Urteil des AG Bochum vom 14.09.2010

AG Bochum (grünfläche, haus, teil, nutzungsrecht, umgestaltung, mieter, zustand, fläche, baum, annahme)

Amtsgericht Bochum, 63 C 9810
Datum:
14.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
63. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
63 C 9810
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die
Beklagte
nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom
20.02.2001 Mieterin
der beklagten Wohnungsgenossenschaft; sie bewohnt eine Wohnung im
Dachgeschoß des Hauses in Bochum. Das Haus bildet zusammen mit
anderen im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser an der ...straße,
der ...straße, der ...straße und der ...straße ein Rechteck, in dem sich
eine größere Grünfläche mit altem Baum- und Strauchbestand befindet.
Die Beklagte möchte diese Fläche umgestalten und dabei einen
Großteil der Bäume und Sträucher beseitigen; einen Teil der Bäume hat
sie bereits gefällt. Fällgenehmigungen der Stadt Bochum sind erteilt. Die
Beklagte plant ferner an einem Teil der Häuser auch Maßnahmen wie
Entwässerungsarbeiten und Abdichtungen im Sockelbereich,
Wärmedämmmaßnahmen, die Anlage von Terrassen der
Erdgeschoßwohnungen, das Anbringen von Balkonen und das
Abreißen von äußeren Kellerzugängen. In einem ersten Bauabschnitt
soll die Entwässerung einiger Häuser an der ...straße, ...straße und
...straße erneuert werden, die Häuser sollen modernisiert werden und
die Außenanlagen sollen gestaltet werden. Die Beklagte informierte die
Mieter hierüber im Mai 2009 schriftlich.
In der Sache 44 C 33/10 Amtsgericht Bochum beantragte die Klägerin
gegen
den Beklagte der Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der
Beklagten
untersagt werden sollte, bestimmte Bäume auf der Grünfläche zu fällen.
Dieser
Antrag wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Klägerin
gegen diesen
Beschluss wies das Landgericht Bochum durch Beschluss vom
22.02.2010 zurück.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin in erster Linie
Unterlassung
der Durchführung des von der Beklagten aufgestellten
Umgestaltungsplans insoweit,
als die Grünfläche zwischen den Häusern beseitigt werden soll.
Hilfsweise beansprucht sie, dass die Beklagte den Umgestaltungsplan
erst fortsetzen darf,
wenn sie über die konkrete Ausführung der Umgestaltung von der
Beklagten mindestens drei Monate vorher informiert worden ist.
Die Klägerin trägt vor:
Es handele sich bei den geplanten Maßnahmen der Beklagten um eine
Modernisierung im Sinne vom § 554 Abs. 2 BGB, die die Beklagte in der
vorgesehenen Form anzukündigen habe, was sie jedoch nicht getan
habe.
Nach der geplanten Umgestaltung werde von der Grünfläche, bei der es
sich um
eine Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter handele, nichts mehr übrig
bleiben,
da an den Erdgeschoßwohnungen Terrassen errichtet werden sollten
und über
die Fläche ein Verbindungsweg führen solle. Hierdurch werde ihr
mietvertraglich
geschütztes Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt. Ein solches Recht
bestehe infolge
jahrelanger tatsächlicher Nutzung. Sie wende sich nicht nur gegen das
Fällen der
Bäume; insbesondere dieses sei aber unnötig, weil die Bäume sämtlich
in einem
guten Zustand seien.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des von ihr als
Modernisierungs-
maßnahmenpaket aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit
zu unterlassen, als mit ihm die hinter dem Hause ...straße gelegene,
im Karree zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und
...straße angelegte und den Mietern zur gemeinsamen
Nutzung überlassene, mit altem Baum- und Strauchbestand
ausgestattete
und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße, ...straße
, ...straße sowie ...straße unmittelbar angeschlossene Grünfläche
beseitigt
werden soll.
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Umsetzung des
Um-
gestaltungsplanes durch Beseitigung der mit altem Baum- und
Strauchbestand
bewachsenen, hinter dem Hause ...straße gelegenen, im Karree
zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und
...straße angelegten und den Mietern zur gemeinsamen Nutzung
überlassenen und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße,
...straße, ...straße sowie ...straße unmittelbar
angeschlossenen Grünfläche, insbesondere die Beseitigung weiterer
Bäume
Sträucher, erst fortzusetzen, wenn ihr die konkrete Ausführung der
Umge-
staltung einschließlich der konkreten Benennung der im Rahmen der
Umgestaltung vorzunehmenden Neubepflanzung unter Angabe der
konkreten
Art der Bepflanzung und des konkreten Standortes zumindest 3 Monate
vorher
durch die Beklagte bekannt gegeben worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Es handele sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, da das
Mietobjekt
der Klägerin nicht betroffen sei. Ausweislich des Mietvertrags habe die
Klägerin
kein Nutzungsrecht an der Grünfläche; ein eventuelles Nutzungsrecht
beziehe sich
jedenfalls nicht darauf, dass der jetzige Zustand beibehalten werden.
