Urteil des AG Bochum vom 15.09.2008

AG Bochum: schweizer recht, örtliche zuständigkeit, androhung, msa, flughafen, vollstreckung, zwangsgeld, international, eltern, wochenende

Amtsgericht Bochum, 57 F 69/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
57. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
57 F 69/08
Tenor:
I.
Gegen den Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zum Aktenzeichen 3 UF
191/07 vom
10.01.2008 die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von
jeweils
5.000,00 EUR angedroht.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin
die Festsetzung
des Zwangsgeldes begehrt.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind die Eltern des Sohnes, der
deutscher Staatsangehöriger ist, und seinen Wohnsitz beim Vater hat.
deutscher Staatsangehöriger ist, und seinen Wohnsitz beim Vater hat.
Am 10.01.2008 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht
Hamm zum
Aktenzeichen 3 UF 191/07 einen Umgangsvergleich, den das
Oberlandesgericht mit
Beschluss vom selben Tage familiengerichtlich genehmigte. Unter Punkt
II. der
Vereinbarung wurde unter anderem folgendes bestimmt:
Die Kindesmutter hat wie folgt Umgang mit dem Sohn:
„In 14-tägigen Rhythmus von freitags, spätestens ab 18.00 Uhr bis
sonntags, spätestens 18.00 Uhr. Die Uhrzeiten sind jeweils die
Ankunftszeiten in Deutschland bzw. die Rückkehrzeiten in die Schweiz.
Das erste Besuchswochenende ist das Wochenende von Freitag, dem
18. Januar bis Sonntag, dem 20.01.2008.“ Unter Nr. IV. des Vergleiches
heißt es: „ Der Vater organisiert verantwortlich, dass D. jeweils pünktlich
zum Flughafen verbracht wird und dort eincheckt, die Mutter organisiert
verantwortlich, dass D. für den Rückflug jeweils zum Flughafen
verbracht wird und dort eincheckt. Die Kindeseltern verpflichten sich
wechselseitig, dass Kind jeweils vom Flughafen abzuholen, wenn es auf
Seiten der Mutter zum Umgangskontakt angekommen bzw. auf Seiten
des Vaters vom Umgangskontakt zurückkehrt.“.
Da der Umgangskontakt an dem nach diesen Vergleich vorgesehenen
Umgangswochenende 14.03. bis 16.03.2008 nicht stattfand, was der
Antragsgegner mit
SMS per 12.03.2008 angekündigt hatte, begehrt die Antragstellerin die
Androhung und
Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner.
II.
Das Amtsgericht Bochum ist zur Entscheidung über den
Zwangsgeldantrag gemäß §§
64 Abs.. 3 S. 2, 43 Abs. 1 und 35 a FGG international zuständig. Denn
insoweit handelt
es sich um eine Vollstreckung einer zwischen den Parteien getroffenen
Umgangsregelung. Das Minderjährigen Schutzabkommen, das als
völkerrechtlichen
Vertrag der gesetzlichen Bestimmungen des FGG vorgehen würde,
findet auf die
Vollstreckung keine Anwendung. Denn unter des MSA fallen nur
Maßnahmen zum
Schutz der Minderjährigen. Diese Maßnahmen sind von einer
Durchführung der
Maßnahmen zu unterscheiden, die im MSA zum Beispiel in Artikel 7 und
Artikel 6
besonders angesprochen sind und deshalb nicht unter die Maßnahmen
nach Artikel 1
MSA fallen können. Insoweit schließt sich das Gericht der
Rechtsauffassung der
Antragstellerin an.
Da D. Deutscher ist, ist das deutsche Gericht international zuständig. Die
örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der Verweisung vom Amtsgericht
Schönberg an das
Amtsgericht Bochum.
Die materiellen Voraussetzungen der Anordnungen bestimmen sich
nach Schweizer
Recht, da dies der Aufenthaltsort von D. ist (Artikel 21 EGBGB). Da es
sich bei der
Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld um eine
Folgeentscheidung der Regelung
eines Eltern-Kind-Verhältnisses handelt, hält das Gericht den Artikel 21
EGBGB für
anwendbar.
Die Androhungsanordnung selbst beruht auf §§ 306 der
Zivilprozessordnung des
schweizerischen Rechtes in Verbindung mit Artikel 292 StGB. Danach
kann die Partei
durch die Androhung einer Ordnungsbuße und Bestrafung dazu
angehalten werden,
Verfügungen eines Gerichtes Folge zu leisten, sofern er zuvor hierauf
hingewiesen
worden ist. Mit diesem Beschluss der Zwangsgeldandrohung erfolgt der
erforderliche
Hinweis. Diese Anordnung war erforderlich, da die Antragstellerin
unwidersprochen
dargelegt hat, dass der Antragsgegner dem Besuchskontakt von D. am
Wochenende
dem 15.03. entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht gefördert und
durchgeführt
hat.
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass Artikel 21 EGBGB
vorliegend
nicht Anwendung findet, ist der Beschluss gemäß § 33 FGG
gerechtfertigt.
Für den Fall, dass erneut der Antragsgegner schuldhaft gegen die
zwischen den
Parteien geschlossene Vereinbarung verstößt, muss er jetzt damit
rechnen, dass das
angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt wird, um weitere
Verstöße abzuwenden.
Die unmittelbare Festsetzung eines Zwangsgeldes ohne dieses vorher
angedroht zu
haben und den Antragsgegner auf die Konsequenzen seines Handels
hingewiesen zu
haben, hält das Gericht nicht für erforderlich, da dem Antragsgegner
Gelegenheit
gegeben werden muss, sich auf die Konsequenzen seines Handels
einzustellen und es
ist zu erwarten, dass er sich zukünftig an den Vergleich hält, nachdem
ihm vor Augen
geführt worden ist, dass es auch finanzielle Nachteile für ihn haben
kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.