Urteil des AG Blomberg vom 27.05.2002

AG Blomberg: persönliche anhörung, wohl des kindes, rechtskräftiges urteil, einwilligung, namensänderung, ersetzung, elternrecht, familie, tod, entziehen

Amtsgericht Blomberg, 3 F 89/02
Datum:
27.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Blomberg
Spruchkörper:
Abteilung 3
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 F 89/02
Tenor:
1.
Die Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung des
minderjährigen X, geboren am 29.11.1984, in den Familiennamen Q
wird gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
1
Der minderjährige X ist aus der Ehe zwischen der Antragstellerin und dem
Antragsgegner hervorgegangen. Diese Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des
Amtsgerichts Q1 vom 18.10.1989 (9 F 281/89) geschieden. Insoweit wird auf die
beigezogene Akte des Amtsgerichts Q1 Bezug genommen.
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Die Antragstellerin ist seit 1996 mit Q verheiratet. Die Antragstellerin , der Minderjährige
und ihr jetziger Ehemann leben derzeit in T.
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Mit Antrag vom 07.03.2002 begehrt die Antragstellerin die Einwilligung des Herrn X zur
Namensänderung des Kindes X nach § 1618 Satz 4 BGB zu ersetzen. Wegen der
Begründung wird vollinhaltlich auf die genannte Antragsschrift (Blatt 1 bis 4 der Akten)
Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass der Antragsgegner seit geraumer Zeit
unbekannten Aufenthalts ist. Nach Angaben der Antragstellerin verließ der
Antragsgegner am 01.06.1988 morgens das Haus und ist seitdem spurlos
verschwunden. Sämtliche Nachforschungen über den Verbleib des Antragsgegners
seien erfolglos geblieben.
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Die nach § 50 b FGG erforderliche persönliche Anhörung des Minderjährigen erfolgte
am 27. Mai 2002, insoweit wird vollinhaltlich auf das Terminsprotokoll Bezug
genommen.
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Die nach § 50 a FGG erforderliche persönliche Anhörung der Eltern erfolgte ebenfalls
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am 27. Mai 2002, insoweit wird vollinhaltlich auf das Terminsprotokoll Bezug
genommen.
Der Antragsgegner erschien zu diesem Termin nicht. Die Terminsladung ist ihm
allerdings durch öffentliche Zustellung zugestellt worden.
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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG zur Wahrnehmung der
Interessen des Minderjährigen ist unterblieben. Das zuständige Jugendamt ist am
Verfahren beteiligt worden, insoweit wird vollinhaltlich auf den Bericht des Jugendamtes
vom 07. Mai 2002 (Blatt 28 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Familiengericht ist der
Meinung, dass somit die Bestellung eines besonderen Verfahrenspflegers unterbleiben
konnte, insbesondere deshalb, weil der Minderjährige X noch in diesem Kalenderjahr
das 18. Lebensjahr vollendet, und somit schon so alt ist, dass er zu einer eigenen
ernsthaften Willensbekundung in der Lage ist.
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Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten
Elternteils ersetzt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Mit der
Neufassung durch das Kindschaftsrechtreformgesetz zum 01. Juli 1998 hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Namensänderung nur unter strengen
Voraussetzungen erfolgen darf.
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Zwei Kriterien sind maßgebend. Zum einen ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen,
die Vorschrift ist sogar so formuliert, dass sich im Umkehrschluß hieraus ergibt, dass
eine Zustimmungsersetzung nur in Betracht kommt, wenn das Kindeswohl beim
Fortbestehen des bisherigen Namens gefährdet sein würde. Zum andern ist auch das
Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen, da die
Zustimmungsersetzung einen wesentlichen Eingriff in das Elternrecht des
Antragsgegners darstellen würde.
