Urteil des AG Bochum vom 12.01.2010

AG Bochum (zpo, vergütung, kläger, befragung, schätzung, form, pauschalierung, sachverständiger, ermittlung, bruchteil)

Amtsgericht Bochum, 44 C 481/09
Datum:
12.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
44. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 481/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
gemäß § 495 a ZPO
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 07.01.2010
am 12.01.2010 durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG,
1 PflVG, 115 VVG, 398, 823 BGB.
Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte dem
Grunde nach für die Folgen des Unfalls vom 10.02.2009 einzustehen
hat. Die Klägerin ist nach wirksamer Abtretung auch aktiv legitimiert.
Die Forderung des Klägers aus abgetretenem Recht ist jedoch bereits
durch die vorprozessuale Zahlung in voller Höhe erloschen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger nämlich nur den zur
Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderlichen“ Geldbetrag
zu zahlen. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv, ex post zu
ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m.w.N.). Das bedeutet für die
Bemessung der Vergütung des Sachverständigen, dass gemäß § 632
BGB die „übliche Vergütung“ zu ersetzen ist. Dabei ist eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich
zulässig (vgl. BGH a.a.O.).
In Standardfällen ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand in
Form der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen.
Grundlage für die Schätzung ist nicht die BVSK- Honorarbefragung
2005/2006. Diese Befragung krankt schon daran, dass die Befragten
jeweils wussten, dass ihre Angaben zur Grundlage einer Tabelle
gemacht würden, und bietet allein deshalb keine hinreichende Gewähr
für zutreffende Angaben. Überdies ist die Erhebungsgrundlage
angesichts der Befragung nur weniger hundert Sachverständiger im
gesamten Bundesgebiet nicht breit genug, um aussagekräftige
Ergebnisse hinsichtlich der üblichen Vergütung gerade im Ruhrgebiet zu
liefern.
Geeignete Schätzungsgrundlage der erforderlichen
Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO ist vielmehr die
Honorartabelle des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK 2007. Diese
Tabelle wird gerichtsbekannt von einer Vielzahl von Sachverständigen
bei den Abrechnungen mit der Beklagten zugrunde gelegt und stellt
schon deshalb eine „übliche“ Vergütung dar. Sie ist im übrigen durch
den Dachverband des Klägers ausgehandelt worden, so dass davon
auszugehen ist, dass sowohl die Interessen des Klägers als auch die
seiner Berufskollegen hinreichend berücksichtigt worden sind.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal mit der
detaillierten Ermittlung der Reparaturkosten, sondern lediglich mit der
Festsetzung des Wiederbeschaffungsaufwands beauftragt war, sein
Arbeitsaufwand sich vorliegend also auf einen Bruchteil des Üblichen
beschränkte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.