Urteil des AG Blomberg vom 08.05.2007

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Amtsgericht Blomberg, 1 Cs 37 Js 86/07
Datum:
08.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Blomberg
Spruchkörper:
Strafrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Cs 37 Js 86/07
Normen:
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG
Leitsätze:
Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus. Ein Vater, der
bauliche - die Erlaubnispflicht begründende - Veränderungen an der
durch seinen Sohn allein genutzten Mofa nicht bemerkt hat, ist nicht
nach § 21 Abs, 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen, wenn für ihn keine konkreten
Verdachtsmomente bestanden haben.
Tenor:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C2 vom 31. Januar 2007 ist dem Angeklagten
vorgeworfen worden, am 22.12.2006 in C vorsätzlich als Halter eines Kraftfahrzeugs
zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hatte. Ihm wurde insoweit zur Last gelegt, gestattet zu haben, dass
sein Sohn mit einem Fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke G 10
(Kennzeichen: 930 NTT) unter anderem die Straße J-Straße Kälbertal befuhr. Der
Angeklagte habe – so der Vorwurf – zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Mofa nach
zuvor vorgenommenen baulichen Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als 25
km/h erreichte und somit Fahrerlaubnispflichtig war. Auch habe der Angeklagte
gewusst, dass sein Sohn die insoweit erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.
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II.
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Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Angeklagte nicht gewusst hat, dass die Mofa schneller als 25 Stundenkilometer fuhr. III.
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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung
des Angeklagten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Mofa nicht
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zuvor kontrolliert hatte und ihm daher verborgen geblieben ist, dass sein Sohn diese
"frisiert" hatte.
IV.
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Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
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Eine Strafbarkeit nach § 21 I Nr. 2 StVG ist nicht gegeben, da es dem Angeklagten an
dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehlte.
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Auch eine Strafbarkeit nach § 21 II Nr. 1 StVG ist nicht gegeben. Denn dem Angeklagten
ist auch kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Die fahrlässige Begehung des Duldens
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt stets ein vorwerfbares Nichtwissen voraus
(Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 21
Randnummer 11). Von einem solchen kann indes nur bei Bestehen konkreter
Verdachtsmomente die Rede sein. Dass für den Angeklagten derartige konkrete
Verdachtsmomente bestanden haben, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
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Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung kann im vorliegenden Fall auch nicht
mit der Überlegung begründet werden, dass die familienrechtlichen Sorgepflichten es
als durchaus wünschenswert erscheinen lassen, dass Väter in regelmäßigen
Abständen sorgsam überprüfen, ob ihre Kinder an von ihnen genutzten Mofas bauliche
Veränderungen vornehmen. Alle Fälle eines diesbezüglichen Erziehungsversagens
indes mit Strafe zu bedrohen, würde nach Auffassung des Gerichts an der
Lebenswirklichkeit vorbeigehen und die Grenzen des Strafrechts überspannen. Letztlich
ist eine dermaßen extensive Auslegung des Tatbestandes auch unter Berücksichtigung
des Schutzgutes des § 21 I, II StVG nicht erforderlich. Denn trotz der legitimen
Schutzinteressen anderer Verkehrsteilnehmer erscheint es als ausreichend, von einer
Erfüllung des Straftatbestandes nur bei einem Bestehen konkreter Verdachtsmomente
auszugehen.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.
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