Urteil des AG Bernau vom 25.06.2005

AG Bernau: stationäre behandlung, schmerzensgeld, fraktur, bahnhof, sicherheitsleistung, sorgfalt, mitverschulden, fahrtkosten, holz, nachoperation

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Gericht:
AG Bernau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 C 191/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.359,97 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszins seit dem 25.6.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 % und der Kläger zum Rest.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden betrage4s abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.239,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Beklagte betreibt und unterhält die Bahnanlagen im Bereich des Bahnhofs Blumberg
einschließlich der Gleisübergänge. Diese sind für alle Reisende frei zugänglich.
Insbesondere müssen Reisende zum Verlassen der Bahnanlage die Gleisübergänge
benutzen. Im Bereich der Gleise sind die Übergänge mit Holzbohlen belegt. Mit
Schreiben vom 11.12.2003 (Bl. 155 ff.) nahm der Kläger die Beklagte dem Grunde nach
wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der ärztliche Gutachter stellte folgendes fest: Der Kläger erlitt ein Supinationstrauma,
Weber B Fraktur linke Oberer Sprunggelenk. Die stationäre Behandlung fand in der Zeit
vom 20.11.2003 bis 5.12.2003 im evang. freikirchlichen Krankenhaus Bernau statt. Der
Kläger war vom 20.11.2003 bis zum 20.2.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Als
voraussichtliche Folgen wird sich eine posttraumatische Sprunggelenksarthrose links
ergeben. Innerhalb der ersten 2 Jahren werden sich Schwellungszustände nach langem
Gehen oder Stehen ergeben. Die Vollbelastbarkeit des operierten Sprunggelenks soll
komplikationslos nach 12 Wochen erreicht werden. Schwellungszustände und Minderung
des Abrollvermögens können bis 24 Monaten existieren. Auf Blatt 6 ff. wird verwiesen.
Der Kläger mußte drei Operationen über sich ergehen lassen. Im Dezember 2004 war er
zur Nachoperation zur Entfernung der Schrauben und Titanplatte drei Tage stationär im
Krankenhaus aufgenommen und danach 14 Tage krank geschrieben.
Der Kläger behauptet, er haben am 19.11.2003 die Regionalbahn 39704 von Seefeld in
Richtung Berlin benutzt. Um 7.30 Uhr sei er aus dem Zug am Bahnhof Blumberg
ausgestiegen. Nach kälterer Nacht sei es trüb gewesen und habe geregnet.
Als er, der Kläger, begonnen habe über die Gleise über den Holzbohlenweg zu gehen, sei
er mit dem linken Fuß auf dem glatten Holzbohlenüberweg ausgerutscht. Er habe das
Gleichgewicht verloren und sei mit dem Fuß im Gleiskopf hängen geblieben. Dabei habe
er sich das Fußgelenk verdreht und sich eine Fraktur des linken Sprunggelenks
zugezogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 239,95 € sowie ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst je 5 %
Zinsen über dem Basiszins seit dem 25.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass ihr eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht
angelastet werden könne. Überdies treffe den Kläger in jedem Falle ein Mitverschulden.
Ferner bestreiten sie, dass die verlegten Holzbohlen die gleiche Rutschfestigkeit wie die
seinerzeit verlegten hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J., N. und L. Auf die
Sitzungsniederschrift vom 8.11.2005 auf Blatt 70 ff. wird verwiesen. Ferner hat das
Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingeholt. Auf das
Gutachten des Sachverständigen G. auf Blatt 113 ff. wird verwiesen. Das Gericht hat
ferner den Sachverständigen am 5.9.2006 angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom
5.9.2006 auf Blatt 163 ff. wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften verwiesen.
Ferner wird auf das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Potsdam vom
26.10.2005 auf Blatt 62 ff. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet.
1. Schadensersatzanspruch
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1,2 BGB und aus § 280
159,97 €
280 BGB im Rahmen der vertraglichen Haftung ist anwendbar, weil die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen von § 280 BGB zugleich eine Vertragspflicht ist
(vgl. Palandt-Heinrichs § 280 Randnr. 28).