Mehrere
Bäume an der ...straße seien in einem schadhaften Zustand; mehrere
Birken seien störend. Es stehe in ihrem Ermessen als Eigentümerin, wie
sie
die Ausgestaltung der Grünanlagen vornehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten
Erklärungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Die von der Beklagten geplanten Maßnahmen an der Grünfläche, mit
denen sie bereits begonnen hat, betreffen nicht die Mietsache der
Klägerin, so dass sich für
die Frage, ob die Klägerin diese gem. § 554 Abs. 2 BGB wegen der
möglichen
Auswirkungen auf sie möglicherweise nicht zu dulden hat, nicht stellt.
Auch war
die Beklagte nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, der Klägerin
spätestens
drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen
Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende
Mieterhöhung
in Textform mitzuteilen.
Ausweislich des Mietvertrags ist der Klägerin die
Dachgeschosswohnung im
Haus überlassen worden; gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrags hat
die Klägerin ferner ein Recht zum Mitgebrauch des
Breitbandkabelanschlusses.
Die Grünfläche ist im Mietvertrag nicht erwähnt. Es handelt sich bei der
Grünfläche
auch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung des Mietobjekts, die den
Mietern
zur Benutzung überlassen worden ist. Insoweit käme ohnehin nur ein
Nutzungsrecht
an einem Teil der Grünfläche, welches im Bereich des Hauses ...straße
gelegen ist, in Betracht; die Annahme, dass sämtliche Mieter der
angrenzenden
Häuser durch stillschweigende Überlassung des Gebrauchs jeweils ein
miet-
vertragliches Nutzungsrecht an der gesamten großen Grünfläche
erworben haben
könnten, geht in jedem Falle entschieden zu weit. Die Annahme eines
miet-
vertraglichen Nutzungsrechts an einem dem jeweiligen Haus
zuzuordnenden Teil
der Grünfläche scheitert nach Auffassung des Gerichts daran, dass den
jeweiligen
Häusern zugeordnete abgegrenzte oder abgrenzbare Teile der
Grünfläche nicht
bestehen; von daher kann auch nicht teilweise von einer
Gemeinschaftseinrichtung
des Mietobjekts ausgegangen werden, sondern es handelt sich um eine
– wenn-
gleich an die Häuser angrenzende – gesonderte Fläche, die nicht in
einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Mietobjekt steht.
Soweit die
Klägerin vorträgt, dass Gartenpflegekosten umgelegt werden, mag dies
so sein;
dabei kann es sich aber um Gartenpflegekosten der Vorgärten, die
ausweislich der
Fotos vorhanden sind, handeln. Dass die Beklagte Kosten der Pflege
der großen
Grünfläche zwischen den Häusern auf die Mieter umlegt, hat die
Klägerin nicht
behauptet. Die streitige Grünfläche ist deshalb auch nicht teilweise
Bestandteil der
Mietsache der Klägerin. Nach der Verkehrsanschauung, die den Inhalt
und Umfang
des Mietgebrauchs mitbestimmt, wäre zwingende Voraussetzung für die
Annahme
eines mietvertraglichen Gebrauchsrechts der Klägerin, dass Teile der
Grünfläche den
Häusern bzw. dem von ihr bewohnten Haus räumlich konkret
zugeordnet werden könnten, was aber nicht der Fall ist.
Maßnahmen an den Häusern selbst, die möglicherweise als
Modernisierungs-
maßnahmen anzusehen wären, plant die Beklagte ausweislich ihrer
Information
vom Mai 2009 in dem ersten Bauabschnitt an dem Haus nicht.
Ausweislich der im Termin vorgelegten Fotos ist das von der Klägerin
bewohnte
Haus im Übrigen augenscheinlich außen bereits modernisiert.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen danach nicht. In ihrer
Rechtsposition als Mieterin kann die Klägerin auf die Umgestaltung der
Grünfläche keinen Einfluss nehmen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.