Urteil des AG Bielefeld vom 26.04.2002

AG Bielefeld: geschäftsführung ohne auftrag, stadt, nachlassgericht, kopie, amtshandlung, pflegekind, vollmacht, glaubhaftmachung, auskunftserteilung, verwaltung

Amtsgericht Bielefeld, 3 III 131/00
Datum:
26.04.2002
Gericht:
Amtsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
Abteilung 3
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 III 131/00
Tenor:
wegen Vornahme einer Amtshandlung gemäß § 45 Abs. 1 PStG wird
beschlossen:
Es wird nicht angeordnet,
und dem zu Folge abgelehnt, den Oberbürgermeister der Stadt C -
Standesamt - dazu anzuhalten, dem Antragsteller eine beglaubigte
Ablichtung der Geburts- und Sterbeurkunde des Herrn S sowie eine
beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch auszufertigen und
Auskunft darüber zu erteilen, welche Abkömmlinge der S hinterlassen
hat.
Gründe:
1
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
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Beim Amtsgericht E ist derzeit zum Aktenzeichen 5 VI 371/99 ein
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Erbscheinsverfahren nach dem verstorbenen S1 anhängig.
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Der Antragsteller macht geltend, er sei mit der Nachlassache des verstorbenen S1
betraut. Dieser habe allein gelebt. Sein Haushalt sei durch sein Pflegekind, Herrn S2
aufgelöst worden.
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Ein Testament sei nicht vorhanden. Mangels eines Testamentes sei das Pflegekind S2
nicht erbberechtigt. Von diesem sei er aber ursprünglich mit der Testamentsabwicklung
(gemeint ist wohl die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit) beauftragt worden. Von
ihm habe er auch Sparbücher und Kontoauszüge übergeben erhalten.
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Es seien Nachlassschulden zu begleichen. Des weiteren seien die Sparkonten
aufzulösen und das Restguthaben an die gesetzlichen Erben auszuzahlen. Im weiteren
Verlauf habe ihn dann auch die Stiefschwester von O beauftragt. Diese komme auf
jeden Fall als Erbin in Betracht. Auf schriftliche Anfrage des Gerichtes vom 06.
Dezember 2001 zu diesem Punkt, hinsichtlich dessen auf BI. 19 der Akten Bezug
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genommen wird, hat der Antragsteller trotz Erinnerung vom 06.03.2002 bis heute nicht
reagiert.
Der Antragsteller trägt vor, er habe sich daran begeben, die Erben des verstorbenen S1
zu finden. Die Erbfolge habe er teilweise klären können. Im Zusammenhang mit der
Ermittlung der gesetzlichen Erben habe der Antragsteller ein Arbeitsblatt gefertigt,
hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopien = BI. 4 und 5 der Akten Bezug genommen
wird. Die Ermittlung der gesetzlichen Erben habe sich mehr als problematisch erwiesen.
Zum augenblicklichen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, wer letztlich Erbe geworden
sei. Dies hänge u.a. von den noch ausstehenden Auskünften verschiedener
Standesämter, insbesondere des Standesamtes C ab.
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Vor diesem Hintergrund begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2000,
hinsichtlich dessen Inhaltes auf dessen Kopie = BI. 12 der Akten Bezug genommen
wird, vom Standesbeamten der Stadt C bezüglich eines verstorbenen Herrn S zuletzt
wohnhaft: in C
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die beglaubigte Ablichtung einer Geburtsurkunde und
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die beglaubigte Ablichtung einer Sterbeurkunde sowie
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eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch.
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Weiter begehrte er Angaben darüber, welche Kinder der Herr S hinterlassen habe.
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Die beantragten beglaubigten Ablichtungen der begehrten Personenstandsurkunden
wurden dem Antragsteller nicht erteilt; ebenso nicht die beantragte Auskunft. Vielmehr
forderte der Oberbürgermeister - Standesamt - mit Schreiben vom 19.06.2000,
hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopie = BI. 13 der Akten Bezug genommen wird,
von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der
Erteilung der Personenstandsurkunden beziehungsweise an der Auskunftserteilung.
Hierzu sei erforderlich, dass der Antragsteller eine Vollmacht eines Berechtigten, d.h.
eines Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlings der auf die Urkunde bezogenen Person
vorlege.
