Urteil des AG Bochum vom 18.04.2002

AG Bochum: urschrift, zustellung, zwangsvollstreckung, urkunde, öffentlich, rechtsnachfolger, form, datum, anweisung

Amtsgericht Bochum, 50 M 3171/01
Datum:
18.04.2002
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Abteilung 50
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
50 M 3171/01
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.10.01 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Gerichtsvollzieher ist von der Gläubigerin unter dem 31.08.01 beauftragt worden,
dem Schuldner die Rechtsnachfolgeklausel nebst Abtretungsurkunde zuzustellen sowie
gleichzeitig die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
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Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung der Abtretungsurkunde verweigert, weil sie
ihm unstreitig nicht in der Urschrift, sondern nur in Form einer notariell beglaubigten
Abschrift vorgelegt wurde.
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Die Gläubigerin begehrt mit der Erinnerung die Anweisung des Gerichtsvollziehers, den
Zustellungs- und Vollstreckungsauftrag auszuführen, das heisst insbesondere die
Zustellung der Abtretungsurkunde zu bewirken.
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Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache ist die Erinnerung
jedoch nicht begründet.
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Der Gerichtsvollzieher sollte vorliegend die Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO
sowie die der Klausel zugrundeliegende Abtretungsurkunde zustellen. Nach Zustellung
sollte er die Zwangsvollstreckung betreiben.
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Gemäss § 750 Abs. 2 ZPO setzt eine Vollstreckung von Urteilen, die nach § 727 gegen
den Rechtsnachfolger vollstreckt werden sollen voraus, dass ausser dem zu
vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die
Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt
ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt
sind oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
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Gemäss § 166 ZPO erfolgt die von den Parteien zu betreibende Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher, wobei gem. § 170 ZPO die Zustellung darin besteht, dass entweder
eine Ausfertigung durch deren Übergabe zugestellt wird oder in den übrigen Fällen eine
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes übergeben wird. § 169 Abs. 1
ZPO sieht aber in jedem Falle vor, dass die Partei dem Gerichtsvollzieher neben einer
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entsprechenden Anzahl von Abschriften in jedem Falle auch die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstückes zu übergeben hat. Die Urschrift ist dem Gerichtsvollzieher
dabei auch dann vorzulegen, wenn nicht sie, sondern eine beglaubigte Abschrift
zuzustellen ist, vgl. Baumbach, ZPO, 59. Aufl., § 169, Randziffer 3 unter Hinweis auf
Landgericht Münster in MDR 89, 648. Die Übergabe der Urschrift ist auch zwingend
geboten, da der Gerichtsvollzieher die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des
zuzustellenden Schriftstückes nur dann bestätigen kann, wenn ihm die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstückes auch bekannt ist und er demnach feststellen kann, ob die
von ihm übergebene beglaubigte Abschrift auch mit der zuzustellenden Urschrift
übereinstimmt.
Im vorliegenden Fall ist dem Gerichtsvollzieher auch von der Gläubigerin unbestritten
die Urschrift der Abtretungsurkunde nicht überreicht worden, sondern nur eine notariell
beglaubigte Abschrift dieser Urkunde. Da diese Abschrift den Anforderungen des § 169
Abs. 1 ZPO nicht genügt, hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die Zustellung und die
Zwangsvollstreckung verweigert.
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Es wird darauf hingewiesen, dass auch die dem Gericht im Laufe des
Erinnerungsverfahrens vorgelegte notariell beglaubigte Abschrift wegen der
vorstehenden Ausführungen nicht den Anforderungen des § 169 ZPO genügt. Die
Gläubigerin muss gemäss § 750 Abs. 2 ZPO vielmehr die Urschrift der notariell
beglaubigten Abtretungsurkunde des Notars Dr. Hans F in Bonn vom 25.07.00 zu UR-
Nr.: .... vorlegen, da die Vollstreckungsklausel für die Rechtsnachfolgerin aufgrund
dieser Urkunde erteilt worden ist.
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Eine Kostenentscheidung war wegen der Einseitigkeit des Erinnerungsverfahrens nicht
veranlasst.
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