Urteil des AG Bochum vom 12.09.2006

AG Bochum: auflage, beratung, höchstbetrag, mehrarbeit, rente, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 4568/06
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 4568/06
Schlagworte:
Beratungshilfe, Angelegenheit, Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 56 RVG, § 2 Abs. 2 BerHG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am 12. September 2006
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung vom 19.07.2005 der Beteiligten zu 1.) gegen die
Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom
20.06.2005 wird der Frau M. für die mit Antrag vom 18.05.2006 geltend
gemachte Angelegenheit Beratungshil-fe bewilligt und die angefochtene
Kostenfestsetzung unter Aufrechterhaltung im übri-gen dahingehend
abgeändert, dass über den festgesetzten Betrag in Höhe von 97,44 Euro
hinaus weitere 29,23 Euro aus der Landeskasse an die Beteiligten zu 1.)
zu zahlen sind.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Auch der Rechtsuchenden M. war auf ihren nachträglichen Antrag vom
18.05.2006 Beratungshilfe zu bewilligen, weil sämtliche
Bewilligungsvoraussetzungen nach dem BerHG vorliegen. Bei einer
nachträglichen Beantragung der Beratungshilfe muss der
Rechtsuchende das amtliche Formular nicht vor der durch den
Rechtsanwalt erteil-ten Beratung unterschreiben und datieren. Die
Beteiligten zu 1.) haben auch der Rechtsuchenden Hilfe für die
Wahrnehmung von Rechten gewährt. Die Beteiligten zu 1.) hatten
auftragsgemäß zu prüfen, ob die weitere Beziehung von Arbeitslosen-
geld II oder die frühzeitige Beantragung einer Rente vorteilhafter sei.
Wegen der Be-fristung des Arbeitslosengeldes wurde daraufhin
Widerspruch eingelegt. Die Recht-suchende war als Ehefrau und Teil
der Bedarfsgemeinschaft von der zur Beratung stehenden Frage und
dem Widerspruch ebenfalls mitbetroffen.
Die Beteiligten zu 1.) können eine Gebührenerhöhung gem. § 7 RVG
i.V.m. VV Nr. 1008 und somit die Erstattung weiterer 21,- Euro
verlangen.
Die Beteiligten zu 1.) sind gem. § 7 Abs. 1 RVG in derselben
Angelegenheit für die Eheleute Lange als mehrere Auftraggeber tätig
geworden (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 1008, Rn.
71). Nach VV Nr. 1008 erhöht sich bei mehreren Auftraggeber in
derselben Angelegenheit die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede
weitere Person um 0,3. Bei Festgebühren erhöht sich die Verfahrens-
und Ge-schäftsgebühr um 30 %, und bei Betragsrahmengebühren erhöht
sich der Mindest- und Höchstbetrag um ebenfalls 30 %. Die den
Rechtsuchenden bereits erstattete Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2603 in
Höhe von 70,- Euro zählt zu den erhöhungs-fähigen Gebühren i.S.d. VV
Nr. 1008. Weil diese Geschäftsgebühr eine Festgebühr i.S.d. VV Nr.
1008 darstellt, ist sie um 30 % - einmalig - um weitere 21,- Euro zu er-
höhen (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 1008, Rn. 230,
231). Auf die noch für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
(jetzt: VV Nr. 1008 Anm. Abs. 1) entscheidende Frage, ob gleiche oder
verschiedene Gegenstände vorliegen, kommt es nicht mehr an, weil die
Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2603 als Festgebühr unabhängig vom
Gegenstandswert ist.
Aufgrund der typisierenden Regelung des VV Nr. 1008 kommt es auf
eine Einzelfall-prüfung, ob tatsächlich Mehrarbeit entstanden ist, nicht
an.
Den Beteiligten zu 1.) stehen somit weitere 21,- Euro nebst anteiliger
Dokumenten-pauschale und Mehrwertsteuer, also weitere 29,23 Euro
zu.
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur
Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.
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