Urteil des AG Bochum vom 26.09.2008

AG Bochum: behörde, amtshandlung, vertretung, datum, aussichtslosigkeit

Amtsgericht Bochum, 52 II 836/08
Datum:
26.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 836/08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Bewilligung, offensichtliche Aussichtslosigkeit der
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Behörde
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 26.9.2008
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.6.2008 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts
Bochum vom 11.6.2008 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom
21.12.2007 geltend gemachte Angelegenheit „An-spruch auf
Übernahme der Passkosten“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässig
und begrün-det.
Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes war nicht mutwillig iSd
§ 1 I Nr. 3 BerHG. Die anwaltliche Vertretung war insoweit auch
erforderlich iSd § 2 I BerHG.
Der Anwalt war nicht verpflichtet, die Mandantin zunächst an die
Behörde zu verwei-sen, damit diese dort selbst zunächst einmal den
Anspruch auf Übernahme der Passkosten geltend macht. Dies gilt immer
dann, wenn bekannt ist, dass die Behör-de die begehrte Amtshandlung
generell ablehnt. Eine andere Sichtweise wäre reiner Formalismus. Hier
hat der Anwalt eine solche Verwaltungspraxis der in Anspruch zu
nehmenden Behörde vorgetragen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1