Urteil des AG Bochum vom 10.08.2009

AG Bochum (beratung, zeugnis, bezahlung, anweisung, daten, beschwerde, abteilung, begriff, datum)

Amtsgericht Bochum, 52 II 578/09
Datum:
10.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 578/09
Schlagworte:
Beratungshilfe, Begriff der Angelegenheit, zeitlich nachfolgende
Beratung Vorschriften: §§ 6 II BerHG, 15 V RVG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 10.8.2009
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14.5.2009 gegen den Beschluss
des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 27.4.2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG als zulässige Erinnerung
zu wertende Beschwerde ist unbegründet.
Nach allgemeiner Ansicht ist eine Beratung über verschiedene
Kündigungsfolgen (hier: Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage
einerseits und Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis
andererseits) eine Angelegenheit (vgl. alle Standardkommentare zum
BerHG), deren Bezahlung hier durch die Anweisung im Verfahren 50 II
577/09 erfolgt ist .
Soweit die Antragstellerin geltend machen, dass die Beratung über die
Kündigungsschutzklage bereits abgeschlossen gewesen sei, als Sie
über den Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis beraten
wurde, wird auf § 15 Abs. 5 RVG verwiesen. Danach handelt es sich nur
dann um 2 Angelegenheiten, wenn zwischen den Beratungen mehr als
2 Jahre vergangen sind.
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts ist ein ergänzender
Vortrag zu den Zeiträumen und Daten der jeweiligen Beratungen nicht
erfolgt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass zwischen den
Beratungen keine 2 Jahre lagen.