Urteil des AG Bochum vom 28.05.2009
AG Bochum: abrechnung, lieferung, saldo, miete, vollstreckung, anteil, aufrechnung, verbrauch, nebenkosten, offenkundig
Amtsgericht Bochum, 83 C 29/09
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
83. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
83 C 29/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2009
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem beendeten Mietverhältnis auf
Zahlung eines Mietrestes sowie auf Zahlung restlicher Neben- bzw.
Heizkosten in Anspruch.
Die Beklagte war Mieterin der Wohnung des Klägers im Hause im
Die Beklagte war Mieterin der Wohnung des Klägers im Hause im
Erdgeschoß links in Bochum.
Grundlage des Mietverhältnisses war der schriftliche Mietvertrag vom
23.02.2005.
Das Mietverhältnis wurde zum 30.11.2007 beendet.
Die vereinbarte Miete betrug monatlich 390,00 € zzgl. 100,00 €
Nebenkostenvorauszahlungen.
Der Kläger macht zunächst einen Mietrest für den November 2007
geltend.
Die Beklagte behielt von dieser Miete 321,75 € ein. Grundlage des
Einbehalts ist fol-gender Sachverhalt:
Der Kläger rechnete am 02.07.2007 die Betriebskosten für den Zeitraum
01.01.2006 bis 31.12.2006 ab, wobei diese Abrechnung die Heizkosten
für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 mit einem Teilbetrag von
796,74 € umfasste.
Der Kläger errechnete nach Abzug der Vorauszahlungen der Beklagten
einen Saldo zu ihren Lasten in Höhe von 474,99 €.
Die Beklagte hat Verspätung der Heizkostenabrechnung gerügt und den
Betrag von 796,74 € von dem ausgewiesenen Saldo abgezogen.
Mit dem daraus resultierenden Guthaben in Höhe von 321,75 € hat sie
die Aufrech-nung erklärt.
Ferner macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 551,20 € aus der
Nebenkostenab-rechnung 2007 vom 30.05.2008 geltend.
Außerdem verlangt er Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von
150,63 € aus der Heizkostenabrechnung 2007 vom 06.08.2008, für den
Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.11.2007, insgesamt somit einen Betrag
in Höhe von 1.023,58 €.
Der Kläger hält die Abrechnungen für vertrags- und ordnungsgemäß.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.023,58 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 321,75 € seit dem 14.12.2007 sowie 5
Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz aus 551,20 € seit dem 14.06.2008
sowie
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150,63 € seit dem
21.08.2008
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Nebenkostenabrechnung vom 30.05.2008 für 2007 für
fehlerhaft.
Sie rügt, dass die Müllabfuhr vertragswidrig nicht nach m², sondern nach
Personen abgerechnet wird, ferner bestreitet sie den Anfall von
Gartenpflegekosten.
Haupteinwand ist die Position Heizkosten gemäß Abrechnung in Höhe
von 742,05 €.
Insoweit rügt sie, dass in die Abrechnung ein Rechnungsposten für die
Lieferung von Öl vom 01.09.2006 in Höhe von 2.617,22 € ohne weitere
Erläuterungen und Korrekturen eingestellt worden sei.
Auch die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07. bis
30.11.2007 sei fehlerhaft, dies schon deshalb, weil eine Lieferung
umfasst sei, die außerhalb dieses Zeitraums liege.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat
November 2007, § 535 Abs. 2 BGB, stand dem Kläger zunächst zu,
dieser Zahlungsanspruch ist aber durch die Aufrechnung der Beklagten
mit einem Gegenanspruch in Höhe des Einbehalts von 321,75 €
erloschen.
Der Kläger hat die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom
01.01.2006 bis 31.12.2006 mit Schreiben vom 02.07.2007 übersandt.
Da diese Betriebskostenabrechnung die Heizkosten für den Zeitraum
vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 umfasst, war die Abrechnung wegen
Verstoßes gegen § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verfristet., da sie der Beklagten
als Mieterin nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraumes der Heizperiode mitgeteilt worden ist.
Somit sind die Heizkosten in Höhe von 796,74 € in Abzug zu bringen.
Daraus errechnet sich folgender Auszahlungsanspruch der Beklagten:
Gesamtbetrag Betriebskostenabrechnung 2006 1.674,99 €
abzüglich Heizkosten 796,74 €
abzüglich Vorauszahlungen 1.200,00 €
Endbetrag 321,75 €
Ein Anspruch des Klägers aus der Betriebskostenabrechnung 2007 vom
30.05.2008, geltend gemacht in Höhe von 551,20 €, besteht nicht.
Denn die Heizkosten, die einen den Saldo übersteigenden Anteil von
742,05 € ausmachen, sind nicht ord-nungsgemäß berechnet worden.
Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist für den
abgerechneten Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 lediglich der
Zeitpunkt, die Menge und die Kosten einer Öllieferung vom 01.09.2006
genannt worden, nicht aber die Berücksichtigung eines Restbestandes.
Nach den später erfolgten Angaben des Klägers soll ein Anfangs- und
ein Restbestand von jeweils 0 zutreffend sein.
Diese erst als Anlage zum Schriftsatz vom 11.05.2009 und damit verfrüht
eingereichten Angaben sind offenbar unzutreffend, weil nach den
eigenen Angaben des Klägers aus der Folgeabrechnung am
10.05.2007, also innerhalb des Abrechnungszeitraums, eine Lieferung
von 3.900 l erfolgte.
Zutreffenderweise wären aber die Heizkosten so zu berechnen, dass
zwar tatsächlich die in den Abrechnungszeitraum fallenden
Öllieferungen und sonstigen Kosten unter Maßgeblichkeit des
Lieferungsdatums eingestellt werden, dass aber der tatsächliche
Verbrauch im Abrechnungszeitraum durch eine Subtraktion des Anfangs
vom Endbe-stand erfolgt.
Diese Angaben müssen vollständig, plausibel und zutreffend sein,
woran es vorliegend fehlt, so dass ein diesbezüglicher
Zahlungsanspruch nicht besteht.
Auch ein Anspruch auf Zahlung der Heizkostenabrechnung vom
06.08.2008 für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.2007, geltend
gemacht in Höhe von 150,63 €, besteht nicht, da die Abrechnung
fehlerhaft ist.
In die Abrechnung wurde unstreitig die Lieferung vom 10.05.2007
eingestellt, die nicht in den Abrechnungszeitraum fällt.
Der Versuch einer Korrekturabrechnung unter Zuhilfenahme von
Gradtagszahlen führten nicht zu einem verwertbaren Ergebnis, da auch
insoweit offenkundig nicht, wie erforderlich, Anfangs- und Endbestand
ermittelt und in die Abrechnung eingestellt wurden.
Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenkosten folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.