Urteil des AG Berlin-Mitte vom 26.08.2004

AG Berlin-Mitte: wiederbeschaffungswert, unfall, fahrzeug, reparatur, zustand, abbiegen, kennzeichen, vollstreckung, sammlung, quelle

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
102 C 3165/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der
Sachverständigenkosten bei Falschangaben zu Vorschäden;
Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Eigenreparatur
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,13 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27.August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1. und seit dem 26. August 2004
hinsichtlich des Beklagten zu 2. zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87/100 und die Beklagten 13/100.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des
jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 14. Februar 2004 gegen 10.30 Uhr mit seinem Pkw mit dem
Kennzeichen ... die S straße in B und wollte nach rechts in die L straße abbiegen. Hinter
ihm fuhr der Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen .... Der Kläger bremste ab, da ein Radfahrer den
Fußgängerweg oder Fahrradweg querte.
Es kam zur Kollision.
Der Kläger nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 1.650,– EUR
Wiederbeschaffungswert abzüglich 100,– EUR Restwert, 700,– EUR
Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, 314,13 EUR Gutachterkosten und 25,– EUR
Kostenpauschale in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.589,13 EUR nebst
5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz sei dem 26. bzw. 27. August 2004 (=
Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Akte des Polizeipräsidenten in B, Unfallaktenzeichen: 46 140204 1030 A2 lag vor und
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. K-D S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten (Bl. 127-153 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang
begründet. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 18
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begründet. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 18
StVG, § 3 PflVG zu.
Im allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein
vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in
diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder
generell unaufmerksam fährt.
Zwar hat hier keine vollflächige Überdeckung von Front und Heck stattgefunden, die
regelmäßig vorliegen muss, wenn der genannte Anscheinsbeweis greifen soll. Vorliegend
wollten jedoch unstreitig beide Fahrzeuge nach rechts abbiegen, so dass eine
vollflächige Überdeckung von Front und Heck beider gerade im Abbiegevorgang
begriffenen Fahrzeuge gerade nicht vorliegen muss.
Der Kläger hat auch unstreitig verkehrsbedingt gebremst, so dass die Beklagten
vorliegend dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig sind.
Die Klage ist der Höhe nach allerdings nur teilweise begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachte Gutachterkosten zu.
Der Vergütungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Geschädigte gegenüber dem
Gutachter vorsätzlich unrichtige Angaben zu den Vorschäden mach. Hier sprechen zwar
nach Angaben des Sachverständigen Indizien dafür, dass der Kläger zur Beseitigung
eines Vorschadens falsche Angaben gemacht hat, erwiesen ist dies letztlich indessen
nicht.
Eine Kostenpauschale war gemäß § 287 ZPO lediglich auf 20,– EUR zu schätzen.
Zinsen sind insoweit aus §§ 288, 291 BGB begründet,
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Dem Kläger steht kein Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch den Auffahrunfall einen
wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.
Der Sachverständige S konnte den von dem Kläger angegebenen
Wiederbeschaffungswert nicht bestätigen. Er hat vielmehr zur vollen Überzeugung des
Gerichts festgestellt, dass der Wiederbeschaffungswert lediglich zwischen 150,– EUR
entsprechend dem höchsten Restwertangebot und 950,– EUR im Falle einer sach- und
fachgerechten Beseitigung des früheren Heckschadens liegt. Eine solche sach- und
fachgerechte Beseitigung des Schadens behauptet indessen auch der Kläger nicht. Er
trägt vielmehr lediglich vor, dass der Schaden – vollständig unter Einbeziehung von
gebrauchten Ersatzteilen, deren Zustand hier nicht bekannt ist- so repariert worden sei,
dass er für einen Laien nicht erkennbar war.
Die Qualität der Reparatur ist weder nachvollziehbar getan worden noch sonst
ersichtlich, so dass nicht zu Gunsten des Klägers von einer sach- und fachgerechten
Reparatur auszugehen war.
Die als Zeugen benannten Personen waren insoweit nicht zu hören. Es hätte sich um
einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.
Nutzungsausfall steht dem Kläger nicht zu, da sein Fahrzeug nach dem Unfall noch
fahrfähig und unmittelbar nach dem Unfall in einen verkehrssicheren Zustand gesetzt
worden war, der Kläger es also nutzen konnte, was er auch getan hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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