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Die zu § 1618 Satz 4 BGB bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ist sehr
restriktiv. Sie verlangt, dass die Erforderlichkeit positiv festgestellt werden muß. Sie
besteht nur dann, wenn die Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen
verspricht, dass ein sich um das Kind verständig sorgender Elternteil auf der Einhaltung
des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. Die für die Ersetzung sprechenden
Gesichtspunkte müssen so bedeutsam sein, dass sich ein verständiger, um das Wohl
seines Kindes besorgter Elternteil, dem nicht entziehen kann (vgl. OLG Hamm,
Beschluß vom 03.12.2001, 6 UF 174/01).
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Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren überhaupt gar keine Erklärungen
abgegeben. Dies resultiert aus der Tatsache, dass er derzeit unbekannten Aufenthaltes
ist. Das Familiengericht hat sowohl die Antragsschrift als auch die Terminsladung zum
Anhörungstermin öffentlich zustellen lassen. Weitere Ermittlungen über den Verbleib
des Antragsgegners hat das Familiengericht nicht aufgenommen. Der von der
Antragstellerin gemachte Sachvortrag ist insoweit glaubhaft und schlüssig.
Insbesondere die Tatsache, dass er auch schon zum Zeitpunkt des
Scheidungsverfahrens im Jahr 1989 unbekannten Aufenthalts war, läßt den Schluß zu,
dass er auch keinerlei Interesse mehr an diesem Verfahren gehabt hätte. Es gab
überhaupt keinerlei Anhaltspunkte für das Familiengericht Ermittlungen anzusetzen.
Gleichwohl hatte das Familiengericht zu prüfen, ob diese Vorschrift (§ 1618 BGB) im
vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden konnte. § 1618 Satz 4 BGB spricht
nämlich davon, dass die Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht
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ersetzt werden kann. Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Fall also gar nicht
verweigert, deshalb spräche nach dem Wortlaut der Vorschrift vieles dafür, den § 1618
BGB überhaupt nicht anzuwenden. Bei dem Fall des unbekannten Aufenthalts liegt eine
ähnlich gelagerte Problematik wie beim Tod des anderen Elternteils vor. In der
Rechtsprechung ist es für den Fall des Todes eines Elternteils sehr umstritten, ob §
1618 BGB Anwendung findet (vgl. dazu: Klüsener in RPflg. 2002 Seite 233 ff.). Das
Familiengericht ist jedoch der Ansicht, dass die Vorschrift des § 1618 Satz 4 BGB auch
beim Tod eines Elternteils Anwendung finden muß. Insoweit wird Bezug genommen auf
den Beschluß des OLG Zweibrücken, abgedruckt in FamRZ 1999, Seite 1372. Für den
hier vorliegenden Fall des unbekannten Aufenthaltes eines Elternteils muß dann
folgerichtig das Gleiche gelten (vgl. dazu: Klüsener, am angegebenen Orte). Die
Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der
Interessen der Beteiligten voraus (vgl. BGH, Beschluß vom 24.10.2001, FamRZ 2002
Seite 94 ff.).
Trotz der in diesen Fällen so restriktiven Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall
die Einwilligung des Antragsgegners ausnahmsweise ersetzt werden. Der
Antragsgegner hat sich am 01. Juni 1988 im wahrsten Sinne des Wortes "aus dem
Staube gemacht". Zu seinem Sohn hat er seit dieser Zeit niemals mehr Kontakt
aufgenommen. Auch die anfangs versuchten Nachforschungen durch die Familie
blieben ohne Erfolg. Der Minderjährige hat in seiner Anhörung vorgetragen, dass er
auch mittlerweile keinerlei Interesse mehr daran habe, dass ein Kontakt mit seinem
leiblichen Vater hergestellt werde. In seiner jetzigen Familie fühle er sich wohl. Das
zwischen dem Antragsgegner und dem Minderjährigen noch bestehende Namensband
ist inhaltsleer geworden. Da der Minderjährige seinen Vater überhaupt nicht kennt, und
auch nicht zu erwarten ist, dass er ihn jemals wiedersieht, war die Zustimmung im
vorliegenden Fall zu ersetzen. Es könnte ja auch sein, dass der Antragsgegner
mittlerweile gar nicht mehr lebt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
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