Urteil des AG Bochum vom 15.02.2008

AG Bochum: beratung, mutwilligkeit, auskunft, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 4666/07
Datum:
15.02.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 4666/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Behördenauskunft, Beratung durch weitere
Einrichtungen
Normen:
§§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 15.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.1.2008 gegen den Beschluss
des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 20.12.2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des
Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige
Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom
19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle
veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen,
dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in
Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine
andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei
der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort
anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz Aufforderung
durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 7.11.07 keine
konkreten entspre-chenden Ausführungen gemacht, so dass schon
deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten
Ausführungen angenommen werden kann.
Soweit es – wie hier – um Bescheide der ARGE Bochum geht, die für
die Betroffe-nen ggfs. nicht nachvollziehbar sind, weist das Gericht
darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Beratung durch weitere
Einrichtungen besteht. So gibt es in Bo-chum eine „unabhängige
Sozialberatung“ durch das SozialeZentrum, sowie eine „Be-ratungsstelle
für Arbeitslose“ des Ev. Kirchenkreises,.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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