Urteil des AG Bochum vom 01.02.2008

AG Bochum: mutwilligkeit, auskunft, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 2027/07
Datum:
01.02.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 2027/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Behördenauskunft, Mutwilligkeit
Normen:
§§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 1.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss
des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des
Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige
Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und
vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung
NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer
behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend
glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I
Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I
Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch
genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung
durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine
entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein
Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen
angenommen werden kann.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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