Urteil des AG Bochum vom 16.10.2009

AG Bochum (zpo, kläger, sachverständigenkosten, höhe, angemessenheit, erforderlichkeit, betrag, wert, nebenkosten, bewertung)

Amtsgericht Bochum, 47 C 366/08
Datum:
16.10.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
47. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 366/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 16.10.2008
durch den Richter am Amtsgericht für Recht er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche aus
angetretenem Recht seines Auftraggebers gegen die Beklagte zu.
Bei dem hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch hat die
Beklagte die gemäß
§ 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten zu übernehmen. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine
Preisvereinbarung getroffen hat. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich
nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um
nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um
einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst
preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn
allerdings das Risiko bleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen
Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer
erweist (BGH NJW 2007, 1450).Dazu paßt es nicht, die erforderlichen
Kosten nur bei evidenter Erkennbarkeit einer überzogenen Forderung
bzw. bei Anwaltsverschulden bzgl. des Sachverständigen zu kürzen.
Bei der Bewertung der erforderlichen Sachverständigenkosten kommen
im Rahmen der gemäß § 287 ZPO zulässigen Schadensschätzung als
Grundlage
- die fortgeschriebene – BVSK – Honorarbefragung von 2005/2006 zur
Höhe der üblichen Sachverständigenkosten bzw. die so genannten
Gesprächsergebnisse BVSK-
Versicherungen in Betracht. Beide bieten hinreichende Anhaltspunkte
für die Angemessenheit und Üblichkeit und damit für die Erforderlichkeit
der zu erstattenden Kosten. Unter Berücksichtigung beider in Betracht
kommender Grundlagen schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand
auf jedenfalls keinen höheren als den zugestandenen Betrag von 346,33
EURO. Bei einer Schadenshöhe netto von 1.357,40 EURO ergeben die
Gesprächsergebnisse einen Bruttobetrag von 322,21 EURO und bei
Zugrundelegung der höchsten Honorarzone der BVSK –
Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich unter Berücksichtigung der
höchsten Honorarzone HB – III, dann allerdings ohne Ansatz von
Nebenkosten, selbst unter Fortschreibung in Höhe von jährlich 3 % ein
noch darunterliegender Wert.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.