Urteil des AG Bielefeld vom 08.11.2006

AG Bielefeld: rücktritt vom vertrag, plagiat, rückgabe, original, händler, kaufpreis, marktwert, vollstreckbarkeit, rückerstattung, erwerb

Amtsgericht Bielefeld, 4 C 412/06
Datum:
08.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
Abt. 4 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 412/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,00 € ( i. B.
einhundertneunzehn Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe des Plagiats
einer Louis Vuitton Tasche sowie weitere 272,33 € ( i. B.
zweihundertzweiundsiebzig 33/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 aus 390,00 € ( i. B.
dreihundertneunzig Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger
das Plagiat einer Louis Vuitton Tasche verkauft. Dabei ist der Kläger über die Tatsache,
dass es sich um ein Plagiat und nicht um ein Originalstück gehandelt hat, getäuscht
worden. Er kann dem entsprechend nach Rücktritt vom Vertrag Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche verlangen.
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Zusätzlich ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu
ersetzen ( § 437 Abs. 1 BGB). Der Schaden des Klägers besteht jedoch nicht in dem
Wert einer dem Plagiat entsprechenden Originaltasche der Firma Louis Vuitton. Der
Kläger wusste beim Erwerb der Tasche über das Auktionsportal von Ebay, dass dieses
Objekt bereits vom Verkäufer bei Ebay erstanden war. Der Kläger verfügt auch selbst
über erhebliche Erfahrung beim Kauf und Verkauf von Gegenständen über Ebay. Ein
Artikel, der bereits zweimal das Auktionssystem von Ebay durchlaufen hat, besitzt nicht
den Marktwert eines beim Fachhändler zu kaufenden Originalobjekts. Für dieses Objekt
gibt es weder eine Händler- noch eine Herstellergarantie. Ein solcher Gegenstand ist
auch nicht mehr als neuwertig in üblichem Gebrauch dieses Wortes zu betrachten. Das
Gericht schätzt den Wert der streitgegenständlichen Tasche, wenn es eine Original
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Louis Vuitton Tasche gewesen wäre, auf 300,00 €. Von diesem Betrag ist der
rückzuerstattende Kaufpreis in Höhe von 119,00 € abzuziehen. Hinzuzufügen sind die
Versandkosten in Höhe von 9,90 €, so dass sich ein Schadensbetrag in Höhe von
190,90 € errechnet. Hinzu kommen die Kosten, die dem Kläger für die außergerichtliche
Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe entstanden sind. Diese hat das Gericht nach
einem Gegenstandswert von 300,00 € und einer Mittelgebühr von 1,3 unter
Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 81,43 € berechnet. Damit
beträgt der dem Kläger vom Beklagten über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus
zu ersetzende Schaden 272,33 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
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