Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: fahrstreifen, fahrzeug, mitverschulden, unfall, sammlung, rechtshängigkeit, akte, quelle, wechsel, link

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
107 C 3283/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer und Fahrer des VW Transporter mit dem amtlichen
Kennzeichen.
Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw ..., der bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht
versichert war.
Am 19.04.2005 befuhren beide Fahrzeuge die B straße in Richtung S straße . Der Kläger
befuhr zunächst den rechten Fahrstreifen. In Höhe der Einmündung F allee verengt sich
die B straße zu einer Fahrbahn. Dort kam es zum Zusammenstoß des klägerischen
Fahrzeuges mit dem Beklagtenfahrzeug, welches sich zum Unfallzeitpunkt links neben
dem klägerischen Fahrzeug befand.
Am klägerischen Fahrzeug wurde der linke Außenspiegel durch das Beklagtenfahrzeug
abgerissen.
Der Kläger beziffert seinen teilweise streitigen Schaden wie folgt:
Er ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger im Wege des
Reißverschlussverfahrens hätte den Vortritt lassen müssen, da er sich im
Einmündungsbereich der F allee noch in einiger Entfernung vor dem Beklagten zu 1)
befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe erkennen müssen, dass der Kläger geradeaus
fahren wolle.
Der Kläger macht weitere 76,91 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Er beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.001,91 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2005
zu bezahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 76,91 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des
Beklagten zu 1) spreche, da dieser einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte ... des Polizeipräsidenten in Berlin lag dem Gericht vor.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 249 ff., 823 BGB, 18 StVG, 3 PflVG gestützte Klage ist unbegründet.
Die Beklagten haften nicht – auch nur anteilig – für den Schaden des Klägers.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger den Fahrstreifen gewechselt, wobei er
den besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO unterlag. Der Beweis des ersten
Anscheines spricht für sein alleiniges Verschulden. Der Kläger hat demgegenüber ein
Mitverschulden des Beklagten zu 1) jedenfalls nicht bewiesen.
Es verbleibt dann bei seiner Alleinhaftung.
Aus den eingereichten Fotografien der Unfallstelle geht hervor, dass in Höhe der
Einmündung F straße der rechte Fahrstreifen, welcher vom Kläger befahren wurde,
wegfällt. Dies bedeutet, dass der Kläger bei der Weiterfahrt geradeaus in den linken
Fahrstreifen wechseln musste, wobei aus den eingereichten Fotografien der
Unfallendstellung des klägerischen Fahrzeuges hervorgeht, dass sich der Unfall
tatsächlich auch bei dieser Gelegenheit ereignet hat. Das klägerische Fahrzeug steht
nämlich innerhalb des Bereiches, in dem der rechte Fahrstreifen wegfällt.
Die besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers bestehen auch, wenn
dieser im Wege des sogenannten Reißverschlussverfahrens den Fahrstreifen wechselt.
Insoweit hat der Kläger dessen Anwendung zwar für sich in Anspruch genommen.
Geregelt ist allerdings ein Fahrstreifenwechsel in der Weise, dass sich die Fahrzeuge
jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden
Fahrzeug einordnen können. Der Kläger hätte mithin das Beklagtenfahrzeug durchfahren
lassen müssen. Er hat hierzu nicht konkret vorgetragen, wo sich dieses Fahrzeug
befand, als er nach links in den linken Fahrstreifen wechselte. Der Unfall selbst lässt
allerdings den Schluss zu, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Beklagtenfahrzeug nicht in
einiger Entfernung von dem klägerischen Fahrzeug befand, sondern neben diesem.
Jedenfalls hat der Kläger angesichts des gegen ihn geltenden Anscheinsbeweises ein
Mitverschulden des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen.
Es bleibt dann bei der Alleinhaftung des Klägers und die Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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