Urteil des AG Berlin-Mitte vom 14.03.2017

AG Berlin-Mitte: reparaturkosten, fahrzeug, link, quelle, sammlung, vollstreckbarkeit, fehlerhaftigkeit, beschädigung, verkehrsunfall

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Gericht:
AG Berlin-Mitte
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
110 C 3248/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 BGB
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Verneinung eines Ersatzes
von Gutachterkosten bei Verschweigen von Vorschäden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Ein auf §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützter Anspruch auf weiteren
Schadensersatz steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
Auch nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass
sämtliche im Gutachten des Sachverständigen XXX vom 02.01.2204 festgestellten
Schäden am klägerischen Fahrzeug bei dem Zusammenstoß mit dem
Beklagtenfahrzeug am 14.12.2003 entstanden und zur Reparatur Kosten in Höhe von
649,56 EUR erforderlich sind.
Der gerichtsbekannt kompetente Sachverständige XXX hat in seinem Gutachten vom
15. Dezember 2005 vielmehr festgestellt, dass sich lediglich die Beschädigung des
rechten Nebelscheinwerfers am klägerischen Fahrzeug auf den Anstoß des
Beklagtenfahrzeugs zurückführen lässt. Dagegen sind die weiteren vom
Sachverständigen Freyberg dokumentierten und kalkulierten Beschädigungen am
Frontstoßfänger des klägerischen Fahrzeugs nicht auf den Anstoß durch das Wohnmobil
des Beklagten zu 1. zurückzuführen. Zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden sind
lediglich Reparaturkosten in Höhe von 108,60 EUR netto erforderlich.
Da die Beklagte zu 2. dem Kläger bereits Reparaturkosten in Höhe von 280,26 EUR
erstattet hat, steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten, da das Gutachten
des Sachverständigen Freyberg fehlerhaft war und der Kläger die Fehlerhaftigkeit selber
verursacht hat, indem er den Sachverständigen nicht auf das Vorhandensein von
Vorschäden hingewiesen hat.
Im Übrigen stellt die Einholung eines Gutachtens bei Reparaturkosten in Höhe von
lediglich 108,60 EUR auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Auch eine Kostenpauschale kann nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden
Abteilung lediglich in Höhe von 15,00 EUR verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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