Urteil des AG Bochum vom 17.12.2009

AG Bochum (stadt, jugendamt, mitarbeiter, praxis, beschwerde, datum)

Amtsgericht Bochum, 50 II 2569/09
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
50. Abt. des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
50 II 2569/09
Schlagworte:
Beratungshilfe; anderweitige Beratungsmöglichkeit nach § 1712 BGB
Tenor:
In der Betratungshilfesache
betreffend
hat das Amtsgericht Bochum
durch den Richter am Amtsgericht am 17.12.2009 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2009 gegen den
Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom
18.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
...
Gründe:
Die gemäß den §§ 11, 24 a Rechtspflegergesetz, 6 Abs. 2 BerHG als
zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde ist unbegründet.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Rechtspflegers zu
anderweitigen Beratungsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
BerHG im angegriffenen Beschluss vom 18.11.2009 in vollem Umfange
an.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Nachfrage
beim Jugendamt der Stadt Bochum in einem anderen gleichgelagerten
Verfahren vor einiger Zeit ergeben hat, dass das Jugendamt der Stadt
Bochum regelmäßig Beistandschaften nach § 1712 BGB übernimmt und
ggf. auch Klage erhebt.
Auch haben die hiesigen Familiengerichte sowohl diese Praxis als auch
die notwendige Sachkunde der entsprechenden Mitarbeiter des
Jugendamtes bestätigt.