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es zwischen den
Parteien zum Abschluß eines Beförderungsvertrages gekommen ist. Der Kläger hat
seine Monatskarte auf Blatt 9 vorgelegt. Auch wenn die Beklagte bestreitet, dass dies
die Monatskarte des Klägers ist, spricht jedenfalls die vorgelegte Monatskarte für die
Behauptung des Klägers. Zudem haben die Zeugen N. und L. den Kläger aus dem Zug
aussteigen sehen. Da der Kläger den Zug benutzt hatte, ansonsten wäre er nicht aus
dem Zug ausgestiegen, ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Monatskarte davon
auszugehen, dass er mit einem gültigen Fahrausweise (der Monatskarte) fuhr. Dass der
Kläger Schwarzfahrer gewesen ist, trägt die Beklagte nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger aus dem Zug in Richtung Berlin
am 19.11.2003 tatsächlich ausgestiegen und ist beim Überqueren des Holzbohlenweges
hingefallen und hat sich dabei verletzt. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen
L., N. und J. Alle Zeugen konnten bekunden, dass der Kläger hingefallen war. Der Zeuge
J. hat das Hinfallen zwar nicht direkt gesehen, indes hat er ein Poltern gehört und den
jammernden Kläger auf den Holzbohlen gesehen. Er hatte den Krankenwagen gerufen.
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen keine Zweifel. Sie sind
erinnerungsfrisch und stimmen ohne abgesprochen zu wirken, überein. Die Zeugen sind
glaubwürdig. Die Zeugen N. und L. waren oder sind mit dem Kläger nicht etwa besonders
befreundet. Sie waren lediglich Lehrgangskollegen. Der Zeuge J. ist sogar bei der
Beklagten beschäftigt und steht schon deshalb nicht im Lager des Klägers.
Die Beklagte war für den Gleisübergang am Bahnhof Blumberg unstreitig
verkehrssicherungspflichtig. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht jedenfalls fahrlässig
(möglicherweise auch vorsätzlich s.u.) verletzt. Ist eine große Gesellschaft, wie die
Beklagte als Tochter der Deutschen Bahn AG, dem früheren Bahnverkehrsmonopolisten,
für einen Bahnbereich verantwortlich, dann hat sie durch entsprechende Organisation
sicherzustellen, dass Gefahren für die Reisenden nach Maßgabe der gewöhnlichen
Sorgfalt beseitigt werden, dass hilfsweise vor solchen Gefahren z.B. bei Erhöhung der
Gefahr durch Nässe ausreichend gewarnt wird. Tritt dennoch ein Schaden ein, so entfällt
eine Haftung der Gesellschaft, wenn sie –im Rahmen ihrer Arbeitsorganisation- die
ausgeführte, schadensursächliche Tätigkeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
überwacht hat (vgl. OLG Düsseldorf 18 U 86/93). Die Voraussetzungen für eine Haftung
der Beklagten nach den oben erläuterten Rechtsgrundsätzen liegen vor. Ausweislich des
gemäß § 273 Abs.2 Nr. 2 ZPO eingeholten amtlichen Gutachten des Deutschen
Wetterdienstes vom 26.10.2005 (Bl. 62) kam es bereits am Vortage des 19.11.2003 im
Raum Blumberg bis zum späten Abend immer wieder zu Regenfällen, die sich bis zum
Morgen des 19.11.2003 gegen 5.30 Uhr fortsetzten und insgesamt zu
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Morgen des 19.11.2003 gegen 5.30 Uhr fortsetzten und insgesamt zu
Niederschlagshöhen von ca. 6 mm führten. Um 7.30 Uhr war der Himmel vollständig mit
Wolken bedeckt, Niederschläge traten zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht auf. Sonnenaufgang war um 7.35 Uhr. Um 7.30 Uhr dürfte Tageshelligkeit im
landläufigen Sinne geherrscht haben. Der zuständige Bedienstete der Beklagten, der
Zeuge J., erkannte dass es seinerzeit „feucht“ war, wie er selbst aussagte. Dem
Bediensteten war bekannt, dass bei Feuchtigkeit die Holzbohlen „glatt“ sind. Er musste
erkennen, dass ein gefahrloses Überqueren jedenfalls für eilige Reisende nicht immer
möglich ist, zumal die Bohlen etwas abschüssig sind. Der Bedienstete J. hätte nun die
Holzbohlen mit abstumpfenden Mitteln bestreuen müssen. Er bzw. die Beklagte hätte an
eine deutliche Warnung für die Reisenden denken können (Absperrung/Schild). Beides ist
nicht erfolgt. Hierfür macht die Beklagte keine Vorhaltungen, wie der Zeuge J. mitteilte.
