Urteil des AG Bochum vom 11.05.2010

AG Bochum (kläger, zpo, gutachten, verkehrsunfall, zugang, rechnung, vereinbarung, teil, vollstreckbarkeit, fristverlängerung)

Amtsgericht Bochum, 44 C 487/09
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
44. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 487/09
Schlagworte:
Verkehrsunfall
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 11.05.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.192,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Das Fahrzeug des Klägers Opel Astra Caravan wurde am 11.06.2009
durch den Beklagten zu 2) bei einem Verkehrsunfall mit dem bei der
Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Renault des Beklagten zu
1) beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach
steht zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger ließ für 437,03 € ein Gutachten eines Sachverständigen
einholen, wegen dem auf Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen wird. Der
Sachverständige stellte folgende Altschäden fest: „Stoßfänger hinten
rechts beschädigt, Seitenwand hinten rechts beschädigt“. Hierfür setzte
er einen „Abzug für Wertverbesserung ohne Mehrwertsteuer“ von 100,00
€ fest. Mit Schreiben vom 30.06.2009 bat die Beklagte zu 3) den Kläger
um Nachreichung von Fotos der Altschäden, da diese durch den
begutachtenden Sachverständigen nicht ausreichend dokumentiert
worden seien. Dies lehnte der Sachverständige mit Schreiben vom
04.07.2009 ab, welches an die Beklagte zu 3) weitergeleitet wurde. Mit
Schreiben vom 29.07.2009 bat die Beklagte zu 3) um Vereinbarung
eines Besichtigungstermins mit ihrem Haussachverständigen, da die
mittlerweile eingereichte Rechnung erheblich vom vorliegenden
Gutachten abweiche. Dies lehnte der Kläger ab.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 14.01.2010 (Bl. 53
d.A.) konkretisierte der Kläger die geltend gemachten Schäden mit
anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2010. Nach Zugang dieses
Schreibens am 29.03.2010 haben die Beklagten den Anspruch mit
Schriftsatz vom 07.04.2010 anerkannt.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beklagten den geltend gemachten Anspruch anerkannt
haben, waren sie nach § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu
verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren allerdings gemäß § 93 ZPO dem
Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagten haben zur Erhebung der Klage insofern keine
Veranlassung gegeben, als diese bis zum Schriftsatz vom 09.02.2010
unschlüssig war. Entsprechend dem Hinweis des Gerichts vom
14.01.2010 hätte die Schlüssigkeit vorausgesetzt, dass die geltend
gemachten Beschädigungen substantiiert, also exakt und insbesondere
unter eindeutiger Abgrenzung von den ebenfalls genau vorzutragenden
Vorschäden dargelegt worden wären. Zur substantiierten Darlegung
eines unfallbedingten Schadens gehört auch die hinreichende
Beschreibung eines Vorschadens, damit beurteilt werden kann, ob
dieser wirtschaftlich überhaupt nennenswert ausgeweitet worden oder
das nunmehr beschädigte Teil z.B. nicht ohnehin hätte ausgewechselt
werden müssen. Diesen Anforderungen genügte weder das
vorprozessuale noch das prozessuale Vorbringen des Klägers bis zum
Zugang des Schriftsatzes vom 03.02.2010. Die Angaben im Gutachten
(„Stoßfänger / Seitenwand hinten rechts beschädigt“) sind insofern völlig
nichtssagend; auch aus den Fotografien des Gutachtens ließen sich
Vor- und unfallbedingte Schäden in keiner Weise abgrenzen.
Nachdem der Kläger diese erforderlichen Informationen unter dem
09.02.2010 hat nachliefern lassen, haben die Beklagten nach gewährter
Fristverlängerung den geltend gemachten Anspruch unter dem
07.04.2010, also „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO anerkannt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr.
1 ZPO.