Urteil des AG Bochum vom 27.10.2008

AG Bochum: bezahlung, gleichstellung, mutwilligkeit, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 1758-08
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1758-08
Schlagworte:
Beratungshilfe, Zurückweisung, Mutwilligkeit bei Streitwert unter 10,00
EUR
Tenor:
50 II 1758/08
Amtsgericht Bochum
Beschluss
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 24,10.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss
des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3
BerHG.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss
des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass
das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht
leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger
erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies
bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-
waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger
würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der
Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die
Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller
selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €,
muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in
Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle
einer Bewilligung der Beratungshilfe.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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