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Der Antragsteller reagierte mit einem Schreiben vom 26.06.2000, hinsichtlich dessen
Inhaltes auf die Kopien = BI. 14 und 15 der Akten Bezug genommen wird. Er wies in
diesem Schreiben den Oberbürgermeister -Standesamt- der Stadt C darauf hin, dass er
die beantragte Auskunftserteilung beziehungsweise Urkundserteilung in seiner
Eigenschaft als Notar benötige. Weiter wies der Antragsteller darauf hin, dass er den
Anlass der Antragstellung schon in dem Antragsschreiben vom 16.06.2000 mitgeteilt
habe.
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Mit Schreiben vom 12.07.2000, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopie = BI. 16 der
Akten Bezug genommen wird, teilte der Oberbürgermeister - Standesamt - der Stadt C
dem Antragsteller mit, dass er der Auffassung sei, dass auch Notare "die in einem
Erbscheinsverfahren Personenstandsurkunden angefordert haben, ihr rechtliches
Interesse durch Vollmachtvorlage eines Berechtigten nachweisen" müssen. Bevor der
Antragsteller dem nicht nachkomme, werde die beantragte Amtshandlung nicht
vorgenommen.
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Der Antragsteller ist der Meinung, die Auffassung des Oberbürgermeisters - Standesamt
- der Stadt C sei unzutreffend. Die gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 PStG geforderte
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses diene ausschließlich dem Schutz
personenbezogener Eintragungen der Personenstandsbücher gegen Nachforschungen
durch unbefugte Dritte
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Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung möge es zutreffen, dass ein
rechtliches Interesse durch Vollmachtvorlage eines Berechtigten nachgewiesen werden
müsse. Von einem Notar als Amtsperson könne ein solcher Nachweis aber nicht
gefordert werden. Er, der Antragsteller, ein Notar, sei vorliegend mit einer
Nachlasssache betraut, in der er quasi anstelle eines Nachlasspflegers die Erben
ermittele. In dieser Position sei ihm auch die Vorlage einer Vollmacht erst möglich, wenn
die Erbenermittlung zu einem Ergebnis geführt habe.
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Wenn der Standesbeamte des Standesamtes C mit seiner Ansicht Recht hätte, so wäre
in Fällen der vorliegenden Art die Erbenermittlung für einen Notar schlichtweg nicht
möglich. Das zuständige Nachlassgericht müsste dann gebeten werden, eine
Nachlasspflegschaft anzuordnen Dies sei für die Justizverwaltung und die Beteiligten
nur mit zusätzlicher Arbeit und zusätzlichen Kosten verbunden. In der Sache dürfte es -
zumindest in Fällen der vorliegenden Art - keinen Unterschied mache, ob der Notar, der
die Erben ermittelt, eine Personenstandsurkunde anfordere oder der vom Gericht zur
Erbenermittlung bestellte Nachlasspfleger.
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Ein Erbscheinsantrag könne erst gestellt werden, wenn alle Erben ermittelt seien. Dies
scheitere im Moment lediglich an der Haltung der Stadt C.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Standesbeamte gemäß § 45 Abs. 1 PStG
anzuhalten sei, die vom Antragsteller begehrte Amtshandlung vorzunehmen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Oberbürgermeister der Stadt C - Standesamt - dazu anzuhalten; dem Antragsteller
eine beglaubigte Ablichtung der Geburts- und Sterbeurkunde des Herrn S sowie eine
beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch auszufertigen und Auskunft darüber zu
erteilen, welche Abkömmlinge der S hinterlassen hat.
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Die zu d) beteiligte Standesamtsaufsicht beantragt, den Antrag als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie meint, der Rechtsauffassung des Antragstellers könne nicht gefolgt werden.
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Sie führt dazu aus, die Aufgaben eines Notars seien in der Bundesnotarordnung
abschließend festgelegt. Eine Erbenermittlung gehöre nicht zu diesen Aufgaben. In
Folge dessen sei der Antragsteller nicht befugt gewesen, die Anforderung von
Personenstandsurkunden vom Standesamt C in seiner amtlichen Funktion als Notar zu
fordern, wie er es wiederholt explizit getan habe. Er sei lediglich wie ein gewerblicher
Erbenermittler tätig geworden, habe hierbei jedoch seine Position als Notar in den
Vordergrund gestellt, was unter berufsständischen Aspekten zu beanstanden sei.
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Auch habe der Antragsteller gegenüber dem Standesamt C nicht darlegen können, dass
er einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu seinen Händen bereits beurkundet
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habe und die beantragten Urkunden insoweit etwa vom Nachlassgericht bei ihm
angefordert worden seien.
