Urteil des AG Bochum vom 16.09.2009

AG Bochum (höhe, kläger, zpo, vergütung, wiederherstellung, verkehrsunfall, pauschalierung, stand, befragung, bemessung)

Amtsgericht Bochum, 42 C 50/09
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
42. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 50/09
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Sachverständigengebühren
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung
vom 26.08.2009
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf
Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 398, 823,
249 BGB in Höhe von 117,15 €.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus
dem Verkehrsunfall vom 30.05.2008 steht außer Streit.
Der Kläger ist aufgrund erfolgter Abtretungsvereinbarung aktiv
legitimiert.
Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur
Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu
zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des
zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und
nicht etwa vom Geschädigten bezahlte – vereinbarte -
Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar
bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch einen Anhaltspunkt
zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne
der Vorschrift des § 249 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete
Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht
von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich
eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (vgl. BGH
NJW 2007,1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das
Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH,
a.a.O.).
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung
einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei kann der
Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die
Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur
Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen
(BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu
einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen
möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung
einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess „als zu
teuer erweist“ (BGHZ 163, 362, 367 f).
Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine
zwischen dem Ge-schädigten und dem Sachverständigen getroffene
Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von
Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung
zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach
„billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten
– bzw. zu zahlenden - Kosten nach den anzuwendenden
schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur
Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 167, 139 – 150, 10. ZS, fortgeführt vom 6. ZS am 23.01.2007,
NJW 2007, 1450) ist für die Bemessung der Vergütung des
Sachverständigen mangels tatsächlicher Absprache nach § 632 BGB
eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung
maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.
Zumindest in Standardfällen - wie dem vorliegenden - erscheint es dem
Gericht im Streitfall geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren
nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen
Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln, zumal auch der Kläger dem
Gericht die BVSK-Befragung aus dem Jahre 2005/06 wie auch die
Beklagte die BVSK-Tabelle Stand 2007 als Schätzungsgrundlage zur
Berechtigung dieser konkreten Forderungshöhe vorlegen.
Für die Frage, in welcher Höhe die Vergütung ortsüblich ist, schließt sich
das erkennende Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage
den Rechtsauffassungen der anderen Abteilungen des Amtsgerichts
Bochum (zum Beispiel 70 C 170/08; 47 C 366/08; 67 C 275/07) an,
wonach gem. § 287 ZPO auf die seitens der Beklagten vorgelegten
Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK
abzustellen ist. Diese Tabelle wird im Zusammenhang mit
Abrechnungen mit der Beklagten immer wieder verwendet und stellt
deshalb eine übliche Vergütung dar. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-
Honorarbefragung 2005/2006 ist hingegen als Maßstab nicht geeignet,
da sie nur einen kleinen Ausschnitt aus der am Markt tätigen
Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.
Eine Erhöhung des bereits gezahlten Betrages kommt nicht in Betracht.
Mit der Regulierung nach der vorgenannten Honorartabelle des BVSK
2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK - sind Nebenkosten wie
Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Fahrtkosten bis 30 km
sowie die Mehrwertsteuer pauschal abgedeckt. Darüber hinausgehende
Kosten finden sich in der Rechnung des Klägers vom 2.6.2008 nicht.
Die Beklagtenseite hat überdies eine Reihe von örtlich ansässigen
Sachverständigenbüros benannt, die sich an der BVSK-Tabelle 2007
ausrichten.
Wegen der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 381,17 € verblieb
kein Restbetrag. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr
schuldet die Beklagte demgemäß ebenso wenig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.