Urteil des AG Blomberg vom 19.01.1995

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Amtsgericht Blomberg, 4 C 736/94
Datum:
19.01.1995
Gericht:
Amtsgericht Blomberg
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 736/94
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 DM nebst 12 %
Zinsen seit dem 21.02.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
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Die Parteien schlossen am 15.01.1994 einen schriftlichen Mietvertrag über die im I-
Straße in ####2 M gelegene Wohnung. Das Mietverhältnis sollte zum 01.07.1994
beginnen. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin eine
Mietsicherheit in Höhe von 1.800,00 DM an den Beklagten zu zahlen hatte. Die
Mietsicherheit wurde unstreitig im Januar 1994 an den Beklagten überwiesen. Wegen
der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom
15.01.1994 Bezug genommen.
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Da es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, kündigte die Klägerin mit
Schreiben vom 31.01.1994 das Mietverhältnis und verlangte die gezahlte Mietsicherheit
zurück.
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Der Beklagte verweigerte die Auszahlung der Mietkaution.
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Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 1.800,00 DM nebst 12 %
Zinsen seit dem 21.02.1994 zu zahlen.
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Er beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte rechnet mit Gegenforderungen gegen die Mietkaution auf. Er behauptet,
dass er die Wohnung erst zum 12.07.1994 an einen Nachfolgemieter für einen Mietzins
von 650,00 DM vermieten konnte. Daraus resultierte ein monatlicher Mietausfall im
Verhältnis zu dem mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag in Höhe von 100,00
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DM kalt, so dass sich für den Zeitraum Juli bis November 1994 ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 DM aus diesem Mietausfall ergebe.
Weiterhin komme ein Mietausfall für die Zeit vom 01.07. bis 12.07.1994 in Höhe von
300,00 DM hinzu. Weiterhin habe sich die Klägerin verpflichtet (§ 26 des Mietvertrages)
die Malerarbeiten, das Kleben von Rauhfaser und Streichen der Rauhfaser sowie das
Verlegen des Teppichbodens selbst zu übernehmen.
Da die Klägerin das Mietverhältnis vertragswidrig beendet habe, habe er diese Kosten
selbst aufwenden müssen. Für die Malerarbeiten habe er für 700,00 DM Materialien
gekauft. Insgesamt habe er 80 Stunden für die Verarbeitung gebraucht. Weiterhin seien
ihm Kosten für die Verlegung des Teppichbodens angefallen. Insgesamt ergebe sich ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,00 DM.
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Der Beklagte rechnet mit der Forderung des fehlenden Mietzinses vom 01.07. bis
12.07.1994 in Höhe von 300,00 DM zunächst gegen die Klageforderung auf. Weiterhin
rechnet er mit einer 2. Forderung bzgl. des Mietausfalls für die Monate August bis
November 1994 in Höhe von jeweils 100,00 DM und damit insgesamt 500,00 DM auf.
Zudem rechnet er drittens mit der Forderung für die aufgewandten Maler- und
Teppichverlegearbeiten in Höhe von 2.500,00 DM auf.
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Die Klägerin hat bestritten, dass die Wohnung erst zum 01.07.1994 erneut vermietet
werden konnte. Weiterhin hat sie bestritten, dass der Beklagte einen Mietausfall erlitten
hat. Außerdem ist sie der Ansicht, dass aus der Vereinbarung des § 26 sich lediglich
ableiten lasse, dass die Klägerin bei Einzug verpflichtet sein sollte, die Kosten für die
Malerarbeiten und Teppichbodenlegung selbst aufbringen zu müssen. Sie wollte den
Vermieter allerdings nicht von der Verpflichtung befreien, die Wohnung auf eigene
Kosten mit einem Bodenbelag auszustatten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.800,00 DM
im vollen Umfang gegen den Beklagten zu. Der Rückzahlungsanspruch ist fällig, da das
Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 31.01.1994 zum
30.04.1994 beendet worden ist. Nach Abschluss des Mietverhältnisses ist ein
Kautionsbetrag zurückzuzahlen, es sei denn, der Vermieter kann mit berechtigten
Gegenforderungen aufrechnen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der
Kautionsbetrag von 1.800,00 DM gezahlt worden ist. Dem Beklagten stehen keine
aufrechenbaren Gegenansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu.
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Der Beklagte hat zunächst keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf einen
Mietausfall.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des BGH eine
ordentliche Kündigung bereits vor Beginn des Mietverhältnisses möglich ist. Die
Kündigungsfrist wird nach der Rechtssprechung des BGH bereits vor Vertragsbeginn in
Lauf gesetzt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies nach der vertraglichen Regelung, dass
das Mietverhältnis durch die Kündigung am 31.01.1994 zum 30.04.1994 beendet
worden ist. Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht vertragswidrig. In dem Mietvertrag
ist vorgesehen, dass die Klägerin berechtigt ist, das Mietverhältnis mit einer
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Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Ihr kann insoweit kein vertragswidriges
Verhalten vorgeworfen werden. Des Weiteren trägt der Vermieter nach Beendigung
eines Mietverhältnisses immer das Risiko einer schlechteren Weitervermietung.
Dem Beklagten steht weiterhin auch kein aufrechenbarer Anspruch in Höhe von
insgesamt 2.500,00 DM bzgl. der Maler- und Teppichverlegearbeiten zu. Zwar haben
die Parteien in § 26 des Mietvertrages vereinbart, dass die Klägerin die Malerarbeiten
und Teppichverlegearbeiten übernimmt. Sie wollte damit jedoch nicht den Vermieter von
der ansonsten ihm obliegenden Verpflichtung freistellen. Weiterhin ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer und beabsichtigter Erfüllung
des unbefristet geschlossen Mietvertrages diese von ihr getätigten Aufwendungen
abgewohnt hätte. Sie wären also nach dem Inhalt des Mietvertrages ohnehin nicht dem
Beklagten zugute gekommen. Damit hat er jedoch durch die vorzeitige Kündigung des
Mietvertrages keinen Schaden erlitten. Er steht vielmehr so, wie er stehen würde, wenn
die Klägerin das Mietverhältnis - wie es geplant war - auf längere Zeit erfüllt hätte.
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Insgesamt steht daher dem Beklagten kein Anspruch auf Aufrechnung mit einer
Schadensersatzforderung gegen den Kautionsanspruch der Klägerin zu.
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Die Klage ist daher begründet.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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