Für den Fall, dass der Antragsteller vom Nachlassgericht E als Nachlasspfleger gemäß
§ 1960 BGB bestellt werden würde, hätte er neben der Sicherung und Verwaltung des
Nachlasses gegebenenfalls auch die Aufgabe, die Erben zu ermitteln. Für einen
sonstigen (professionellen) Erbenermittler reiche aber sein berufliches Interesse nicht
aus, auch könne er sich nicht auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
stützen.
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Der Antragsteller könne sich somit im Ergebnis auch nicht darauf berufen, dass er einen
Erbscheinsantrag stellen werde, sobald ihm durch seine - im vorliegenden Sachverhalt
nicht als Notar durchführbare- Erbenermittlung die Erben zukünftig bekannt würden.
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Eine mögliche Handlungskompetenz stehe gegenwärtig nur dem zuständigen
Nachlassgericht zu.
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Rechtlich ist auszuführen:
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Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG kann Einsicht in die Personenstandsbücher ,
Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden - und damit auch
Auskunft - nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt
werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und
Abkömmlingen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der
Antragsteller gehört nicht zu diesem Personenkreis.
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Andere Personen haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG nur dann ein Recht auf
Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung
von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Diese Vorschrift ist auch auf ein Auskunftsbegehren ohne Einsichtnahme in die
Personenstandsbücher anzuwenden. Ein solches rechtliches Interesse des
Antragstellers ist indes nicht gegeben; ein nur berechtigtes Interesse reicht nicht. Ein
rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis von
Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von
Ansprüchen erforderlich ist. Solche eigenen Rechte des Antragstellers selbst sind hier
nicht ersichtlich; insbesondere reicht der Umstand nicht aus, dass es sich bei dem
Antragsteller um einen Notar handelt. Zu den Aufgaben eines Notars gehört es nämlich
nicht, aus eigenem Recht Erbenermittlung zu betreiben. Etwaige Rechte anderer, für die
der Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigter möglicherweise tätig werden konnte,
sind nicht in ausreichender Weise dargetan. Der Antragsteller wollte es offenbar darauf
ankommen lassen, eine Entscheidung herbeizuführen zu der Frage, ob allein der
Umstand, dass er die Funktion und Aufgabe eines Notars hat, ausreicht, um ein
rechtliches Interesse im Sinne des § 61 PStG zu bejahen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Ein rechtliches Interesse setzt nämlich ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne
die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet sein muss. Im vorliegenden Fall
macht der Antragsteller aber nicht eigene Rechte oder die Abwehr von Ansprüchen
gegen ihn persönlich geltend, sondern er leitet sie letztlich von anderen ab. Ohne dass
nicht der oben genannte S2 an ihn herangetreten wäre, hätte es nie in Frage gestanden,
dass der Antragsteller die beantragten Auskünfte für sich hätte haben wollen. Ein Recht
darauf hätte er als eigenes Recht aus seiner Funktion und Aufgabe als Notar nicht
gehabt.
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Die für das Auskunftsbegehren des Antragstellers maßgebliche gesetzliche Regelung
ist abschließend und enthält keine Lücke, die eine Abwägung mit Interessen des im
Personenstandsbuch Eingetragenen oder eine Ausdifferenzierung der größeren oder
geringeren Bedeutung der im Einzelfall gewünschten Auskunft erlaubt. Vielmehr geht
die Fassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG auf den ausdrücklichen gesetzgeberischen
Willen auf Schaffung einer einengenden Vorschrift über die Benutzung der
Personenstandsbücher zurück. Der dem Gesetzgeber insoweit zustehende
Gestaltungsspielraum im Rahmen der Abwägung zwischen den grundrechtlich
geschützen Rechtsgütern der Betroffenen unterliegt auf Grund der abschließenden
Ausgestaltung der genannten Vorschrift nicht der Korrektur durch die Rechtsprechung.
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Ob eine Person, die der Antragsteller als einen der Erben des S1 als nachweislich und
unzweifelhaft etwa ermittelt hat, seinerseits die erbetene Auskunft verlangen könnte,
weil in seiner Person schon vor dem Hintergrund des Interesses an einem Erbschein ein
rechtliches Interesse im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG angenommen werden
könnte, mag vorliegend dahin stehen. Auf das Interesse eines solchen etwaigen Erben
wird der Auskunftsanspruch nicht gestützt.
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