Urteil des AG Bochum vom 13.08.2009

AG Bochum (zahlung, vertrag, anzahlung, unterlagen, internet, höhe, gabe, zpo, angebot, schriftzeichen)

Amtsgericht Bochum, 45 C 113/09
Datum:
13.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
45. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 113/09
Tenor:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26.02.2009
(09-7475554-0-4) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, als der
Beklagte zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem
22.10.2008 sowie 81,90 EUR vorgerichtlicher Kosten verpflichtet worden
ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Vollstreckung darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
Der Beklagte buchte Anfang 2008 bei der Klägerin über das Internet
eine Reise in die Türkei für mehrere Personen (Reiseantritt 27.09.2008)
für insgesamt 3.210,00 EUR. Bei der Buchung akzeptierte der Beklagte
durch anklicken die allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der
Klägerin.
Die fällige Anzahlung leistete der Beklagte nicht, so dass die Klägerin
diesen am 25.02.2008 eine Stornorechnung über 1.284,00 EUR per E-
Mail übersandte.
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten am 09.01.2008 eine
Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein als pdf-Datei per E-Mail
an die vom Beklagten angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Darüber
hinaus habe sie ebenfalls per E-Mail vom 16.01.2008 und 22.01.2008
unter Fristsetzung bis zum 27.01.2008 die Anzahlung angemahnt.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei durch Nichtzahlung der Anzahlung
vom Vertrag konkludent zurückgetreten.
Das Amtsgericht Coburg verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von
1.284,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid vom 26.02.2009 mit der Maßgabe
aufrechtzuerhalten, dass Zinsen nur ab dem 22.10.2008, Inkassokosten
nur noch in Höhe von 81,90 EUR und eigene vorgerichtliche
Mahnkosten überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe - bis auf die Stornorechnung - überhaupt keine
Unterlagen der Klägerin erhalten, insbesondere nicht die
Reisebestätigung und den Sicherungsschein. Daher sei überhaupt kein
Vertrag zustande gekommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Stornokosten in
Höhe von 1.284,00 EUR.
Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der
Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass zwischen
den Parteien ein Reisevertrag geschlossen worden ist. Unstreitig ist,
dass der Beklagte im Internet auf der entsprechenden Seite der Klägerin
alle erforderlichen Häkchen gesetzt und an die Klägerin versandt hat, so
dass von einem wirksamen Angebot ausgegangen werden muss.
Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, in dem sie am
09.01.2008 per E-Mail dem Beklagten die Reisebestätigung und den
Sicherungsschein als pdf-Datei übersandt hat. Das Gericht glaubt dem
Beklagten nicht, dass er diese Unterlagen nicht erhalten hat. Der
Beklagte reagiert erst auf die Stornorechnung der Klägerin, welche diese
ebenfalls per E-Mail mit entsprechenden pdf-Dateien versandte.
Versandtadresse war dieselbe E-Mailanschrift, die der Beklagte von
vorn herein im Internet als seine angegeben hat. Es ist in keinster Weise
ersichtlich, weshalb zuvor die E-Mail mit der Reisebestätigung und dem
Sicherungsschein sowie der weiteren Mahnungen nicht beim Beklagten
eingegangen seien sollten. Darüber hinaus hat die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, dass nach dem Erhalt der
Stornorechnung ein Telefonat zwischen einer ihrer Mitarbeiterinnen und
dem Beklagten stattgefunden hat, in dem der Beklagte den Erhalt der
Reisebestätigung bestätigte. Der Inhalt dieses Telefonates ist unstreitig,
so dass das Gericht letztlich davon überzeugt ist, dass der Beklagte die
Unterlagen auch erhalten hat.
Die Übersendung per E-Mail ist ausreichend. Gemäß § 9 Abs. 6 BGB -
InfoV kann der Sicherungsschein auch im Textform nachgewiesen und
elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden. Die
Versendung per E-Mail reicht aus, da sie in einer zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist
(vergleiche Palandt, § 126 b Rd.-Nr. 3).
Von diesem Vertrag ist der Beklagte sodann konkludent zurück getreten.
Nach dem er die Zahlung nicht gezahlt hatte, forderte die Klägerin
ebenfalls per E-Mail zweimal, letztmalig sogar unter Fristsetzung, zur
Zahlung auf. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das Gericht davon
überzeugt, dass der Beklagte auch diese Aufforderungen erhalten hat.
Da er sich jedoch in keinster Weise äußerte, kann im Rahmen der
Auslegung einer konkludenten Willenserklärung, ausgehend vom
Empfängerhorizont, von Seiten der Klägerin, dies nur so verstanden
werden, als dass der Beklagte am Vertrag nicht mehr festhalten wollte.
Dies stellt eine Kündigung des Reisevertrages dar.
Entsprechend den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen
betragen die Stornokosten 40 %. Die Klausel ist auch nicht unwirksam,
da darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht
gesehen werden kann. Allein der Umstand, dass bei anderen
Reiseveranstaltungen die Stornokosten niedriger seien, ändert daran
nichts. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie, entgegen
anderer Reiseveranstalter, keine Reisekontingente aufkauft, so dass sie
auch nicht in der Lage ist, problemlos die Reisen anderweitig zu
verkaufen. Daher ist ihr wirtschaftliches Risiko höher, so dass die
geltend gemachten 40 % letztlich nicht zu beanstanden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 91, 709 ZPO.