Urteil des AG Bielefeld vom 08.03.2002

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Amtsgericht Bielefeld, 41 C 994/01
Datum:
08.03.2002
Gericht:
Amtsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
Abteilung 41
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 994/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von
Grundsteuern für die Jahre 1997 und 1998. Sie hat hinsichtlich der Nachforderung
die Ausschlußfrist des § 20 III, IV iVm § 4 VIII NMV versäumt.
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Unstreitig waren die Beklagten gemäß § 2 Absatz 7 Ziffer 1a) des zwischen Ihnen
geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, anteilig die laufenden öffentlichen
Lasten des Grundstücks T-weg zu tragen. Ebenso unstreitig hatte die Klägerin am
20. 03. 2000 den Grundsteuerbescheid der Stadt C erhalten, in welchem die
Grundsteuern für die Jahre 1997 bis 1999 rückwirkend veranschlagt wurden. Mit
Schreiben vom 23. 03. 2000 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß sie die
erhobenen Grundsteuern ab 1997 in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr
1999 umlegen werde. Eine genaue Abrechnung erfolgte sodann mit Schreiben
vom 30. 06. 2000. Die auf das Jahr 1999 anfallenden Grundsteuern sind von den
Beklagten gezahlt worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der
Klägerin nicht zu.
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Die Mitteilung vom 23. 03. 2000 war nicht geeignet, die Ausschlußfrist des § 20 III,
IV iVm § 4 VIII NMV (s. hierzu LG Trier ZMR 96,670) -zumindest die
Nachforderungen die Jahre 1997 und 1998 betreffend- zu unterbrechen. Das
Schreiben vom 23. 03. 2000 enthielt lediglich die Ankündigung, daß die
Grundsteuern in der nächsten Betriebskostenabrechnung umgelegt werden
würden. Erforderlich wäre jedoch eine konkrete Nachforderung gewesen, wie sie
sodann mit Schreiben vom 30. 06. 2000 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt war die
dreimonatige Ausschlußfrist des § 20 III, IV iVm § 4 VIII NMV bezüglich der Jahre
1997 und 1998 jedoch bereits verstrichen.
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Dies folgt aus einem Blick auf die Vorschrift des § 20 Abs. 3 NMV. Danach ist die
jährliche Abrechnung dem Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats
nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten. Hinsichtlich der
Nachforderungen von Betriebskosten enthält § 20 IV NMV eine Verweisung auf § 4
VIII NMV. Die Vorschrift des § 4 VIII NMV wiederum bestimmt, daß
Nachforderungen nur dann vom Vermieter geltend gemacht werden können, wenn
der Vermieter die Nachforderungen aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, erst
nach dem Ende des auf die Erhöhung der laufenden Aufwendungen folgenden
Kalenderjahres geltend machen konnte und sie innerhalb von 3 Monaten nach
Wegfall der Gründe geltend macht.
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Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Nicht-Geltendmachung der
Grundsteuern bis zum Erhalt des Bescheides durch die Stadt C nicht zu vertreten
hatte. Dieser Hinderungsgrund ist spätestens am 23. 03. 2000 weggefallen, so daß
die Frist zur Geltendmachung mit diesem Tage begann. Die Geltendmachung von
Nachforderungen ist aber nicht mit der einfachen Mitteilung gleichzusetzen, dass
Nachzahlungen auf den Mieter zukommen werden. Vielmehr verlangt der
Gesetzgeber ausdrücklich in § 20 NMV eine Abrechnung. Abrechnung wiederum
bedeutet eine geordnete Aufstellung der angefallenen Betriebskosten, aus denen
sich ein konkreter Überschuß zugunsten des Mieters oder eine konkrete
Nachforderung ergibt. Eine derartige Abrechnung enthielt das Schreiben der
Klägerin vom 23. 03. 2000 unstreitig nicht.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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III.
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Der Streitwert wird auf 232,20 EUR festgesetzt.
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