Der Beklagten war die mangelnde Griffigkeit der Holzbohlen bekannt, wie der Zeuge J.
ebenfalls mitteilte, weil er dies bei Stellwerkbegehungen bereits vorher gerügt hatte.
Dass die seinerzeit vorherrschende Feuchte der Holzbohlen tatsächlich vorlag, hat der
Sachverständige G. unter Berücksichtigung des amtlichen Gutachtens des Deutschen
Wetterdienstes bestätigt. Auch wenn die Regenfälle um 5.30 Uhr, ca. 2 Stunden vor dem
Unfall, aufhörten, ist nachvollziehbar, dass ein Abtrocknen, zumal ohne
Wärmeeinstrahlung durch die erst viel später aufgehenden Sonne nicht erfolgen konnte,
da auch die Bohlen im Schatten des Bahngebäudes lagen.
Dass die Beklagte möglicherweise auch mit Eventualvorsatz gehandelt hat, mag sich
daraus ergeben, dass der Beklagten aufgrund der Stellwerkbegehungen bekannt
gewesen ist, dass die glatten Böden des Übergangs vom Zeugen J. gerügt wurden.
Spätesten da hätte die Beklagte Vorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen
müssen.
Soweit die Beklagte bestreitet, die durch den Sachverständigen begutachteten
Holzbohlen seien mit den seinerzeit verlegten Holzbohlen nicht identisch und auch nicht
vergleichbar, ändert dies am Ergebnis nichts. Zum einen ist nicht anzunehmen, dass die
Beklagte, wenn schon die alte Holzbohlen zu dem hier streitgegenständlichen Unfall
geführt hatten, und auch die neuen Holzbohlen vom Sachverständigen als nicht
geeignet bei Befeuchtung angesehen werden, sie noch weniger geeignete Holzbohlen
verlegen lässt. Zum anderen ist dieses Bestreiten unbeachtlich und widersprüchlich.
Denn die Beklagte kann nicht vom Kläger erwarten, dass er angibt, welche Holzbohlen
seinerzeit verlegt waren. Die Art und Weise der Verlegung und die Kenntnis über die
Holzart liegt in der Sphäre der Beklagten. Sie allein ist dafür zuständig. Ferner hätte die
Beklagte schon aus ihrer Vertragstreuepflicht heraus mitteilen müssen, welche Holzart
denn seinerzeit verlegt war. Sie hat die entsprechenden Kenntnisse und baulichen
Unterlagen. Ihr obliegt die Überprüfung des Holzes auf seine Rutschfestigkeit.
Widersprüchlich ist das Bestreiten deshalb, weil die Beklagte zum anderen im Schriftsatz
vom 14.8.2006 (Bl. 159 ff.) mitteilt, dass „sie zum Unfallzeitpunkt noch neue
Bahnübergänge in dieser Weise bauen würde lassen. Die ..kritisierte Bauweise ist
gängige Praxis“. Wenn dies denn so ist, weiß die Beklagte ganz genau welches Material
sie für den Bau der Übergänge nimmt. Sie könnte den Unterschied im Holz bei den
angeblich neu verlegten Holzbohlen ohne Not mitteilen. Wenn sie dies nicht tut, grenzt
dies an Beweisvereitelung nach § 444 ZPO. Dies um so mehr, weil die Beklagte durch ihr
bloßes Bestreiten auch noch offen lässt, ob überhaupt eine Neuverlegung erfolgt ist.
Überdies kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf den möglichen Austausch berufen.
Denn der Kläger hatte bereits mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.12.2003 (Bl. 155)
seine Schadens- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach geltend gemacht.
Zum seinerzeitigen Zeitpunkt konnte er jedenfalls die Höhe des Schmerzensgeldes, des
Verdienstausfalls, der Fahrtkosten und der Rechtsanwaltskosten nicht beziffern, weil die
Behandlung noch nicht abgeschlossen war. Die Beklagte mußte angesichts dieses
Schreibens damit rechnen, dass es -wenn sie die Eintrittspflicht nicht akzeptieren will-, zu
einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird.
