Urteil des AG Bochum vom 04.02.2005

AG Bochum: wohl des kindes, beurkundung, geburt, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
Aktenzeichen:
Amtsgericht Bochum, 22 III 168/04
04.02.2005
Amtsgericht Bochum
22. Abteilung des Amtsgerichts
Beschluss
22 III 168/04
Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt
des Kindes S zu beurkunden.
Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.
Die Beurkundung hat – wie bisher geschehen – gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da
eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.