Urteil des AG Berlin-Mitte vom 04.08.2005

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
105 C 3504/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Totalschaden eines Fahrrades;
Berücksichtigung der Opfergrenze von 130%
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 7, 17 StVG und § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG gestützte Klage ist unbegründet,
weil der Kläger aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 04.08.2005, für den die Beklagten
unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haften, vorgerichtlich ausreichend
entschädigt wurde.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Abrechnung auf Totalschadenbasis zutreffend
und nicht zu beanstanden.
Unstreitig war das beschädigte Fahrrad des Klägers vom Typ Motobecane zum
Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt. Selbst wenn der Anschaffungspreis 1.200,00 DM – mithin
613,55 Euro – damals betragen haben sollte, hat es durch Zeitablauf und Benutzung an
Wert verloren. Wenn die Beklagten hier einen Wiederbeschaffungswert von 550,00 Euro
angesetzt haben, ist dies angesichts des vom Kläger vorgetragenen
Anschaffungspreises noch großzügig bemessen. Da der Kläger sein Fahrrad nicht
instand setzte, hat er sich den Restwert, den die Beklagte gleichfalls zutreffend mit
100,00 Euro ermittelte, anrechnen zu lassen, denn die unbeschädigten Teile des
Fahrrades lassen sich problemlos veräußern. Dies ist gerichtsbekannt eine gängige
Praxis in Internetbörsen.
Mithin steht ein Betrag von 450,00 Euro bei Abrechnung auf Totalschadenbasis,
Reparaturkosten in Höhe von 634,10 Euro brutto, was einem Nettobetrag bei Abzug von
16 % Mehrwertsteuer von 546,64 Euro entspricht. Die Reparaturkosten liegen damit über
dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die sogenannte 130 %-Grenze auch bei Totalschaden
eines Fahrrades Anwendung findet oder nicht, da dies überhaupt nur dann relevant wäre,
wenn der Kläger sein Fahrrad hätte reparieren lassen, was unstreitig nicht der Fall war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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