Den Kläger trifft ein Mitverschulden von 1/3. Fußboden und Verkehrssituation
insbesondere bei nassen Bohlen verlangen gerade von und zum Bahnhof eilenden
Reisenden besondere Achtsamkeit. Es musste dem Kläger auch bekannt sein, das
gerade Holz bei Feuchtigkeit seine Griffigkeit verliert. Ferner musste er als er ein Gleis
überquerte schon deswegen auf eventuell einfahrende Züge achten.
Andererseits ist dem Kläger ein nicht so hoher Mitverschuldensanteil anzurechnen, denn
er konnte damit rechnen, dass ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG sich
bei Feuchtigkeit auf die mangelnde Griffigkeit der Holzbohlen einstellen wird und
entsprechende Vorkehrungen trifft. Dies umso mehr, da die Holzbohlen
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entsprechende Vorkehrungen trifft. Dies umso mehr, da die Holzbohlen
gerichtsbekannterweise in einer Vielzahl von Fällen als Gleisübergang benutzt werden.
Dies hat die Beklagte im übrigen in ihrem Schriftsatz vom 14.8.2006 (Bl. 159)
eingeräumt.
Die Höhe des Schadens ist nicht zu beanstanden. Es ist klar, dass der Kläger die
Monatskarte während seiner Verletzung nicht benutzen kann. Ferner sind dem Kläger
Gutachterkosten in Höhe von 127,45 € gemäß Rechnung (Bl.10) entstanden. Diese sind
zu ersetzen, weil das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
ist (vgl. Palandt-Heinrichs § 249 Randnr.40). Die Beklagte bestreitet alles, so dass schon
von daher das Gutachten über die Verletzung und den Behandlungsverlauf vom
23.4.2005 notwendig war.
Die Kostenpauschale ist regelmäßig mit 20.- € zu bemessen. Der Kläger macht nur 15.-
€ geltend.
Der Kläger kann ferner Fahrtkosten zu Arztbesuchen verlangen (Palandt-Heinrichs § 249
Randnr. 8 a.E.).
159,97 €.
2.Schmerzensgeld
Der Kläger hat ferner einen Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs.2 BGB in Höhe von
2.200.- €
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte durch die Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflicht jedenfalls fahrlässig die Gesundheit des Klägers widerrechtlich
verletzt. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn jemand als
Verkehrssicherungspflichtiger seiner Sicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt
und wenn dadurch einem anderen, der sich auf die Verkehrssicherung verlässt, ein
Schaden entsteht (OLG Düsseldorf aaO.).
Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt folgendes: Der Kläger erlitt ausweislich des
ärztlichen Gutachtens vom 23.4.2005 ein Supinationstrauma, Weber B Fraktur linke
Oberer Sprunggelenk. Die stationäre Behandlung fand in der Zeit vom 20.11.2003 bis
5.12.2003 im evang. freikirchlichen Krankenhaus Bernau statt. Der Kläger war vom
20.11.2003 bis zum 20.2.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Als voraussichtliche Folgen wird
sich eine posttraumatische Sprunggelenksarthrose links ergeben. Innerhalb der ersten 2
Jahren werden sich Schwellungszustände nach langem Gehen oder Stehen ergeben. Die
Vollbelastbarkeit des operierten Sprunggelenks soll komplikationslos nach 12 Wochen
erreicht werden. Schwellungszustände und Minderung des Abrollvermögens können bis
24 Monaten existieren. Der Kläger mußte drei Operationen über sich ergehen lassen. Im
Dezember 2004 war er zur Nachoperation zur Entfernung der Schrauben und Titanplatte
drei Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen und danach 14 Tage krank
geschrieben.
Das Gericht hält danach gemäß § 287 ZPO ein Schmerzensgeld von 2.200.- €
angesichts der erlittenen Schmerzen, der Beeinträchtigung der Fortbewegung und
Lebensführung auch durch die stationären Aufenthalte und Operationen und Möglichkeit
der posttraumatischen Sprunggelenkarthrose für angemessen. Das Gericht hat sich
hierbei an der Entscheidung des LG Hagen vom 27.8.1987 (10 S
134/87)(Schmerzensgeldtabelle von Hacks lfd. Nr. 989 (22. Auflage) orientiert. Dabei hat
das Gericht indes den Mitverursachungsbeitrag des Klägers (siehe oben)
mitberücksichtigt.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11, 709, 711
ZPO.
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