 1.8.06 gegen die
Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 12.7.2006 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als Erinnerung gem. § 56 RVG zu wertende sofortige Beschwerde
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Beteiligten zu 1.) steht die geltend gemachte Einigungsgebühr
nicht zu.
Eine (Teil)einigung setzt regelmäßig ein wechselseitiges Nachgeben
voraus. An-sonsten liegt nur ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vor, für
das keine Einigungsge-bühr entsteht (vgl. VV RVG Nr. 1000, auf dessen
Inhalt VV RVG 2508 ausdrücklich Bezug nimmt).
Dadurch dass die Betroffene Mobiliar aus der ehemals gemeinsamen
Wohnung der Parteien mitnehmen durfte, liegt nur ein (Teil)Verzicht der
Gegenseite auf mögliche bestehende Rechte vor. Die Betroffene hat
nicht auch ihrerseits auf ihr zustehende Rechte verzichtet im Gegenzug
dafür, dass sie die Gegenstände aus der Wohnung abholen konnte.
Damit hat allein die Gegenseite auf deren mögliche Rechte verzich-tet
hat, soweit sie das Abholen der Gegenstände durch die Betroffene
gestattet hat. Es liegt damit kein wechselseitiges Nachgeben vor.