Urteil des AG Bochum vom 28.04.2010

AG Bochum (unfall, fahrzeug, weiterer schaden, schaden, höhe, sicherheit, vollstreckung, reparatur, zahlung, beschädigung)

Amtsgericht Bochum, 70 C 419/08
Datum:
28.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
70. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 419/08
Tenor:
70 C 419/08
Ver¬kün¬det am 28.04.2010
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Ge¬schäfts¬stel¬le
Amtsgericht Bochum
IM NA¬MEN DES VOL¬KES
Urteil
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls
vom 25.03.2008 auf der A 40 im Bereich der Anschlussstelle
Stahlhausen. Sie behauptet, ihr Ehemann sei bereits auf der Abfahrtspur
der Anschlussstelle Stahlhausen gefahren, als plötzlich der Beklagte zu
1) von der rechten Spur der A 40 kommend über die durchgezogene
Linie ebenfalls in die Abfahrtspur eingefahren sei und das Fahrzeug
seitlich touchiert habe, was dann gegen die rechte Leitplanke gedrückt
worden sei, so dass Schäden vorne links und auf der rechten Seite
entstanden seien. Ihren unfallbedingten Schaden berechnet die Klägerin
wie auf Bl. 3 d.A. mit 2.072,92 €.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 2.072,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem
03.09.2008 zu zahlen
2. die Klägerin hinsichtlich einer Forderung ihrer
Prozessbevollmächtigten in
Höhe von 272,87 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem
03.09.2008 durch Zahlung freizustellen,
hilfsweise
die Beklagten hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von
447,92 €
auf Zahlung an das Kfz-Sachverständigenbüro E. unter Angabe des
Aktenzeichens auf das Konto der T., zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen die Aktivlegitimation der Klägerin und machen geltend, der
Unfall habe nicht stattgefunden bzw. sei ein manipulierter Unfall, da
keine Schäden an dem von dem Beklagten gesteuerten Fahrzeug
festgestellt worden seien. Der Wiederbeschaffungswert betrage
keinesfalls 1.600,00 €. Insbesondere machen die Beklagten geltend,
dass das Fahrzeug der Klägerin in dem Bereich, für den im vorliegenden
Verfahren Schäden geltend gemacht werden, bereits zweimal
vorgeschädigt sei, nämlich bei einem Unfall im Jahre 2005 und einem
weiteren im Jahre 2007, so dass nicht mehr ersichtlich sei, welche
Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen hinzugefügt
worden sein sollen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme
zugänglich dargelegt, welchen Schaden ihr Fahrzeug bei dem
streitgegenständlichen Unfall erlitten haben soll. Unstreitig wurde das
Fahrzeug der Klägerin bereits im Jahre 2005 in einen Unfall verwickelt,
bei dem die Frontseite rechts und die Seitenwand vorne rechts
beschädigt worden sind. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug unstreitig
im Jahre 2007 in einen Unfall verwickelt, bei dem die Seite vorne links
und die Tür links beschädigt wurden. Ist ein Kraftfahrzeug in einem
vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf
es der Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur, denn der
Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz lediglich der Kosten, die
zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustands erforderlich sind.
Der Klägerin obliegt danach im einzelnen darzulegen, wie die
Vorschäden repariert worden sind. Nach der Geltendmachung der
aktuellen Schäden muss die Klägerin ausschließen, dass der Schaden
nicht bereits ganz oder teilweise aus einer früheren Beschädigung des
Fahrzeugs stammt. Für den Vorschaden aus dem Jahre 2005 konnte die
Klägerin schlicht gar nichts darlegen. Auch zu dem Unfall aus dem Jahre
2007 hat die Klägerin nur teilweise Reparaturen ohne konkrete
nachvollziehbare Darlegungen behauptet, was auch insoweit nicht
feststellbar ist, weil die Seite und die Tür vorne links noch vorgeschädigt
waren. Verbleiben aber exakte Ausführungen zum Zustand der
vorgeschädigten Blechteile, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen,
denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vorschaden
geltend gemacht wird. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden,
dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden
entstanden ist. Kann ein Geschädigter die geforderten substantiierten
Angaben nicht machen und im Zweifelsfall beweisen, geht dies zu
seinen Lasten, selbst dann, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden
Fall, das Fahrzeug repariert von dem Vorbesitzer ohne Angaben zu
einem Vorschaden oder ohne Belege zu einer Reparatur erworben
hatte.
Das Fahrzeug war auf beiden Seiten, auf denen es beim
streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll,
vorbeschädigt. Substantiierte Angaben zur Beseitigung der Vorschäden
fehlen. Im vorliegenden Fall kann danach nicht festgestellt werden, ob
und in welchem Umfang das Fahrzeug durch den streitgegenständlichen
Verkehrsunfall geschädigt oder weiter beschädigt worden ist.
Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr.
11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.